Hinweisbeschluß des BGH – VIII ZR 225/17 – zur Abschalttechnologie bei einem VW

Der BGH hat einen Hinweisbeschluß zur Abschalttechnologie bei einem VW erlassen. Ein Hinweisbeschluß ist eine Stellungnahme des Gerichts, wie es vorläufig die Sach- und Rechtslage einschätzt. Es ist also noch keine endgültige Entscheidung (z.B. Urteil), aber läßt die Parteien erkennen, in welche Richtung das Gericht tendieren wird.

Im Folgenden werden die sog. Leitsätze (Kernaussagen) aufgelistet.

Mangelhaftigkeit
a) Ein Fahrzeug ist nicht frei von Sachmängeln, wenn bei Übergabe an den Käufer eine – den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduzierende – Abschalteinrichtung (im Sinne von Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG) installiert ist, die (gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG) unzulässig ist.
b) Dies hat zur Folge, dass dem Fahrzeug die Eignung für die gewöhnliche Verwen dung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB fehlt, weil die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde (§ 5 Abs. 1 FZV) besteht und somit bei Gefahrübergang der weitere (ungestörte) Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr nicht gewährleistet ist.

Mögliche Nachlieferungspflicht
a) Ob eine gemäß § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB begehrte Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache nach Maßgabe des § 275 Abs. 1 BGB unmöglich ist, hängt nicht von der Unterscheidung zwischen Stück- und Gattungskauf, sondern vom Inhalt und der Reichweite der vom Verkäufer vertraglich übernommenen Beschaffungspflicht ab.
b) Bei der durch interessengerechte Auslegung des Kaufvertrags (§§ 133, 157 BGB) vorzunehmenden Bestimmung des Inhalts und der Reichweite der vom Verkäufer übernommenen Beschaffungspflicht ist zu berücksichtigen, dass die Pflicht zur Ersatzbeschaffung gleichartige und gleichwertige Sachen erfasst. Denn der Anspruch des Käufers auf Ersatzlieferung gemäß § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB richtet sich darauf, dass anstelle der ursprünglich gelieferten mangelhaften Kaufsache nunmehr eine mangelfreie, im Übrigen aber gleichartige und – funktionell sowie vertragsmäßig – gleichwertige Sache zu liefern ist. Die Lieferung einer identischen Sache ist nicht erforderlich. Vielmehr ist insoweit darauf abzustellen, ob die Vertragsparteien nach ihrem erkennbaren Willen und dem Vertragszweck die konkrete Leistung als austauschbar angesehen haben.
c) Für die Beurteilung der Austauschbarkeit der Leistung ist ein mit einem
Modellwechsel einhergehender, mehr oder weniger großer Änderungsumfang des neuen Fahrzeugmodells im Vergleich zum Vorgängermodell nach der Interessenlage des Verkäufers eines Neufahrzeugs in der Regel nicht von Belang. Insoweit kommt es – nicht anders als sei ein Fahrzeug der vom Käufer erworbenen Modellreihe noch lieferbar – im Wesentlichen auf die Höhe der Ersatzbeschaffungskosten an. Diese führen nicht zum Ausschluss der Leistungspflicht nach § 275 Abs. 1 BGB, sondern können den Verkäufer gegebenenfalls unter den im Einzelfall vom Tatrichter festzustellenden Voraussetzungen des § 439 Abs. 4 BGB berechtigen, die Ersatzlieferung zu verweigern, sofern diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.


a) Ein Fahrzeug ist nicht frei von Sachmängeln, wenn bei Übergabe an den Käufer eine – den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduzierende – Abschalteinrichtung (im Sinne von Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG installiert) ist, die (gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG) unzulässig ist.
b) Dies hat zur Folge, dass dem Fahrzeug die Eignung für die gewöhnliche Verwen dung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB fehlt, weil die Gefahr einer Be triebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde (§ 5 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV) besteht und somit bei Gefahrübergang der weitere (ungestörte) Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr nicht gewährleistet ist.

a) Ein Fahrzeug ist nicht frei von Sachmängeln, wenn bei Übergabe an den Käufer eine – den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduzierende – Abschalteinrichtung (im Sinne von Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG installiert) ist, die (gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG) unzulässig ist.
b) Dies hat zur Folge, dass dem Fahrzeug die Eignung für die gewöhnliche Verwen dung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB fehlt, weil die Gefahr einer Be triebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde (§ 5 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV) besteht und somit bei Gefahrübergang der weitere (ungestörte) Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr nicht gewährleistet ist.



