OLG Celle – 2 Ss (OWi) 348/20: Heilung der unwirksamen Zustellung durch Übermittlung eines Fotos des Bußgeldbescheids an die Betroffene

Die Betroffene fuhr zu schnell und wurde daher „geblitzt“. Der Bußgeldbescheid wurde an ihre alte Adresse gesandt. Dieser Zustellungsmangel wurde jedoch dadurch geheilt, daß die Mutter den Bußgeldbescheid fotografierte und das Foto per Mobiltelefon an die Fahrerin übersandte.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie unter: https://t1p.de/hj2t.

BGH, Beschl. v. 16.12.2020 – 4 StR 526/19: Ein elektronischer Taschenrechner unterfällt dem Verbot des § 23 Abs. 1a StVO

Die Entscheidung des BGH basiert auf dem Umstand, daß das OLG Oldenburg – 2 Ss OWi 175/18 – entschieden hatte, daß ein elektronischer Taschenrechner nicht vom § 23 Abs. 1a StVO erfaßt ist, während das OLG Hamm in der Sache anders entscheiden wollte. Daher legt es die Frage dem BGH vor. Die Entscheidung finden Sie als pdf-Datei im Volltext unter https://t1p.de/hxig.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 05.01.2021 – 2 RBs 191/20: Im Internet abrufbare Luftbildaufnahmen können als Quelle für allgemeinkundige Erkenntnisse zu örtlichen Gegebenheiten herangezogen werden.

Der Beschwerdeführer überfuhr eine rote Ampel und es ging um die Frage, wieweit der Beschwerdeführer von der Haltelinie entfernt war, als die Ampel auf Rot schaltete.

Die konkrete örtliche Gegebenheit lässt sich durch Rückgriff auf im Internet allgemein zugängliche Luftbildaufnahmen … leicht feststellen und ist daher als allgemeinkundig anzusehen. Allgemeinkundige Tatsachen stehen der Kenntnisnahme durch das Rechtsbeschwerdegericht offen, ohne dass es ihrer Darlegung im tatrichterlichen Urteil bedarf. … Allgemeinkundig sind alle Tatsachen und Erfahrungssätze, von denen verständige und erfahrene Menschen regelmäßig ohne Weiteres Kenntnis haben oder über die sie sich aus allgemein zugänglichen Quellen unschwer unterrichten können. … Zu den Quellen der Allgemeinkundigkeit gehören auch Homepage-Abfragen und sonstige Erkenntnisse aus dem Internet. … Dementsprechend können nicht nur im Internet abrufbare Straßenkarten und Stadtpläne, sondern auch die bei Google Maps oder Google Earth abrufbaren Luftbildaufnahmen als Quelle für allgemeinkundige Erkenntnisse zu örtlichen Gegebenheiten herangezogen werden.

Die Entscheidung im Volltext finden Sie unter https://t1p.de/f7w7.

Auch bei der Entscheidung des OLG Köln, Beschl. v. 20.03.2012 – III-1 RBs 65/12 https://t1p.de/vaw1 ging es um die Örtlichkeiten bei der Frage nach einem Rotlichtverstoß.

Auch andere Gerichte hatten sich bereits mit der Frage beschäftigt, ob solche Luft- oder Straßenbildaufnahmen eingesehen und zur Basis einer richterlichen Entscheidung genommen werden können.

VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 08.09.2011 – 5 L 754/11 (Mahnung; Zustellung) – https://t1p.de/kxzr.

FG Hamburg,Urt. v. 05.02.2015 – 3 K 45/14 – https://t1p.de/ktlr (Prüfung, ob Flächen, Gebäude usw. vorhanden sind).

Hamb. OVG, Beschl. v. 01.12.2020 – 4 Bs 84/20: Eine Fahrtenbuchauflage (hier gegen eine Autovermietung) ist von Art. 6 Abs. 1 lit. e) DSGVO umfaßt, da die mit ihr verfolgten Zwecke der Gefahrenprävention im öffentliche Interessen sind.

Die Entscheidung im Volltext finden Sie unter https://t1p.de/ga0h.

