Das VG Karlsruhe hatte den Fall zu entscheiden, ob die Behörde einem Kraftfahrer das sog. „Auto-Posen“ untersagen kann. Darunter ist das
- Hochjagen des Motors im Leerlauf und beim Fahren in niedrigen Gängen (insbesondere Gasstoß),
- unnötig schnelles Beschleunigen des Fahrzeugs, namentlich beim Anfahren, auch im Zusammenspiel mit anderen PS-starken Fahrzeugen,
- unnötiges Laufenlassen des Motors stehender Fahrzeuge,
- Vorbeifahren an Passanten mit extrem lauten Motor,
- Aufheulenlassen des Motors beim Parkvorgang
zu verstehen.
Das Gericht bejahte eine solche Verfügung. Diese kann auf die sog. Generalklausel (in Brandenburg § 13 OBG Bbg) gestützt werden. Ergänzend durfte auf § 30 StVO herangezogen werden. § 30 Abs. 1 StVO besagt:
„Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn Andere dadurch belästigt werden.“
Die Zuständigkeit für diese Untersagung liegt beim Allgemeinen Ordnungsamt. Die Frage war, ob das Verhalten eine unnötige Lärmbelästigung ist.
Unnötig ist eine Lärmbelästigung, die bei der Benutzung des Fahrzeugs über das bei sachgerechter Nutzung notwendige Maß hinaus entsteht. Das Verbot gilt bereits dann, wenn die abstrakte Gefahr von Beeinträchtigungen anderer besteht, ohne dass die konkrete Beeinträchtigung bestimmter Personen festgestellt werden müsste. Maßgeblich ist insoweit, ob die konkrete Beeinträchtigung die Schwelle der Zumutbarkeit überschreitet. Ob die Grenze der Zumutbarkeit im konkreten Einzelfall überschritten wird, muss nicht durch eine lärmtechnische Messung ermittelt werden. Es ist eine Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung von Einzelfallumständen, wie zum Beispiel der Tageszeit, dem Fahrzeugstandort einschließlich der vorhandenen Geräuschkulisse und dem Gebietscharakter vorzunehmen.
VG Karlsruhe, Urteil vom 17.12.2018 – 1 K 4344/
Das Verhalten des Klägers wurde als ein solcher Verstoß gegen § 30 Abs. 1 StVO eingeordnet. Dabei fiel er der Behörde nicht nur einmal, sondern an mehreren Tagen auf. Daraus entnahm diese und auch das Gericht, daß der Kläger auch in Zukunft wieder solche Verhaltensweisen zeigen wird und so gegen die Vorgaben des § 30 Abs. 1 StVO verstoßen werden wird. Daß die Verfügung in zeitlicher und örtlicher Sicht durch die Behörde nicht begrenzt wurde, war aus Sicht des Gerichts kein Mangel., weil der Kläger ein uneinsichtiges Verhalten gezeigt habe.