VG Karlsruhe – 1 K 4344/17 – „Auto-Posen“ kann untersagt werden

Das VG Karlsruhe hatte den Fall zu entscheiden, ob die Behörde einem Kraftfahrer das sog. „Auto-Posen“ untersagen kann. Darunter ist das

  • Hochjagen des Motors im Leerlauf und beim Fahren in niedrigen Gängen (insbesondere Gasstoß),
  • unnötig schnelles Beschleunigen des Fahrzeugs, namentlich beim Anfahren, auch im Zusammenspiel mit anderen PS-starken Fahrzeugen,
  • unnötiges Laufenlassen des Motors stehender Fahrzeuge,
  • Vorbeifahren an Passanten mit extrem lauten Motor,
  • Aufheulenlassen des Motors beim Parkvorgang

zu verstehen.

Das Gericht bejahte eine solche Verfügung. Diese kann auf die sog. Generalklausel (in Brandenburg § 13 OBG Bbg) gestützt werden. Ergänzend durfte auf § 30 StVO herangezogen werden. § 30 Abs. 1 StVO besagt:

„Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn Andere dadurch belästigt werden.“

Die Zuständigkeit für diese Untersagung liegt beim Allgemeinen Ordnungsamt. Die Frage war, ob das Verhalten eine unnötige Lärmbelästigung ist.

Unnötig ist eine Lärmbelästigung, die bei der Benutzung des Fahrzeugs über das bei sachgerechter Nutzung notwendige Maß hinaus entsteht. Das Verbot gilt bereits dann, wenn die abstrakte Gefahr von Beeinträchtigungen anderer besteht, ohne dass die konkrete Beeinträchtigung bestimmter Personen festgestellt werden müsste. Maßgeblich ist insoweit, ob die konkrete Beeinträchtigung die Schwelle der Zumutbarkeit überschreitet. Ob die Grenze der Zumutbarkeit im konkreten Einzelfall überschritten wird, muss nicht durch eine lärmtechnische Messung ermittelt werden. Es ist eine Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung von Einzelfallumständen, wie zum Beispiel der Tageszeit, dem Fahrzeugstandort einschließlich der vorhandenen Geräuschkulisse und dem Gebietscharakter vorzunehmen.

VG Karlsruhe, Urteil vom 17.12.2018 – 1 K 4344/

Das Verhalten des Klägers wurde als ein solcher Verstoß gegen § 30 Abs. 1 StVO eingeordnet. Dabei fiel er der Behörde nicht nur einmal, sondern an mehreren Tagen auf. Daraus entnahm diese und auch das Gericht, daß der Kläger auch in Zukunft wieder solche Verhaltensweisen zeigen wird und so gegen die Vorgaben des § 30 Abs. 1 StVO verstoßen werden wird. Daß die Verfügung in zeitlicher und örtlicher Sicht durch die Behörde nicht begrenzt wurde, war aus Sicht des Gerichts kein Mangel., weil der Kläger ein uneinsichtiges Verhalten gezeigt habe.


OLG Stuttgart Beschluß v. 03.01.2019 – 2 Rb 24 Ss 1269/18 – Halten eines Mobiltelefons

Das OLG Stuttgart mußte sich im Rahmen einer Rechtsbeschwerde mit der Frage befassen, ob bereits das bloße Halten ohne weitere Benutzung eines Mobiltelefons (§ 23 Abs. 1a StVO) zu einem Bußgeld führt.

