Gewinne aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage sind Einkünfte iSv. § 11 SGB II

Das LSG Baden-Württemberg hatte im Verfahren – L 1 AS 3710/16 – darüber zu entscheiden, ob Gewinne aus der Erzeugung von Photovoltaikstrom Einkünfte oder Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit iSv. § 11 Abs. 2 SGB II sind. Im letzteren Fall hätte der Kläger einen Freibetrag gem. § 11b Abs. 2 sowie Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 3 SGB II geltend machen können.

Wie die Vorinstanz wurden die Gewinne als Einkünfte eingestuft, weil sie nicht unter den Begriff des Einkommens passen (subsumiert werden können).

Eine Definition des Begriffs „Einkommen aus Erwerbstätigkeit“ findet sich allerdings weder in § 11b Abs. 3 Satz 1 SGB II, noch ansonsten im SGB II. Die weite Begriffsbestimmung des Arbeitsentgelts durch § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV kann nicht – auch nicht indiziell – herangezogen werden. Entscheidend ist auch nicht, ob Einnahmen der Sozialversicherungspflicht oder Steuerpflicht unterliegen.

Unter das Merkmal „Einkommen aus Erwerbstätigkeit“ i. S. d. § 11b Abs. 3 Satz 1 SGB II ist vielmehr nur Erwerbseinkommen im engeren Sinne zu subsumieren.

Eine Erwerbstätigkeit im Sinne der genannten Regelungen ist im Betrieb einer Photovoltaikanlage nicht zu sehen. Erwerbstätig ist, wer unter Einsatz seiner Arbeitskraft eine wirtschaftlich verwertbare Leistung gegen Entgelt erbringt, um damit seinen Lebensunterhalt zu verdienen.

Sodann verweist das Gericht auf § 4 Satz 2 Nrn. 2. und 3 ALG-II-VO, in der „Einnnahmen“ aus Vermietung oder Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen genannt sind, die jedoch als Einkünfte zu verstehen seien.

Vermögenserträge sind daher im Gegensatz zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft gerade nicht privilegiert. Die Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage sind strukturell mit Einnahmen aus einer Vermietung/Verpachtung vergleichbar. Hier wie dort ist zwar durchaus ein – im individuellen Einzelfall vom Umfang her variierender – Arbeits- und Verwaltungsaufwand mit der Erzielung der Einnahmen verbunden. Ganz im Vordergrund der Einnahmeerzielung steht jedoch nicht der Einsatz der eigenen Arbeitskraft, sondern der Einsatz vorhandenen Vermögens in Form einer Immobilie bzw. vorliegend in Form der Photovoltaikanlage.