Ein Zaun zur Abwehr von Wölfen ist nur bei einer entsprechenden Gefahr zu errichten

Nds. OVG, Beschluss vom 17.01.2018 – 11 ME 448/17

Dem Anstragssteller wurde in einer Verfügung aufgegeben, einen entsprechenden wolfsabwehrenden Zaun zu benutzen, nachdem zwölf seiner Schafe gerissen wurden. Dabei waren sich jedoch alle Beteiligten einig, daß es kein Wolfsriß gewesen sein konnte. Dennoch erließ der Antragsgener (Behörde) eine entsprechende Verfügung.

Rechtsgrundlage für die Verfügung war § 16 a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 i. V. m. § 2 Nr. 1 TierSchG.

Voraussetzung war jedoch das Vorliegen eine Gefahrenlage für die Schafe. Zwar wurden diese gerissen. Es gab jedoch keine Hinweise auf die Verursacher.

Zur Annahme einer erneuten Gefahr bedürfte es hier aber zunächst gesicherter Erkenntnisse darüber, woran die Schafe des Antragstellers konkret gestorben sind. Denn nur unter Berücksichtigung der Todesursache könnte verlässlich ermittelt werden, welche Maßnahmen erforderlich sind, um zukünftige vergleichbare Rechtsgutbeeinträchtigungen – ein Verenden anderer, vom Antragsteller gehaltener Schafe – zu verhindern. Vorliegend konnte die Ursache für den Tod der Schafe jedoch nicht identifiziert werden. Die Beteiligten haben diesbezüglich zwar jeweils Vermutungen geäußert, allerdings sind diese Vermutungen nicht durch fundierte, nachvollziehbare Erkenntnisse gesichert und widersprechen sich teilweise.

Folglich fehlen auch ausreichende Anhaltspunkte, um mit hinreichender Wahrscheinlichkeit annehmen zu können, dass die von dem Antragsteller gehaltenen Schafe in absehbarer Zeit (erneut) von einem Hund oder einem Fuchs angegriffen und getötet werden und dies durch die Errichtung eines wolfsabweisenden Zaunes verhindert werden könnte.

Aus diesem Grund war dieser Teil der Verfügung rechtswidrig.