VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 11.12.2020 – 4 S 3694/20: Streitwertbestimmung gem. Nr. 10.2 des Streitwertkatalogs iVm. § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 2, S. 4 GKG bei Klagen, die eine Verlängerung der Probezeit zum Gegenstand haben. § 52 Abs. 2 GKG findet keine Anwendung (a.A. BVerwG, Beschl. v. 27.06.2017 – 2 KSt 2.17 -)

Die Entscheidung im Volltext finden Sie unter https://t1p.de/wj20.

BVerwG, Urt. v. 13.10.2020 – 2 C 41.18: Anspruch der Presse auf Auskunft aus den Akten eines abgeschlossenen Disziplinarverfahrens

Die Entscheidung im Volltext finden Sie unter https://www.bverwg.de/131020U2C41.18.0.

Die Leitsätze des Gerichts lauten:

1. Der Anspruch der Presse auf Auskunft zu einem behördlichen Disziplinarverfahren gegen einen Bundesbeamten findet seine Grundlage im Personalaktenrecht in § 111 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBG.

2. Das disziplinarrechtliche Verwertungsverbot und das Tilgungsgebot (§ 16 Abs. 1 und 3 BDG) sind als bedeutsame Abwägungsfaktoren auf Seiten des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des betroffenen Beamten in die nach § 111 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBG vorzunehmende Interessenabwägung einzustellen.

3. Das Merkmal „zwingend erforderlich“ des § 111 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBG ist im Lichte der Pressefreiheit dahin auszulegen, dass die Auskunftserteilung nicht von einer inhaltlichen Bewertung des Informationsanliegens abhängt. Nicht „zwingend erforderlich“ kann eine von der Presse verlangte Information sein, wenn sie aus anderen öffentlich zugänglichen Informationsquellen anderweitig verfügbar ist.

4. Die während eines Verwaltungs- oder Klageverfahrens mit dem Ablauf der Tilgungsfrist entstehende Pflicht des Dienstherrn, die Disziplinarakte von Amts wegen zu vernichten, tritt mit seiner Pflicht, die von einem Dritten geltend gemachte Auskunft gegebenenfalls erteilen zu müssen, in Konflikt. Der Ausgleich der kollidierenden Rechtspflichten des Dienstherrn kann nur dadurch hergestellt werden, dass der Disziplinarvorgang bis zur bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung über das Auskunftsersuchen in eine gesonderte Aufbewahrung genommen wird.

VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.12.2020 – 9 S 2481/20: Die Veröffentlichung eines begründeten Verdachts von Verstößen gegen lebens- oder futtermittelrechtliche Vorschriften nach Maßgabe des § 40 Abs. 1a Satz 1 LFGB ist nicht am Verfassungsgrundsatz der Unschuldsvermutung zu messen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie unter https://t1p.de/6qd2.

AG Riesa – 9 Cs 926 Js 3044/19: Abschuß einer Flugdrohne mittels Luftgewehr kann im Einzelfall gerechtfertigt sein

Das AG Riesa hatte einen Angeklagten freigesprochen, der eine Flugdrohne mit seinem Luftgewehr abgeschossen hatte (Schaden ca. 1.500 €). Das Fluggerät wurde ohne Erlaubnis des Angeklagten oder dessen Familie über dessen Grundstück geflogen, welches von einer hohen Hecke eingegrenzt ist. Hierin sah das Gericht eine Straftat gem. § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB, die der Angeklagte gem. § 228 BGB abwehren durfte. Im weiteren regelt § 21b LuftVO ebenfalls das Verbot,

mit einem unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen über Wohngrundstücken zu fliegen, wenn … das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen, es sei denn, der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten betroffene Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat dem Überflug ausdrücklich zugestimmt

Weil es eben auch an einer Zustimmung fehlte, verletzte der Pilot dieses Verbot des § 21b LuftVO.

Weitere Strafbarkeiten waren für das Gericht nicht ersichtlich.

BGH – VIII ZR 277/17: Widerrufsrecht auch beim Überflug und der Fotoerstellung von Grundstücken

Die Klägerin ist ein Verbraucherschutzverein. Die Beklagte bietet als Gewerbetreibende Aufnahmen von Luftbildern an, die eine andere Firma von Grundstücken erstellt, ohne daß die Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten Kenntnis davon (Überflug und den Aufnahmen) haben. Ein Mitarbeiter der Beklagten forscht dann nach den Adressen der Eigentümer usw., die dann unaufgefordert aufgesucht werden. Sodann werden ihnen Fotos im Kleinformat vorgelegt und der Erwerb von vergrößerten Aufnahmen angeboten. Dabei wird ein vorformuliertes Formular verwendet, welches jedoch den Widerruf ausschließt. Der Preis pro Großformatfoto liegt zwischen 300 – 400 €.