VG Karlsruhe – 1 K 4344/17 – „Auto-Posen“ kann untersagt werden

Das VG Karlsruhe hatte den Fall zu entscheiden, ob die Behörde einem Kraftfahrer das sog. „Auto-Posen“ untersagen kann. Darunter ist das

  • Hochjagen des Motors im Leerlauf und beim Fahren in niedrigen Gängen (insbesondere Gasstoß),
  • unnötig schnelles Beschleunigen des Fahrzeugs, namentlich beim Anfahren, auch im Zusammenspiel mit anderen PS-starken Fahrzeugen,
  • unnötiges Laufenlassen des Motors stehender Fahrzeuge,
  • Vorbeifahren an Passanten mit extrem lauten Motor,
  • Aufheulenlassen des Motors beim Parkvorgang

zu verstehen.

Das Gericht bejahte eine solche Verfügung. Diese kann auf die sog. Generalklausel (in Brandenburg § 13 OBG Bbg) gestützt werden. Ergänzend durfte auf § 30 StVO herangezogen werden. § 30 Abs. 1 StVO besagt:

„Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn Andere dadurch belästigt werden.“

Die Zuständigkeit für diese Untersagung liegt beim Allgemeinen Ordnungsamt. Die Frage war, ob das Verhalten eine unnötige Lärmbelästigung ist.

Unnötig ist eine Lärmbelästigung, die bei der Benutzung des Fahrzeugs über das bei sachgerechter Nutzung notwendige Maß hinaus entsteht. Das Verbot gilt bereits dann, wenn die abstrakte Gefahr von Beeinträchtigungen anderer besteht, ohne dass die konkrete Beeinträchtigung bestimmter Personen festgestellt werden müsste. Maßgeblich ist insoweit, ob die konkrete Beeinträchtigung die Schwelle der Zumutbarkeit überschreitet. Ob die Grenze der Zumutbarkeit im konkreten Einzelfall überschritten wird, muss nicht durch eine lärmtechnische Messung ermittelt werden. Es ist eine Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung von Einzelfallumständen, wie zum Beispiel der Tageszeit, dem Fahrzeugstandort einschließlich der vorhandenen Geräuschkulisse und dem Gebietscharakter vorzunehmen.

VG Karlsruhe, Urteil vom 17.12.2018 – 1 K 4344/

Das Verhalten des Klägers wurde als ein solcher Verstoß gegen § 30 Abs. 1 StVO eingeordnet. Dabei fiel er der Behörde nicht nur einmal, sondern an mehreren Tagen auf. Daraus entnahm diese und auch das Gericht, daß der Kläger auch in Zukunft wieder solche Verhaltensweisen zeigen wird und so gegen die Vorgaben des § 30 Abs. 1 StVO verstoßen werden wird. Daß die Verfügung in zeitlicher und örtlicher Sicht durch die Behörde nicht begrenzt wurde, war aus Sicht des Gerichts kein Mangel., weil der Kläger ein uneinsichtiges Verhalten gezeigt habe.


OLG Stuttgart Beschluß v. 03.01.2019 – 2 Rb 24 Ss 1269/18 – Halten eines Mobiltelefons

Das OLG Stuttgart mußte sich im Rahmen einer Rechtsbeschwerde mit der Frage befassen, ob bereits das bloße Halten ohne weitere Benutzung eines Mobiltelefons (§ 23 Abs. 1a StVO) zu einem Bußgeld führt.

Dies lehnte das Gericht ab.

Das bloße Halten eines in § 23 Abs. 1a StVO n.F. definierten elektronischen Gerätes in der Hand ohne Inanspruchnahme einer gerätespezifischen Bedienfunktion stellt keine Benutzung im Sinne dieser Vorschrift dar. Nicht das Aufnehmen oder Halten eines elektronischen Gerätes als solches wird untersagt, sondern – wie das zweckgerichtete Tatbestandsmerkmal „hierfür“ verdeutlicht – allein dessen bestimmungsgemäße Verwendung.