Dies lehnte das Gericht ab.

Das bloße Halten eines in § 23 Abs. 1a StVO n.F. definierten elektronischen Gerätes in der Hand ohne Inanspruchnahme einer gerätespezifischen Bedienfunktion stellt keine Benutzung im Sinne dieser Vorschrift dar. Nicht das Aufnehmen oder Halten eines elektronischen Gerätes als solches wird untersagt, sondern – wie das zweckgerichtete Tatbestandsmerkmal „hierfür“ verdeutlicht – allein dessen bestimmungsgemäße Verwendung.

Im Kern hat der Verordnungsgeber das bisher geltende Handyverbot ausgeweitet auf sämtliche technischen Geräte der Kommunikations-, Informations- und Unterhaltungselektronik. Es werden in § 23 Abs. 1a S. 2 StVO konkrete Gerätearten abschließend aufgezählt, wobei die Vorschrift im Übrigen einen technikoffenen Ansatz enthält, um etwaige Neuentwicklungen ebenfalls erfassen zu können. Ferner hat der Verordnungsgeber die Ausnahmen vom Verbot der Nutzung elektronischer Geräte konkretisiert.

Den Verordnungsmaterialien lässt sich allerdings nicht entnehmen, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers z.B. in dem bloßen Aufheben oder Umlagern eines elektronischen Gerätes ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO n.F. gesehen werden kann. Bei einer solchen Handhabung würde jeglicher Bezug zu einer gerätetechnischen Bedienfunktion fehlen und es wäre auch nicht einsichtig, eine solche funktionsneutrale Tätigkeit bei einem Mobiltelefon oder einem anderen elektronischen Gerät anders zu beurteilen als bei sonstigen im Fahrzeug mitgeführten Gegenständen

OLG Stuttgart Beschluß v. 03.01.2019 – 2 Rb 24 Ss 1269/18

Rein zur Klarstellung soll darauf verwiesen werden, daß das Benutzen, d.h. z.B. das Telefonieren, Schreiben von Textnachrichten usw., Sehen von Videos, Telefonchat usw. weiterhin untersagt sind, soweit dafür das Gerät aufgenommen wird.

BGH – I ZR ZR 104/17 – Museumsfotos (Fotografien gemeinfreier Kunstwerke)

Der BGH (I ZR 104/17) mußte sich mit der Frage beschäftigen, darf man Bilder und/oder Fotos (ab)fotografieren und im Internet veröffentlichen, die in einem Museum ausgestellt werden und deren urheberrechtlicher jedoch Schutz abgelaufen ist, so daß sie gemeinfrei geworden sind.

Der urheberrechtliche Schutz eines Gemäldes oder anderen Bildes bestimmt sich nach § 72 UrhG. Diese Werke sind gem. § 64 UrhG 70 Jahre noch nach dem Tod des Urhebers urheberrechtlich geschützt, so daß es entsprechender (Lizenz-)Verträge bedarf, will man diese Werke nutzen.

Die Klägerin war ein Museum und hatte von einem Mitarbeiter die ausgestellten Werke 1992 abfotografieren lassen und in einem Katalog veröffentlicht. Der Beklagte hatte nun zum Teil diese Fotografien abgescannt und zum Teil in den Ausstellungsräumen abfotografiert und dann auf einer Internetdatenbank hochgeladen. Dies stellte nach Ansicht des BGH eine Rechtsverletzung dar. Zum einen verstieß dies gegen das Urheberrecht der Klägerin an den abfotografierten Werken im Katalog.