Die Ausgangsfrage ist, ob es sich um eine Sache (Fotos) handelt, die unter das Widerrufsrecht fällt. Wenn dieses der Fall sein sollte, dann wäre das Formular rechtswidrig und die Beklagte hätte deren Verwendung zu unterlassen. Dieses Widerrufsrecht hat eine besondere Schutzbedeutung :

Das in § 312g BGB normierte Widerrufsrecht des Verbrauchers trägt der Tatsache Rechnung, dass der Verbraucher bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen oft psychologischem Druck und einer Überrumpelungssituation ausgesetzt ist (vgl. Erwägungsgrund 21 der Richtlinie 2011/83/EU). Um der daraus erwachsenden Gefahr von Fehlentscheidungen des Verbrauchers zu begegnen, wird dem Verbraucher ermöglicht, sich ohne lange Auseinandersetzung mit dem Unternehmer vom wirksam geschlossenen Vertrag wieder zu lösen.

Brandenburgisches OLG, Urteil vom 14.11.2017 – 6 U 12/16 – Fotoabzüg

Bereits das LG Potsdam und das Brandenburgische OLG sahen in den Fotos eine Sache, die unter das Widerrufsrecht fällt und hatten es der Beklagten untersagt, das Formular zu verwenden, soweit den Verbrauchern darin kein Widerrufsrecht eingeräumt wurde.

Es gibt jedoch auch Ausnahmefälle, wo das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht einschlägig ist, z.B. wenn die Sache aufgrund einer bestimmten Angabe des Verbrauchers erstellt wurde. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Nur weil der Verbraucher von den kleinen Fotos ein großes erstellen läßt, wird daraus keine Sache, die speziell aufgrund von Kundenwünschen angefertigt wird.

Für eine Anfertigung nach Kundenspezifikation … reicht es deshalb nicht aus, wenn der Verbraucher durch seine Bestellung die Herstellung der Ware veranlasst und dafür – notwendigerweise – genauere Angaben über deren Beschaffenheit macht. Anderenfalls wäre das Widerrufsrecht allein davon abhängig, ob (ein und dieselbe) Ware vorrätig gehalten oder erst auf Bestellung (nach Bedarf) produziert wird. Es läge dann in der Hand des Unternehmers, ein Widerrufsrecht des Verbrauchers dadurch auszuschließen, dass auch standardisierte Ware nicht vorrätig gehalten, sondern erst auf Bestellung produziert wird. Dies liefe dem Ausnahmecharakter der gesetzlichen Regelung zuwider. … Nach diesen Grundsätzen sind die von der Beklagten Verbrauchern gegenüber angebotenen Luftbildaufnahmen nicht als nach Kundenspezifikation angefertigt, sondern als vorgefertigte Waren anzusehen. Maßgeblich für diese Beurteilung ist, dass der Beklagten bereits vor der Kontaktaufnahme zu dem potentiellen Kunden die Übersichtsaufnahme aus der Luft als digitale Bilddatei vorliegt, welche den später verkauften Bildausschnitt umfasst. … Diese Reproduktion stellt aber nicht die Herstellung der verkauften „Ware“ im Sinne des § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB dar, denn die Ware als das Objekt, auf welches sich die Kaufentscheidung richtet, ist ein Abbild des Motivs, das bereits in allen wesentlichen Parametern in der Bilddatei und auf der dem Kunden gezeigten Übersichtsaufnahme vorliegt. Diese Ware ist bereits durch den aus einem Fluggerät heraus bewerkstelligten Vorgang des Fotografierens hergestellt worden.

Brandenburgisches OLG, Urteil vom 14.11.2017 – 6 U 12/16 – Fotoabzüge

Die Revision der Beklagten zum BGH wurde verworfen, weil die dafür erforderliche Streitwertgrenze von 20.000 € nicht erreicht wurde. Die Beklagte hatte gemeint, durch die Überflüge würden Kosten von über 30.000 € entstehen, die dann wertlos seien, würden die Verbraucher die Verträge widerrufen. Der BGH sah dieses jedoch anders.