Im Kern hat der Verordnungsgeber das bisher geltende Handyverbot ausgeweitet auf sämtliche technischen Geräte der Kommunikations-, Informations- und Unterhaltungselektronik. Es werden in § 23 Abs. 1a S. 2 StVO konkrete Gerätearten abschließend aufgezählt, wobei die Vorschrift im Übrigen einen technikoffenen Ansatz enthält, um etwaige Neuentwicklungen ebenfalls erfassen zu können. Ferner hat der Verordnungsgeber die Ausnahmen vom Verbot der Nutzung elektronischer Geräte konkretisiert.

Den Verordnungsmaterialien lässt sich allerdings nicht entnehmen, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers z.B. in dem bloßen Aufheben oder Umlagern eines elektronischen Gerätes ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO n.F. gesehen werden kann. Bei einer solchen Handhabung würde jeglicher Bezug zu einer gerätetechnischen Bedienfunktion fehlen und es wäre auch nicht einsichtig, eine solche funktionsneutrale Tätigkeit bei einem Mobiltelefon oder einem anderen elektronischen Gerät anders zu beurteilen als bei sonstigen im Fahrzeug mitgeführten Gegenständen

OLG Stuttgart Beschluß v. 03.01.2019 – 2 Rb 24 Ss 1269/18

Rein zur Klarstellung soll darauf verwiesen werden, daß das Benutzen, d.h. z.B. das Telefonieren, Schreiben von Textnachrichten usw., Sehen von Videos, Telefonchat usw. weiterhin untersagt sind, soweit dafür das Gerät aufgenommen wird.

Der händisch ausgestellter Motor und das Benutzen eines Mobiltelefons

Das Kammergericht Berlin mußte sich im Verfahren 3 Ws (B) 217/18, 3 Ws (B) 217/18 – 122 Ss 99/18 mit der Frage beschäftigen, ob das händische Abstellen des Motors vergleichbar mit der Abschaltautomatik des Motors beim Stehen an einer Ampel o.ä. ist, was zur Folge habe, daß er ein Mobiltelefon nicht in die Hand nehmen und benutzen darf.

A. Regelungen des § 23 Abs. 1a und 1b StVO

I. Hintergrund

§ 23 Abs. 1a und 1b StVO regeln die Voraussetzungen für das Verbot, verschiedene elektronische Geräte,

die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen oder zu dienen bestimmt sind,

während des Führens eines Kfz zu benutzen. Ziel ist es, daß der Kaftfahrer nicht vom Straßenverkehr abgelenkt wird, da dies zu einer Unkonzentriertheit und damit zu Unfällen führe. Lediglich solche Verhaltensweisen waren und bleiben zulässig, die

nur eine sehr kurze Zeit eine Blickabwendung und Bindung der Hände erfordern.

Die Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen darf im fließenden Verkehr dabei nur so kurz wie möglich und beiläufig sein.

(BR-Drs. 556/17, Begründung Besonderer Teil, S. 25 und 26)

Wie lang dieser Zeitraum für das Blickabwenden sein darf (objektiv meßbar), konnte nicht festgelegt werden, da hier zuviele Parameter (Verkehrs-, Straßen-, Sicht- und Wetterverhältnisse) exisitierten, die im Alltag aber fließend und relativ seien (BR-Drs. 556/17, Begründung Besonderer Teil, S. 26).

II. Erfaßte Geräte

Dabei handelt es sich gem. § 23  Abs. 1a S. 2 StVO um

Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder.

Diese Auflistung ist jedoch nicht abschließend, was durch das Wort „insbesondere“ deutlich wird. Der Verordnungsgeber (BR-Drs. 556/17, Begründung Besonderer Teil, S. 27) hatte dabei auch weitere Geräte im Blick:

sämtliche Handys, Smartphones, BOS- und CB-Funkgeräte
und Amateurfunkgeräte, auch solche mit reinem push-to-talk-Modus, Tablet-Computer, Touchscreens, elektronische Terminplaner, Diktiergeräte, E-Book-Reader, MP3-Player,
Personal Computer, DVD- und Blu-Ray-Player, CD-Rom-Abspielgeräte, Smartwatches, Walkman, Discman und Notebooks.

