abmahn- und klagefreudiger IDO-Verein

Der als sehr abmahn- und klagefreudig bekannte IDO Verein sorgt für eine uneinheitliche Rechtsprechung. Einige Gerichte sprechen ihm die Klage- bzw. Anftragsbefugnis (z.B. OLG Düsseldorf 20 U 325/20, LG Bonn 11 O 49/17, LG Darmstadt 15 O 14/20) ab, andere halten sein Vorgehen für rechtsmißbräuchlich (OLG Rostock 2 U 5/19, OLG Celle 13 U 73/19, OLG Köln 6 U 67/21, LG Köln 81 O 35/21, LG Heilbronn 21 O 38/19 KfH, LG Hildesheim 11 O 5/19, LG Potsdam 52 O 62/20). Wiederum andere Gerichte sehen sein Vorgehen als regelkonform an (Bbg OLG 6 U 41/21 [Berufungsinstanz zum LG Potsdam]).

Die Videokameras des Nachbarn. Wenn der Überwachungsdruck für den Unterlassungsanspruch ausreicht – AG Iburg, Urteil vom 12.11.2021 – 4 C 366/21

Viele wollen nur ihr Eigentum schützen, indem sie Videokameras aufstellen, in der Hoffnung, daß das Einbrecher abschreckt. Manchmal allerdings kann das zu einem Unterlassungsanspruch des Nachbarn führen. Die Zusammenfassung der Entscheidung finden Sie hier.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.07.2021 – 1 UF 74/21: Veröffentlichen von Fotos der Kinder in sozialen Netzwerken ist nur mit Zustimmung beider sorgeberechtigter Elternteile zulässig

Eine häufig vorkommende Situation ist, daß Eltern Fotos, Videos usw. ihrer Kinder ins Internet (soziale Netzwerke) stellen. Im Regelfall machen sie sich darum keine Gedanken. Dies ist in Teilen bedenklich und kann zu Problemen führen, wenn z.B. die Eltern getrenntleben und die Kinder durch einen der Elternteile oder dessen neuen Partner oder Partnerin fotografiert oder gefilmt und diese Aufzeichnungen bzw. Aufnahmen ins Internet gestellt werden, wie im Fall des OLG Düsseldorf.

Die Mutter der Kinder stellte fest, daß die Mädchen von der neuen Freundin (zukünftig Freundin) fotografiert und diese Bilder ins Netz gestellt wurde, ohne daß seitens der Kindesmutter hierfür eine Zustimmung gem. § 182 BGB bzw. Einwilligung gem. 183 BGB vorlag. Eine Genehmigung gem. § 183 BGB erteilte sie nicht.

Ausgangspunkt ist zunächst die Frage, welche Auswirkungen es für die Kinder haben kann, wenn Bilder von ihnen ins Netz gestellt werden. Denn wenn die Auswirkungen gering sind, könnte darüber nachgedacht werden, daß es der Zustimmung durch die Mutter nicht bedarf.

Das öffentliche Teilen der Bilder bei Facebook und bei Instagram und ihre Einstellung auf der Webseite, um deren rechtliche Abwehr es geht, hat schwer abzuändernde Auswirkungen auf die Entwicklung der Kinder. Das ergibt sich aus der Tragweite der Verbreitung von Fotos in digitalen sozialen Medien unter Berücksichtigung der hiervon betroffenen Privatsphäre der Kinder und des gebotenen Schutzes ihrer Persönlichkeit. Der Personenkreis, dem die Fotos auf diese Weise zugänglich gemacht werden, ist unbegrenzt. Ihre Weiterverbreitung ist kaum kontrollierbar. Eine verlässliche Löschung der Bilder ist nicht möglich (vgl. DIJuF-Rechtsgutachten vom 02.11.2016, JAmt 2017, 27, 30). Die Kinder werden mit diesen Abbildungen aus ihrer Kindheitszeit potenziell für immer seitens eines unbeschränkten Personenkreises konfrontiert sein. Das tangiert spürbar die Integrität ihrer Persönlichkeit und ihrer Privatsphäre. Damit ist die Erheblichkeitsschwelle des § 1628 BGB erreicht.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.07.2021 – 1 UF 74/21

Egal, ob die Eltern zusammen- oder getrenntleben, sie sollten generell nicht allzu sorglos Fotos „der Kleinen“ ins Netz stellen. Davon abgesehen sollten sie sich einigen, ob und wenn ja, welche Bilder ins Netz gestellt werden. Dies folgt aus §§ 1626, 1627 BGB.

Mangels Zustimmung verlangte die Mutter, die Bilder zu löschen, was die neue Freundin nicht tat und der Vater lehnte es ab, auf seine neue Freundin einzuwirken. Da sich die Eltern also nicht gem. §§ 1626, 1627 BGB einigen konnten, mußte deshalb das Gericht gem. § 1628 BGB eine Entscheidung treffen.

Aufgrund der oben dargestellten Auswirkungen war eine Zustimmung der Mutter erforderlich. An der es eben fehlte.