Danach orientieren sich der Gebührenstreitwert und auch die Beschwer in Verfahren nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- oder anderen Verstößen (UKlaG) regelmäßig an dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung einer gesetzwidrigen AGB-Bestimmung, nicht hingegen an der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselverbots… Auf diese Weise sollen Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken geschützt werden.

BGH, Beschluß vom 05.02.2019 – VIII ZR 277/17

Das bedeutet also, daß die Eigentümer eines Grundstücks ein Widerrufsrecht haben, sollten sie unaufgefordert aufgesucht werden, um ihnen Luftbildaufnahmen von ihrem Grundstück anzubieten. Dies gilt nach hier vertretener Auffassung auch, wenn sie zuvor telefonisch über die Fotos informiert und gefragt wurden, ob man ihnen diese mal zeigen könne. Eine solche Methode soll meist dazu dienen, später zu sagen, man sei auf eine Einladung hin zum Verbrucher gekommen. Auch das unaufgeforderte Kontaktieren eines Verbrauchers via Telefon usw. stellt eine sog. Kaltakquise gem. § 7 Abs. 2 UWG dar, die unzulässig und bußgeldbewehrt ist.

Hinweisbeschluß des BGH – VIII ZR 225/17 – zur Abschalttechnologie bei einem VW

Der BGH hat einen Hinweisbeschluß zur Abschalttechnologie bei einem VW erlassen. Ein Hinweisbeschluß ist eine Stellungnahme des Gerichts, wie es vorläufig die Sach- und Rechtslage einschätzt. Es ist also noch keine endgültige Entscheidung (z.B. Urteil), aber läßt die Parteien erkennen, in welche Richtung das Gericht tendieren wird.

Im Folgenden werden die sog. Leitsätze (Kernaussagen) aufgelistet.

Mangelhaftigkeit
a) Ein Fahrzeug ist nicht frei von Sachmängeln, wenn bei Übergabe an den Käufer eine – den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduzierende – Abschalteinrichtung (im Sinne von Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG) installiert ist, die (gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG) unzulässig ist.
b) Dies hat zur Folge, dass dem Fahrzeug die Eignung für die gewöhnliche Verwen dung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB fehlt, weil die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde (§ 5 Abs. 1 FZV) besteht und somit bei Gefahrübergang der weitere (ungestörte) Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr nicht gewährleistet ist.

Mögliche Nachlieferungspflicht
a) Ob eine gemäß § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB begehrte Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache nach Maßgabe des § 275 Abs. 1 BGB unmöglich ist, hängt nicht von der Unterscheidung zwischen Stück- und Gattungskauf, sondern vom Inhalt und der Reichweite der vom Verkäufer vertraglich übernommenen Beschaffungspflicht ab.
b) Bei der durch interessengerechte Auslegung des Kaufvertrags (§§ 133, 157 BGB) vorzunehmenden Bestimmung des Inhalts und der Reichweite der vom Verkäufer übernommenen Beschaffungspflicht ist zu berücksichtigen, dass die Pflicht zur Ersatzbeschaffung gleichartige und gleichwertige Sachen erfasst. Denn der Anspruch des Käufers auf Ersatzlieferung gemäß § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB richtet sich darauf, dass anstelle der ursprünglich gelieferten mangelhaften Kaufsache nunmehr eine mangelfreie, im Übrigen aber gleichartige und – funktionell sowie vertragsmäßig – gleichwertige Sache zu liefern ist. Die Lieferung einer identischen Sache ist nicht erforderlich. Vielmehr ist insoweit darauf abzustellen, ob die Vertragsparteien nach ihrem erkennbaren Willen und dem Vertragszweck die konkrete Leistung als austauschbar angesehen haben.
c) Für die Beurteilung der Austauschbarkeit der Leistung ist ein mit einem
Modellwechsel einhergehender, mehr oder weniger großer Änderungsumfang des neuen Fahrzeugmodells im Vergleich zum Vorgängermodell nach der Interessenlage des Verkäufers eines Neufahrzeugs in der Regel nicht von Belang. Insoweit kommt es – nicht anders als sei ein Fahrzeug der vom Käufer erworbenen Modellreihe noch lieferbar – im Wesentlichen auf die Höhe der Ersatzbeschaffungskosten an. Diese führen nicht zum Ausschluss der Leistungspflicht nach § 275 Abs. 1 BGB, sondern können den Verkäufer gegebenenfalls unter den im Einzelfall vom Tatrichter festzustellenden Voraussetzungen des § 439 Abs. 4 BGB berechtigen, die Ersatzlieferung zu verweigern, sofern diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.