III. Zulässige Verhaltensweisen

  1. Solange das Gerät nicht in die Hand genommen wird, ist die Nutzung weiterhin zulässig.

Bislang ist das Annehmen eines Telefongesprächs durch Drücken einer Taste oder das Wischen über den Bildschirm eines Smartphones zu diesem Zweck erlaubt, soweit das Mobiltelefon nicht in die Hand genommen wird. Dabei soll es auch bleiben.

(BR-Drs. 556/17, Begründung Besonderer Teil, S. 27).

2. Um dem Verbot, das Gerät in die Hand zu nehmen, gerecht zu werden und dieses dennoch nutzen zu können, kann es z.B. arretiert sein oder mittels Freisprecheinrichtung bzw. „eines Knopfs im Ohr“ (jeweils Mobiltelefon) genutzt werden (BR-Drs. 556/17, Begründung Besonderer Teil, S. 27).

3. Weiterhin darf im Rahmen einer kurzen beiläufigen Blickabwendung vom Straßenverkehr gem. § 23 Abs. 1a S. 3 StVO z.B. auf das teilweise eingebaute HUD („Head-up-Display“) geschaut werden, denn

Das Zeigen von Verkehrszeichenanordnungen im
Blickfeld und von fahrzeugseitigen Informationen zum Zustand des Fahrzeugs sowie Informationen zum Fahrtweg erscheinen generell geeignet, um den Fahrzeugführer bei der sicheren Verkehrsteilnahme zu unterstützen. Unter fahrtbegleitenden Informationen ist die Angabe des Radiosenders oder des aktuell abgespielten Musiktitels zu verstehen. Das Ablesen dieser Informationen im Head-up-display erscheint – bei Einhaltung der in Absatz 1a Satz 1 festgelegten Dauer des Blickes – weniger ablenkend, als wenn der Fahrzeugführer zum Ablesen seinen Blick stets auf das Autoradio in der Mittelkonsole richten muss.

(BR-Drs. 556/17, Begründung Besonderer Teil, S. 27).

4. Neu zugelassen im § 23 Abs. 1a S. 1 Nr. 2 a) StVO ist die Nutzung mittels Sprachsteuerung oder Vorlesefunktion, denn so könne sich der Fahrzeugführer visuell weiter auf das Fahrgeschehen konzentrieren und es werde ein länger andauernder „Blindflug“ so weitgehend verhindert.

5. Längere Zeit dürfen gem. § 23 Abs. 1b S. 3 StVO Bildschirme oder Sichtfeldprojektionen geschaut werden, wenn es entweder zur Bewältigung der Fahraufgabe des Rückwärtsfahrens oder Einparkens handelt, soweit das Fahrzeug nur mit Schrittgeschwindigkeit bewegt wird oder es um die Benutzung elektronischer Geräte geht, die vorgeschriebene Spiegel ersetzen oder ergänzen. Dabei handelt es sich um die Nutzung elektronischer Einpark- oder Rangierassistenten, die Bilder erstellen, d.h. um Bildschirme einer Rückfahrkamera oder das HUD. Diese Ausnahme soll es ermöglichen, den Assistenten effektiv nutzen zu können (BR-Drs. 556/17, Begründung Besonderer Teil, S. 28).

IV. Unzulässige Verhaltensweisen

1. Wie bisher ist es untersagt, das Gerät in die Hand zu nehmen, um es zu benutzen. Dies betrifft alle Nutzungsmöglichkeiten (telefonieren, Texte lesen und/oder schreiben [BR-Drs. 556/17, Begründung Besonderer Teil, S. 12 – Hinweis auf Studie]).

2. Aus dem Kontext des § 23 Abs. 1a S. 1 Nr. 2 b) StVO heraus, ist es z.B. untersagt, ein Navigationsgerät zu programmieren, da dies mehr als nur einen kurzen beiläufigen Blick erfordere (BR-Drs. 556/17, Begründung Besonderer Teil, S. 11 – Hinweis auf Studie).

