OLG Karlsruhe – 2 ORbs 35 Ss 9/23: Die Blitzer-App der Beifahrerin

Bei einer Verkehrskontrolle wurde bei der Beifahrerin eine aktive Warn-App festgestellt. Dies reichte neben einem entsprechenden Fahrverfahren für die Ahndung aus, denn es kam allgemein auf die Verwendung (geöffneter Zustand) an.

aa) Die Einführung des § 23 Abs. 1 c Satz 3 StVO wurde durch eine Initiative der Bundesministerien für Verkehr und digitale Infrastruktur, für Wirtschaft und Energie und für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit angestoßen, die ursprünglich nur vorsah, die Regelung in § 23 Abs. 1c Satz 1 StVO dahin zu ergänzen, dass das verwendete technische Gerät zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen bestimmt ist oder – so der Ergänzungsvorschlag – „verwendet werden kann“. Damit sollte klargestellt werden, dass von der Regelung auch Navigationsgeräte oder Mobiltelefone mit sogenannten Blitzer-Apps erfasst sind (BR-Drs. 591/19 S. 5 und 79 f.).

Die dann beschlossene Änderung durch Einführung des § 23 Abs. 1c Satz 3 StVO wurde damit begründet, dass mit dem ursprünglichen Vorschlag auch Geräte erfasst gewesen wären, auf denen die entsprechenden Funktionen deaktiviert sind. Der Bundesrat hat in der Begründung zu diesem Änderungsvorschlag abschließend ausgeführt: „Es wird daher vorgeschlagen, das vorgesehene Verbot auf die Nutzung [Hervorhebung durch den Senat] der entsprechenden Gerätefunktionen (zum Beispiel entsprechende Smartphone-Applikationen) zu begrenzen“ [BR-Drs. 591/19 (Beschluss) S. 6 https://t1p.de/qicvt].

Den Volltext finden Sie hier: https://t1p.de/cya4z

OLG Hamm, Urt. v. 27.04.2023 – 4 U 247/21: Die Veröffentlichung von drohnengestützen Luftbildaufnahmen von urheberrechtlich geschützter Werke ist von der Schrankenregelung in § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG (sog. Panoramafreiheit) nicht gedeckt.

Die Entscheidung im Volltext finden Sie unter: https://t1p.de/clzi9. Die Revision zum BGH wurde zugelassen.

ArbG Villingen-Schwenningen – 2 Ca 143/21: Streitwert für das Entfernen von Bildern eines ehemaligen Mitarbeiters

Der Antrag eines Arbeitnehmers, der nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Entfernung von Fotos von der Homepage des Arbeitgebers klagt, auf der er abgebildet ist, ist streitwertrechtlich mit einem Gehalt zu bemessen. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

abmahn- und klagefreudiger IDO-Verein

Der als sehr abmahn- und klagefreudig bekannte IDO Verein sorgt für eine uneinheitliche Rechtsprechung. Einige Gerichte sprechen ihm die Klage- bzw. Anftragsbefugnis (z.B. OLG Düsseldorf 20 U 325/20, LG Bonn 11 O 49/17, LG Darmstadt 15 O 14/20) ab, andere halten sein Vorgehen für rechtsmißbräuchlich (OLG Rostock 2 U 5/19, OLG Celle 13 U 73/19, OLG Köln 6 U 67/21, LG Köln 81 O 35/21, LG Heilbronn 21 O 38/19 KfH, LG Hildesheim 11 O 5/19, LG Potsdam 52 O 62/20). Wiederum andere Gerichte sehen sein Vorgehen als regelkonform an (Bbg OLG 6 U 41/21 [Berufungsinstanz zum LG Potsdam]).

Die Videokameras des Nachbarn. Wenn der Überwachungsdruck für den Unterlassungsanspruch ausreicht – AG Iburg, Urteil vom 12.11.2021 – 4 C 366/21

Viele wollen nur ihr Eigentum schützen, indem sie Videokameras aufstellen, in der Hoffnung, daß das Einbrecher abschreckt. Manchmal allerdings kann das zu einem Unterlassungsanspruch des Nachbarn führen. Die Zusammenfassung der Entscheidung finden Sie hier.

VG Karlsruhe – 1 K 4344/17 – „Auto-Posen“ kann untersagt werden

Das VG Karlsruhe hatte den Fall zu entscheiden, ob die Behörde einem Kraftfahrer das sog. „Auto-Posen“ untersagen kann. Darunter ist das

  • Hochjagen des Motors im Leerlauf und beim Fahren in niedrigen Gängen (insbesondere Gasstoß),
  • unnötig schnelles Beschleunigen des Fahrzeugs, namentlich beim Anfahren, auch im Zusammenspiel mit anderen PS-starken Fahrzeugen,
  • unnötiges Laufenlassen des Motors stehender Fahrzeuge,
  • Vorbeifahren an Passanten mit extrem lauten Motor,
  • Aufheulenlassen des Motors beim Parkvorgang

zu verstehen.

Das Gericht bejahte eine solche Verfügung. Diese kann auf die sog. Generalklausel (in Brandenburg § 13 OBG Bbg) gestützt werden. Ergänzend durfte auf § 30 StVO herangezogen werden. § 30 Abs. 1 StVO besagt:

„Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn Andere dadurch belästigt werden.“

Die Zuständigkeit für diese Untersagung liegt beim Allgemeinen Ordnungsamt. Die Frage war, ob das Verhalten eine unnötige Lärmbelästigung ist.