Das Erfordernis einer Einwilligung auch der Kindesmutter in die Veröffentlichung der Fotos ergibt sich zum einen aus der Norm des § 22 KunstUrhG. Diese knüpft die Rechtmäßigkeit der Verbreitung eines Bildes des Kindes jedenfalls an die Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.07.2021 – 1 UF 74/21

Zum anderen folgt das Einwilligungserfordernis aus Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a) DSGVO. Die Verwendung von Fotografien unterfällt den Gewährleistungen der DSGVO (MünchKommBGB/Rixecker, BGB, 8. Auflage, Anhang zu § 12 Rn. 156). Der Rechtfertigungsgrund der Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a) DSGVO erfordert die Einwilligung der sorgeberechtigten Eltern als Träger der elterlichen Verantwortung.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.07.2021 – 1 UF 74/21

Ergänzend führte das Gericht aus:

Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Kinder in die Bildveröffentlichung einwilligen. Eine solche Einwilligung würde nämlich nichts daran ändern, dass die erforderliche Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile in die Bildverbreitung fehlt.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.07.2021 – 1 UF 74/21

OLG Celle – 2 Ss (OWi) 348/20: Heilung der unwirksamen Zustellung durch Übermittlung eines Fotos des Bußgeldbescheids an die Betroffene

Die Betroffene fuhr zu schnell und wurde daher „geblitzt“. Der Bußgeldbescheid wurde an ihre alte Adresse gesandt. Dieser Zustellungsmangel wurde jedoch dadurch geheilt, daß die Mutter den Bußgeldbescheid fotografierte und das Foto per Mobiltelefon an die Fahrerin übersandte.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie unter: https://t1p.de/hj2t.

BGH, Beschl. v. 16.12.2020 – 4 StR 526/19: Ein elektronischer Taschenrechner unterfällt dem Verbot des § 23 Abs. 1a StVO

Die Entscheidung des BGH basiert auf dem Umstand, daß das OLG Oldenburg – 2 Ss OWi 175/18 – entschieden hatte, daß ein elektronischer Taschenrechner nicht vom § 23 Abs. 1a StVO erfaßt ist, während das OLG Hamm in der Sache anders entscheiden wollte. Daher legt es die Frage dem BGH vor. Die Entscheidung finden Sie als pdf-Datei im Volltext unter https://t1p.de/hxig.

VG Stuttgart, Urt. v. 20.10.2020 – 14 K 7613/18: rechtswidriger Einsatz einer Videodrohne der Polizei zum Begleiten von Fußballanhängern

Die Entscheidung behandelt die Frage des (offenen) Einsatzes von Videokameras, die diesmal nicht festinstalliert oder am Boden von Beamten getragen oder auf Fahrzeugen installiert sind, sondern fliegend Personen aufnehmen. Allgemein ist das Thema Videotechnik regelrecht von tiefen Grabenkämpfen geprägt. Das Gericht ist der Auffassung, daß es sich nicht mehr um eine offene Maßnahme handelt, weil es an einem Hinweis auf den Einsatz fehlte.

Den Volltext finden Sie unter https://t1p.de/63zc.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 05.01.2021 – 2 RBs 191/20: Im Internet abrufbare Luftbildaufnahmen können als Quelle für allgemeinkundige Erkenntnisse zu örtlichen Gegebenheiten herangezogen werden.

Der Beschwerdeführer überfuhr eine rote Ampel und es ging um die Frage, wieweit der Beschwerdeführer von der Haltelinie entfernt war, als die Ampel auf Rot schaltete.

Die konkrete örtliche Gegebenheit lässt sich durch Rückgriff auf im Internet allgemein zugängliche Luftbildaufnahmen … leicht feststellen und ist daher als allgemeinkundig anzusehen. Allgemeinkundige Tatsachen stehen der Kenntnisnahme durch das Rechtsbeschwerdegericht offen, ohne dass es ihrer Darlegung im tatrichterlichen Urteil bedarf. … Allgemeinkundig sind alle Tatsachen und Erfahrungssätze, von denen verständige und erfahrene Menschen regelmäßig ohne Weiteres Kenntnis haben oder über die sie sich aus allgemein zugänglichen Quellen unschwer unterrichten können. … Zu den Quellen der Allgemeinkundigkeit gehören auch Homepage-Abfragen und sonstige Erkenntnisse aus dem Internet. … Dementsprechend können nicht nur im Internet abrufbare Straßenkarten und Stadtpläne, sondern auch die bei Google Maps oder Google Earth abrufbaren Luftbildaufnahmen als Quelle für allgemeinkundige Erkenntnisse zu örtlichen Gegebenheiten herangezogen werden.

Die Entscheidung im Volltext finden Sie unter https://t1p.de/f7w7.

Auch bei der Entscheidung des OLG Köln, Beschl. v. 20.03.2012 – III-1 RBs 65/12 https://t1p.de/vaw1 ging es um die Örtlichkeiten bei der Frage nach einem Rotlichtverstoß.

Auch andere Gerichte hatten sich bereits mit der Frage beschäftigt, ob solche Luft- oder Straßenbildaufnahmen eingesehen und zur Basis einer richterlichen Entscheidung genommen werden können.

VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 08.09.2011 – 5 L 754/11 (Mahnung; Zustellung) – https://t1p.de/kxzr.

FG Hamburg,Urt. v. 05.02.2015 – 3 K 45/14 – https://t1p.de/ktlr (Prüfung, ob Flächen, Gebäude usw. vorhanden sind).