EuGH, Urt. v. 07.08.2018 – C-161/17: Das Urheberrecht an einem Bild im Internet

Der EuGH hat auf eine Vorlagefrage des BGH eine Entscheidung (Rs. C-161/17) zum Urheberrecht getroffen.

A. Der klagende Fotograph hatte den Betreibern einer Internetseite für Reiseberichte ein von ihm erstelltes Foto von Cordoba gegen Entrichtung einer Lizenzgebühr zur Verfügung gestellt. Eine Schülerin fand dieses Bild, kopierte es von dieser Interseite und verwendete es in dem schriftlichen Teil eines Referats. Das Bild war ohne Angaben zum Urheber und ohne Schutzmechnismen (Kopierschutz) versehen. Die Schülerin verwies jedochauf die Fundstelle. Die Schule wiederum stellte diese Ausarbeitung auf die eigene Internetseite. Der Kläger verklagte nun die Stadt als Trägerin der Schule (später ausgeschieden) und das Bundesland als Anstellungskörperschaft auf Unterlassung und Schadensersatz.

B. Es stellte sich u.a. die Frage, ob die betreffende öffentliche Wiedergabe gegenüber einem „neuen“ Publikum erfolgen müsse.

I. Nach einer Überlegung sei das nicht der Fall. Dabei wurde das Einstellen des Bildes und der damit verbundenen Wiedergabe auf einer Internetseite mit dem Verlinken auf die Seite verglichen, auf der sich das Bild ursprünglich befand. Darin sei kein Unterschied zu sehen (EuGH, Urt. v. 13.02.1014 – C-466/12).

II. Eine andere Betrachtung sieht hierin ein „neues“ Publikum. Werde ein Werk – hier Bild – auf einer völlig neuen Internetseite eingestellt bzw. verwendet, läge darin eine „neue öffentliche Wiedergabe“,

weil u. a. der Urheberrechtsinhaber infolge dieser neuen Zugänglichmachung nicht mehr in der Lage sei, die Kontrolle über die ursprüngliche Wiedergabe des betreffenden Werks auszuüben.

Der EuGH schloß sich dem zweiten Ansatz an, weil der Grundsatz bestehe, daß Werke nur mit Zustimmung des Urhebers verwendet werden dürften.

Denn ein solches Einstellen auf eine andere Website als die, auf der die ursprüngliche Wiedergabe erfolgte, könnte sich dahin auswirken, dass es dem Urheberrechtsinhaber unmöglich oder zumindest erheblich erschwert wird, sein Recht vorbeugender Art auszuüben und zu verlangen, dass die Wiedergabe des Werks beendet wird, gegebenenfalls indem dieses von der Website genommen wird, auf der es mit seiner Zustimmung wiedergegeben worden ist, oder indem die einem Dritten zuvor erteilte Zustimmung widerrufen wird.

Weil sich das Bild nun auf einer anderen Internetseite befindet (Schule), sei das Publikum ein ganz anderes als das, an welches der Urheber bei der Rechteeinräumung gedacht habe (Reiseberichte).

III. Die Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 13.02.1014 – C-466/12) sei hier u.a. auch nicht übertragbar, weil sich das eben genannte Urteil auf sog. Hyperlinks bezog. Die Verlinkung auf das Bild einee Seite sei anders zu bewerten als das Kopieren und Einstellen auf der Internetseite.

Bei einer … Wiedergabe in der Gestalt der Einfügung eines Hyperlinks auf einer Website, der auf ein zuvor mit der Zustimmung des Urheberrechtsinhabers wiedergegebenes Werk verweist, ist der vorbeugende Charakter der Rechte des Rechteinhabers gewahrt, da der Urheber sein Werk, wenn er es auf der betreffenden Website nicht mehr wiedergeben möchte, von der Website entfernen kann, auf der er es ursprünglich wiedergegeben hat, wodurch jeder Hyperlink, der auf es verweist, hinfällig wird. Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens hingegen führt die Einstellung eines Werks auf eine andere Website zu einer neuen, von der ursprünglich genehmigten Wiedergabe unabhängigen Wiedergabe. Infolge dieses Einstellens könnte das betreffende Werk auf der letztgenannten Website weiterhin zugänglich sein, unabhängig von der vorherigen Zustimmung des Urhebers und unbeschadet jeder Handlung, mit der der Rechteinhaber beschlösse, sein Werk auf der Website, auf der es ursprünglich mit seiner Genehmigung wiedergegeben worden ist, nicht mehr wiederzugeben.

Um Schwierigkeiten zu vermeiden, sollte daher stets der Urheber eruiert und befagt werden. Alles andere kann bei ungefragter Nutzung abmahnträchtig sein.