BGH – V ZR 8/17: Anspruch auf Ausgleich zwischen Nachbarn

Vor dem BGH – V ZR 8/17 – wurde über einen Ausgleichsanspruch zwischen Nachbarn gestritten.

Der Beklagte hatte Bäume unmittelbar an der Grundstücksgrenze gepflanzt, was zu Schattenwurf, Laub usw. beim Kläger führte.

Dabei sind zunächst die Abstände und Fristen des jeweiligen Landesnachbarrechts beachten, z.B. § 37 und § 40 BbgNRG. Der beklagte Nachbar (Eigentümer der Bäume) hatte also gegen die Abstandsvorgaben des § 37 BbgNRG verstoßen und der Kläger konnte wegen Fristablaufs – in Brandenburg zwei Jahren gem. § 40 BbgNRG – keine Beseitigung oder Rückschnitt der Bäume mehr verlangen. Dennoch kann dem klagenden Nachbarn

für den erhöhten Reinigungsaufwand infolge des Abfallens von Laub, Nadeln, Blüten und Zapfen dieser Bäume ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch zustehen.

Auch wenn der beeinträchtigte Nachbarn es unter Umständen in der Hand gehabt hatte, sich frühzeitig gegen diese Beeinträchtigung zu wehren und er es nicht getan habe, ändere dies nichts. Eine solche Überlegung

mißt der Ausschlußfrist nach den nachbarrechtlichen Vorschriften eine Bedeutung bei, die ihr nicht zukommt. Ausgeschlossen ist hiernach der Anspruch auf Beseitigung oder Rückschnitt der Bäume, der dem Nachbarn bereits alleine wegen der Mißachtung der Grenzabstandsregelungen eingeräumt wird; auf eine konkrete Beeinträchtigung des Eigentums kommt es insoweit nicht an. Dies besagt jedoch nichts darüber, ob der Nachbar, der wegen der von den Bäumen ausgehenden Beeinträchtigungen durch das Abfallen von Laub und ähnlichem in seinem Eigentum wesentlich und über das Zumutbare hinaus beeinträchtigt wird, diese Beeinträchtigung entschädigungslos hinzunehmen hat.

Der BGH zieht dazu einen Vergleich heran.

Wer durch Laubabfall von Bäumen des Nachbarn, die den Grenzabstand einhalten, wesentlich beeinträchtigt wird, kann danach unter Umständen einen Ausgleich in Geld verlangen, obwohl er keinen Anspruch auf Beseitigung der Bäume hat. Warum dies bei Einwirkungen von Bäumen, die den Grenzabstand verletzen, anders sein soll, erschließt sich nicht.

BGH – XII ZB 451/17: Die für die Auskunftserteilung erforderlichen Tätigkeiten können in der Freizeit vorgenommen werden

Es ging in der Sache BGH XII ZB 451/17 um die Auskunft unter Ehegatten. Der Ehemann wehrte sich mittels Beschwerde gegen die ihm auferlegte Pflicht. Um jedoch dagegen vorgehen zu können, braucht es eine sog. Beschwer, die sich finanziell bemessen lassen muß (Grenze: 600,00 € gem. § 61 Abs. 1 FamFG). Anknüpfungspunkt war hier zum einen der Zeitaufwand, den der Ehemann dafür braucht, um die Auskunft zu erteilen. Als finanzieller Bezugspunkt wurde der sich aus § 20 JVEG ergebende Stundensatz iHv. 3,50 € angesetzt. Es erschien dem BGH gerecht, auf solche Stundensätze zurückzugreifen, die vom Gesetzgeber für Zeugen festgelegt worden sind,

wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet. Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass die zur Auskunftserteilung erforderlichen Tätigkeiten in der Freizeit erbracht werden können. Der Auskunftspflichtige, der in Abweichung hiervon behauptet, daß ihm dies nicht möglich sei, hat die Gründe hierfür im Einzelnen darzulegen und glaubhaft zu machen.“

Eine Hinzuziehung eines Steuerberaters wurde als nicht erforderlich angesehen.
Wegen dieses niedrigen Stundensatzes wurde die Bescherdegrenze von 600,00 € nicht erreicht und die Beschwerde daher zu recht von der Vorinstanz zurückgewiesen.

Ein Zaun zur Abwehr von Wölfen ist nur bei einer entsprechenden Gefahr zu errichten

Nds. OVG, Beschluss vom 17.01.2018 – 11 ME 448/17

Dem Anstragssteller wurde in einer Verfügung aufgegeben, einen entsprechenden wolfsabwehrenden Zaun zu benutzen, nachdem zwölf seiner Schafe gerissen wurden. Dabei waren sich jedoch alle Beteiligten einig, daß es kein Wolfsriß gewesen sein konnte. Dennoch erließ der Antragsgener (Behörde) eine entsprechende Verfügung.

Rechtsgrundlage für die Verfügung war § 16 a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 i. V. m. § 2 Nr. 1 TierSchG.

Voraussetzung war jedoch das Vorliegen eine Gefahrenlage für die Schafe. Zwar wurden diese gerissen. Es gab jedoch keine Hinweise auf die Verursacher.

Zur Annahme einer erneuten Gefahr bedürfte es hier aber zunächst gesicherter Erkenntnisse darüber, woran die Schafe des Antragstellers konkret gestorben sind. Denn nur unter Berücksichtigung der Todesursache könnte verlässlich ermittelt werden, welche Maßnahmen erforderlich sind, um zukünftige vergleichbare Rechtsgutbeeinträchtigungen – ein Verenden anderer, vom Antragsteller gehaltener Schafe – zu verhindern. Vorliegend konnte die Ursache für den Tod der Schafe jedoch nicht identifiziert werden. Die Beteiligten haben diesbezüglich zwar jeweils Vermutungen geäußert, allerdings sind diese Vermutungen nicht durch fundierte, nachvollziehbare Erkenntnisse gesichert und widersprechen sich teilweise.

Folglich fehlen auch ausreichende Anhaltspunkte, um mit hinreichender Wahrscheinlichkeit annehmen zu können, dass die von dem Antragsteller gehaltenen Schafe in absehbarer Zeit (erneut) von einem Hund oder einem Fuchs angegriffen und getötet werden und dies durch die Errichtung eines wolfsabweisenden Zaunes verhindert werden könnte.

Aus diesem Grund war dieser Teil der Verfügung rechtswidrig.