VG Stuttgart, Urt. v. 20.10.2020 – 14 K 7613/18: rechtswidriger Einsatz einer Videodrohne der Polizei zum Begleiten von Fußballanhängern

Die Entscheidung behandelt die Frage des (offenen) Einsatzes von Videokameras, die diesmal nicht festinstalliert oder am Boden von Beamten getragen oder auf Fahrzeugen installiert sind, sondern fliegend Personen aufnehmen. Allgemein ist das Thema Videotechnik regelrecht von tiefen Grabenkämpfen geprägt. Das Gericht ist der Auffassung, daß es sich nicht mehr um eine offene Maßnahme handelt, weil es an einem Hinweis auf den Einsatz fehlte.

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AG Riesa – 9 Cs 926 Js 3044/19: Abschuß einer Flugdrohne mittels Luftgewehr kann im Einzelfall gerechtfertigt sein

Das AG Riesa hatte einen Angeklagten freigesprochen, der eine Flugdrohne mit seinem Luftgewehr abgeschossen hatte (Schaden ca. 1.500 €). Das Fluggerät wurde ohne Erlaubnis des Angeklagten oder dessen Familie über dessen Grundstück geflogen, welches von einer hohen Hecke eingegrenzt ist. Hierin sah das Gericht eine Straftat gem. § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB, die der Angeklagte gem. § 228 BGB abwehren durfte. Im weiteren regelt § 21b LuftVO ebenfalls das Verbot,

mit einem unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen über Wohngrundstücken zu fliegen, wenn … das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen, es sei denn, der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten betroffene Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat dem Überflug ausdrücklich zugestimmt

Weil es eben auch an einer Zustimmung fehlte, verletzte der Pilot dieses Verbot des § 21b LuftVO.

Weitere Strafbarkeiten waren für das Gericht nicht ersichtlich.