a) Ein Fahrzeug ist nicht frei von Sachmängeln, wenn bei Übergabe an den Käufer eine – den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduzierende – Abschalteinrichtung (im Sinne von Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG installiert) ist, die (gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG) unzulässig ist.
b) Dies hat zur Folge, dass dem Fahrzeug die Eignung für die gewöhnliche Verwen dung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB fehlt, weil die Gefahr einer Be triebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde (§ 5 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV) besteht und somit bei Gefahrübergang der weitere (ungestörte) Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr nicht gewährleistet ist.

a) Ein Fahrzeug ist nicht frei von Sachmängeln, wenn bei Übergabe an den Käufer eine – den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduzierende – Abschalteinrichtung (im Sinne von Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG installiert) ist, die (gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG) unzulässig ist.
b) Dies hat zur Folge, dass dem Fahrzeug die Eignung für die gewöhnliche Verwen dung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB fehlt, weil die Gefahr einer Be triebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde (§ 5 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV) besteht und somit bei Gefahrübergang der weitere (ungestörte) Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr nicht gewährleistet ist.



VG Karlsruhe – 1 K 4344/17 – „Auto-Posen“ kann untersagt werden

Das VG Karlsruhe hatte den Fall zu entscheiden, ob die Behörde einem Kraftfahrer das sog. „Auto-Posen“ untersagen kann. Darunter ist das

  • Hochjagen des Motors im Leerlauf und beim Fahren in niedrigen Gängen (insbesondere Gasstoß),
  • unnötig schnelles Beschleunigen des Fahrzeugs, namentlich beim Anfahren, auch im Zusammenspiel mit anderen PS-starken Fahrzeugen,
  • unnötiges Laufenlassen des Motors stehender Fahrzeuge,
  • Vorbeifahren an Passanten mit extrem lauten Motor,
  • Aufheulenlassen des Motors beim Parkvorgang

zu verstehen.

Das Gericht bejahte eine solche Verfügung. Diese kann auf die sog. Generalklausel (in Brandenburg § 13 OBG Bbg) gestützt werden. Ergänzend durfte auf § 30 StVO herangezogen werden. § 30 Abs. 1 StVO besagt:

„Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn Andere dadurch belästigt werden.“

Die Zuständigkeit für diese Untersagung liegt beim Allgemeinen Ordnungsamt. Die Frage war, ob das Verhalten eine unnötige Lärmbelästigung ist.

Unnötig ist eine Lärmbelästigung, die bei der Benutzung des Fahrzeugs über das bei sachgerechter Nutzung notwendige Maß hinaus entsteht. Das Verbot gilt bereits dann, wenn die abstrakte Gefahr von Beeinträchtigungen anderer besteht, ohne dass die konkrete Beeinträchtigung bestimmter Personen festgestellt werden müsste. Maßgeblich ist insoweit, ob die konkrete Beeinträchtigung die Schwelle der Zumutbarkeit überschreitet. Ob die Grenze der Zumutbarkeit im konkreten Einzelfall überschritten wird, muss nicht durch eine lärmtechnische Messung ermittelt werden. Es ist eine Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung von Einzelfallumständen, wie zum Beispiel der Tageszeit, dem Fahrzeugstandort einschließlich der vorhandenen Geräuschkulisse und dem Gebietscharakter vorzunehmen.

VG Karlsruhe, Urteil vom 17.12.2018 – 1 K 4344/

Das Verhalten des Klägers wurde als ein solcher Verstoß gegen § 30 Abs. 1 StVO eingeordnet. Dabei fiel er der Behörde nicht nur einmal, sondern an mehreren Tagen auf. Daraus entnahm diese und auch das Gericht, daß der Kläger auch in Zukunft wieder solche Verhaltensweisen zeigen wird und so gegen die Vorgaben des § 30 Abs. 1 StVO verstoßen werden wird. Daß die Verfügung in zeitlicher und örtlicher Sicht durch die Behörde nicht begrenzt wurde, war aus Sicht des Gerichts kein Mangel., weil der Kläger ein uneinsichtiges Verhalten gezeigt habe.