Das Hochladen der eingescannten Bilder aus der Publikation der Klägerin verletzt das der Klägerin vom Fotografen übertragene Recht, die Lichtbilder öffentlich zugänglich zu machen (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG, § 72 Abs. 1 UrhG, § 19a UrhG). Die Fotografie eines Gemäldes genießt Lichtbildschutz nach § 72 Abs. 1 UrhG. Bei ihrer Anfertigung hat der Fotograf Entscheidungen über eine Reihe von gestalterischen Umständen zu treffen, zu denen Standort, Entfernung, Blickwinkel, Belichtung und Ausschnitt der Aufnahme zählen. Deshalb erreichen solche Fotografien regelmäßig – so auch im Streitfall – das für den Schutz nach § 72 Abs. 1 UrhG erforderliche Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung.

PM des BGH zum Urt. v. 20.12.2018 – I ZR 104/17

Im weiteren hatte der Beklagte teilweise die Bilder selbst in den Räumen der Klägerin abfotografiert. Dies war deshalb unzulässig, weil die Klägerin ein Fotografierverbot in ihren Räumlichkeiten erlassen hatte. Betrete man ein Museum, so schließe mit dem Museum usw. einen „Besichtigungsvertrag“, in dem das Museum u.a. bestimmte Verhaltensweisen verbieten oder auch erlauben könne. Hier hatte der Beklagte gegen dieses Fotografierverbot verstoßen und sich so schadensersatzpflichtig gemacht, als er die Bilder dann im Netz hochlud.

Die Klägerin kann als Schadensersatz wegen der Vertragsverletzung des Beklagten gemäß § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB verlangen, dass der Beklagte es unterlässt, die Bildaufnahmen durch Hochladen im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Dieses Verhalten stellt ein äquivalent und adäquat kausales Schadensgeschehen dar, das einen hinreichenden inneren Zusammenhang mit der Vertragsverletzung aufweist.

PM des BGH zum Urt. v. 20.12.2018 – I ZR 104/17

Die Entscheidung reiht sich in die bisherige Linie ein, z.B. BGH, Urteil v. 17.12.2010 – V ZR 46/10 . Dort hatte der BGH entschieden, daß der Eigentümer von Schlössern und Gärten es verbieten kann, daß Fotos oder Videos dieser Anlagen für gewerbliche Zwecke erstellt werden dürfen.

BGH – VIII ZR 188/16: Reinigung (auch nicht zu öffnender Fensterteile) ist Sache des Mieters

Der BGH hatte sich in der Sache VIII ZR 188/16 mit der Frage zu beschäftigen, ob der Mieter vom Vermieter die Reinigung von Fenstern verlangen kann, die sich zumindest nur zum Teil öffnen lassen.

Dabei handelte es sich um eine große Fensterfront von 1,30 m x 2,75 m, bei der sich jedoch nur in der Mitte zu öffnendes Fenster von 0,60 m x 1,25 m befindet. Der Vermieter reinigte die Fenster ohne Pflicht zweimal im Jahr. Die klagenden Miter wollten erreichen, daß er es viermal im Jahr reinigt.

Das Amtsgericht wies die Klage ab. Das Landgericht verurteilte den Vermieter aufgrund der Berufung der Mieter dazu, die nicht zu öffnenden Fenster zweimal im Jahr zu reinigen. Die dagegen erhobene Berufung der Mieter wurde aufgrund des Hinweisbeschlusses des BGH zurückgenommen.

Der BGH wies darauf hin, daß

Die Reinigung der Flächen der Mietwohnung einschließlich der
Außenflächen der Wohnungsfenster, zu denen auch etwaige nicht zu öffnende Glasbestandteile sowie die Fensterrahmen gehören, grundsätzlich dem Mieter [obliegt], soweit die Mietvertragsparteien keine abweichende Vereinbarung getroffen haben.
Denn der Vermieter schuldet dem Mieter keine Erhaltung der Mietsache in einem jeweils gereinigten Zustand; bloße Reinigungsmaßnahmen sind dementsprechend nicht Bestandteil der Instandhaltungs- oder Instandsetzungspflicht des Vermieters.