3. Im weiteren ist gem. § 23 Abs. 1a S. 3 StVO die Nutzung von einem auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille, untersagt. Dahinter verbirgt sich das Verbot, eine Virtual-Reality-Brille oder Google-Glass-Brille zu tragen. Dies trage

dem Umstand Rechnung, dass sich der Fahrzeugführer durch das Aufsetzen einer solchen Brille in Funktion vollständig vom Verkehrsgeschehen abkoppelt.

(BR-Drs. 556/17, Begründung Besonderer Teil, S. 27)

V. Ausnahmen von dem Verbot

Neben den o.a. zulässigen Verhaltensweisen (A. III.) gilt im hier interessierenden Fall gem. § 23 Abs. 1b S. 1 Nr. 1 StVO dieses Verbot nicht für

ein stehendes Fahrzeug, im Falle eines Kraftfahrzeuges vorbehaltlich der Nummer 3 nur, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist,

Dies bedeutet, daß der Kraftfahrer dann das Mobiltelefon usw. aufnehmen darf, wenn der Motor von ihm zuvor ausgestellt wurde und das Kfz vollständig zum Halten gekommen ist. Das oftmals festzustellende Anhalten, Laufenlassen des Motors und dabei Telefonieren ist also eigentlich ebenfalls unzulässig.

Mittlerweile exisitieren viele Fahrzeuge mit einer sog. Start-Stop-Technik. Hierzu regelt § 23 Abs. 1b S. 2 StVO, daß das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes ist kein Ausschalten des Motors in diesem Sinne.

Hintergrund für diese Ausnahme war, daß

Die Ausgrenzung des Motorabschaltens über die Start-Stop-Funktion trägt dem Umstand Rechnung, dass solche verkehrsbedingten Anhaltevorgänge, bei denen es „gleich wieder los geht“ und bei denen die Konzentration des Fahrzeugführers auf die Fahraufgabe weiter benötigt wird, nicht für eine untersagte Nutzung missbraucht werden sollen. Unter diese Ausgrenzung des automatischen Motorabschaltens fallen auch Elektrofahrzeuge, deren Motor im Stand in den Standby-Modus schaltet.

VI. Zusammenfassung

Insgesamt gilt: Grundsätzlich ist es untersagt, ein Gerät in die Hand zu nehmen oder für längere Zeit einen Blick darauf zu werfen bzw. es so zu benutzen. Ausnahme davon ist u.a., wenn der Motor (per Hand) ausgeschaltet ist. Von dieser Ausnahme ist jedoch eine gesetzliche Rückausnahme im Fall der Start-Stop-Funktion gegeben, so daß der Grundsatz wieder gilt (Verbot).

B. Entscheidung des Kammergerichts

In der Entscheidung ging es um einen Antrag der Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Das Amtsgericht Tiergarten hatte den Antragssteller verurteilt, weil er den Motor (händisch) ausgestellt hatte und dann das Mobiltelefon benutzte. Trotz der gesetzlichen Vorgabe verglich das Amtsgericht dieses händische Ausstellen des Motors mit der Rückausnahme zur Start-Stop-Funktion, weil dieses genauso gefährlich wie die Start-Stop-Funktion sei.

Das sah das Kammergericht jedoch anders und bezog sich auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Berlin. Wenn das händische Ausstellen mit der Start-Stop-Funktion vergleichbar sei, so läge eine Regelungslücke vor, die der Gesetzgeber bereinigen müsse. Eine Schließung dieser Lücke über eine Analogiebildung sei mit Art. 103 Abs. 2 GG nicht vereinbar.

Daß hier der Antragssteller dennoch „verloren“ hat (sein Antrag wurde verworfen), lag letztlich nur daran, daß der Kammergericht der Auffassung war, das Amtsgericht habe hier einen „einmaligen Fehler“ begangen und halte sich zukünftig an die Vorgaben des Kammergerichts.

Insofern hat der Antragssteller zwar für rechtliche Klarheit gesorgt, jedoch bleibt er auf den Kosten und der Verurteilung sitzen. Wohl ein Phyrrussieg.