OVG Lüneburg – Verendetes Reh ist keine Verunreinigung im Sinne des § 7 Abs. 3 FStrG

Das OVG Lüneburg mußte sich im Verfahren – 7 LC 34/17 – mit der Frage beschäftigen, ob ein nach einem Wildunfall liegengebliebenes Reh eine Verunreinigung iSv.  § 7 Abs. 3 FStrG einer Bundesstraße darstellt. Der Beklagte hatte dem Kläger für die Beseitigung einen Kostenbescheid iHv. 396,08 EUR übersandt. Bereits die Vorinstanz gab dem Kläger Recht.

Um von einer Verschmutzung iSv. § 7 FStrG sprechen zu können,

muss die Verschmutzung einen Grad erreichen, der das Übliche, im Rahmen des Gemeingebrauch hinzunehmende Maß übersteigt. Typische Fälle einer Verunreinigung sind schwer zu beseitigende Ölspuren oder sonstige Betriebsstoffe eines Kraftfahrzeugs auf der Straße oder auch Erde, Hundekot, verlorenes Ladegut, Flugblätter, Verpackungsmaterial, Chemikalien und verschmutztes Tropfwasser.

Im vorliegenden Fall ist eine Verunreinigung der Straße nicht gegeben. Bei einem auf oder wie hier neben der Straße im Seitenraum liegenden, gerade verendeten Rehwild steht nicht eine Verschmutzung der Straße an sich im Vordergrund. Es liegt keine stoffliche oder gegenständliche Einwirkung auf die Straße vor, weil das Tier ohne weiteres aus dem Straßenraum entfernt werden kann, ohne dass eine weitere Reinigung der Straße erforderlich wäre. Etwas anders könnte für aus dem Tier ausgetretene Flüssigkeiten wie Blut oder für den Fall gelten, dass das Tier mehrfach überfahren und dadurch nicht mehr als Ganzes vorhanden ist, sondern nur noch aus einer flächigen, auf der Straße ausgebreiteten Fleisch- und Knochenmasse besteht. Dies ist aber vorliegend nicht relevant.

Es lag also keine Verunreinigung vor. Würde es eine solche sein, müßte der Kläger sie beseitigen, indem er die Straße reinigt.

Eine Reinigung erfordert regelmäßig den Einsatz dazu bestimmter Geräte wie Besen, Schaufel, o. ä., möglicherweise auch den Einsatz von flüssigen Reinigungsmitteln oder die Durchführung von Maßnahmen zur Beseitigung von straßenverunreinigenden Substanzen. Das einfache Aufnehmen und Wegschaffen des Körpers eines verendeten Wildtieres ist nicht als ein derartiger Reinigungsvorgang anzusehen, sondern als die Beseitigung eines Hindernisses von der Straße.

Insofern war also der Bescheid rechtswidrig.