Unnötig ist eine Lärmbelästigung, die bei der Benutzung des Fahrzeugs über das bei sachgerechter Nutzung notwendige Maß hinaus entsteht. Das Verbot gilt bereits dann, wenn die abstrakte Gefahr von Beeinträchtigungen anderer besteht, ohne dass die konkrete Beeinträchtigung bestimmter Personen festgestellt werden müsste. Maßgeblich ist insoweit, ob die konkrete Beeinträchtigung die Schwelle der Zumutbarkeit überschreitet. Ob die Grenze der Zumutbarkeit im konkreten Einzelfall überschritten wird, muss nicht durch eine lärmtechnische Messung ermittelt werden. Es ist eine Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung von Einzelfallumständen, wie zum Beispiel der Tageszeit, dem Fahrzeugstandort einschließlich der vorhandenen Geräuschkulisse und dem Gebietscharakter vorzunehmen.

VG Karlsruhe, Urteil vom 17.12.2018 – 1 K 4344/

Das Verhalten des Klägers wurde als ein solcher Verstoß gegen § 30 Abs. 1 StVO eingeordnet. Dabei fiel er der Behörde nicht nur einmal, sondern an mehreren Tagen auf. Daraus entnahm diese und auch das Gericht, daß der Kläger auch in Zukunft wieder solche Verhaltensweisen zeigen wird und so gegen die Vorgaben des § 30 Abs. 1 StVO verstoßen werden wird. Daß die Verfügung in zeitlicher und örtlicher Sicht durch die Behörde nicht begrenzt wurde, war aus Sicht des Gerichts kein Mangel., weil der Kläger ein uneinsichtiges Verhalten gezeigt habe.


BGH – I ZR ZR 104/17 – Museumsfotos (Fotografien gemeinfreier Kunstwerke)

Der BGH (I ZR 104/17) mußte sich mit der Frage beschäftigen, darf man Bilder und/oder Fotos (ab)fotografieren und im Internet veröffentlichen, die in einem Museum ausgestellt werden und deren urheberrechtlicher jedoch Schutz abgelaufen ist, so daß sie gemeinfrei geworden sind.

Der urheberrechtliche Schutz eines Gemäldes oder anderen Bildes bestimmt sich nach § 72 UrhG. Diese Werke sind gem. § 64 UrhG 70 Jahre noch nach dem Tod des Urhebers urheberrechtlich geschützt, so daß es entsprechender (Lizenz-)Verträge bedarf, will man diese Werke nutzen.

Die Klägerin war ein Museum und hatte von einem Mitarbeiter die ausgestellten Werke 1992 abfotografieren lassen und in einem Katalog veröffentlicht. Der Beklagte hatte nun zum Teil diese Fotografien abgescannt und zum Teil in den Ausstellungsräumen abfotografiert und dann auf einer Internetdatenbank hochgeladen. Dies stellte nach Ansicht des BGH eine Rechtsverletzung dar. Zum einen verstieß dies gegen das Urheberrecht der Klägerin an den abfotografierten Werken im Katalog.

Das Hochladen der eingescannten Bilder aus der Publikation der Klägerin verletzt das der Klägerin vom Fotografen übertragene Recht, die Lichtbilder öffentlich zugänglich zu machen (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG, § 72 Abs. 1 UrhG, § 19a UrhG). Die Fotografie eines Gemäldes genießt Lichtbildschutz nach § 72 Abs. 1 UrhG. Bei ihrer Anfertigung hat der Fotograf Entscheidungen über eine Reihe von gestalterischen Umständen zu treffen, zu denen Standort, Entfernung, Blickwinkel, Belichtung und Ausschnitt der Aufnahme zählen. Deshalb erreichen solche Fotografien regelmäßig – so auch im Streitfall – das für den Schutz nach § 72 Abs. 1 UrhG erforderliche Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung.

PM des BGH zum Urt. v. 20.12.2018 – I ZR 104/17

Im weiteren hatte der Beklagte teilweise die Bilder selbst in den Räumen der Klägerin abfotografiert. Dies war deshalb unzulässig, weil die Klägerin ein Fotografierverbot in ihren Räumlichkeiten erlassen hatte. Betrete man ein Museum, so schließe mit dem Museum usw. einen „Besichtigungsvertrag“, in dem das Museum u.a. bestimmte Verhaltensweisen verbieten oder auch erlauben könne. Hier hatte der Beklagte gegen dieses Fotografierverbot verstoßen und sich so schadensersatzpflichtig gemacht, als er die Bilder dann im Netz hochlud.

Die Klägerin kann als Schadensersatz wegen der Vertragsverletzung des Beklagten gemäß § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB verlangen, dass der Beklagte es unterlässt, die Bildaufnahmen durch Hochladen im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Dieses Verhalten stellt ein äquivalent und adäquat kausales Schadensgeschehen dar, das einen hinreichenden inneren Zusammenhang mit der Vertragsverletzung aufweist.

PM des BGH zum Urt. v. 20.12.2018 – I ZR 104/17

Die Entscheidung reiht sich in die bisherige Linie ein, z.B. BGH, Urteil v. 17.12.2010 – V ZR 46/10 . Dort hatte der BGH entschieden, daß der Eigentümer von Schlössern und Gärten es verbieten kann, daß Fotos oder Videos dieser Anlagen für gewerbliche Zwecke erstellt werden dürfen.

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