 

Der händisch ausgestellter Motor und das Benutzen eines Mobiltelefons

Das Kammergericht Berlin mußte sich im Verfahren 3 Ws (B) 217/18, 3 Ws (B) 217/18 – 122 Ss 99/18 mit der Frage beschäftigen, ob das händische Abstellen des Motors vergleichbar mit der Abschaltautomatik des Motors beim Stehen an einer Ampel o.ä. ist, was zur Folge habe, daß er ein Mobiltelefon nicht in die Hand nehmen und benutzen darf.

A. Regelungen des § 23 Abs. 1a und 1b StVO

I. Hintergrund

§ 23 Abs. 1a und 1b StVO regeln die Voraussetzungen für das Verbot, verschiedene elektronische Geräte,

die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen oder zu dienen bestimmt sind,

während des Führens eines Kfz zu benutzen. Ziel ist es, daß der Kaftfahrer nicht vom Straßenverkehr abgelenkt wird, da dies zu einer Unkonzentriertheit und damit zu Unfällen führe. Lediglich solche Verhaltensweisen waren und bleiben zulässig, die

nur eine sehr kurze Zeit eine Blickabwendung und Bindung der Hände erfordern.

Die Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen darf im fließenden Verkehr dabei nur so kurz wie möglich und beiläufig sein.

(BR-Drs. 556/17, Begründung Besonderer Teil, S. 25 und 26)

Wie lang dieser Zeitraum für das Blickabwenden sein darf (objektiv meßbar), konnte nicht festgelegt werden, da hier zuviele Parameter (Verkehrs-, Straßen-, Sicht- und Wetterverhältnisse) exisitierten, die im Alltag aber fließend und relativ seien (BR-Drs. 556/17, Begründung Besonderer Teil, S. 26).

II. Erfaßte Geräte

Dabei handelt es sich gem. § 23  Abs. 1a S. 2 StVO um

Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder.

Diese Auflistung ist jedoch nicht abschließend, was durch das Wort „insbesondere“ deutlich wird. Der Verordnungsgeber (BR-Drs. 556/17, Begründung Besonderer Teil, S. 27) hatte dabei auch weitere Geräte im Blick:

sämtliche Handys, Smartphones, BOS- und CB-Funkgeräte
und Amateurfunkgeräte, auch solche mit reinem push-to-talk-Modus, Tablet-Computer, Touchscreens, elektronische Terminplaner, Diktiergeräte, E-Book-Reader, MP3-Player,
Personal Computer, DVD- und Blu-Ray-Player, CD-Rom-Abspielgeräte, Smartwatches, Walkman, Discman und Notebooks.

III. Zulässige Verhaltensweisen

  1. Solange das Gerät nicht in die Hand genommen wird, ist die Nutzung weiterhin zulässig.

Bislang ist das Annehmen eines Telefongesprächs durch Drücken einer Taste oder das Wischen über den Bildschirm eines Smartphones zu diesem Zweck erlaubt, soweit das Mobiltelefon nicht in die Hand genommen wird. Dabei soll es auch bleiben.

(BR-Drs. 556/17, Begründung Besonderer Teil, S. 27).

2. Um dem Verbot, das Gerät in die Hand zu nehmen, gerecht zu werden und dieses dennoch nutzen zu können, kann es z.B. arretiert sein oder mittels Freisprecheinrichtung bzw. „eines Knopfs im Ohr“ (jeweils Mobiltelefon) genutzt werden (BR-Drs. 556/17, Begründung Besonderer Teil, S. 27).

3. Weiterhin darf im Rahmen einer kurzen beiläufigen Blickabwendung vom Straßenverkehr gem. § 23 Abs. 1a S. 3 StVO z.B. auf das teilweise eingebaute HUD („Head-up-Display“) geschaut werden, denn

Das Zeigen von Verkehrszeichenanordnungen im
Blickfeld und von fahrzeugseitigen Informationen zum Zustand des Fahrzeugs sowie Informationen zum Fahrtweg erscheinen generell geeignet, um den Fahrzeugführer bei der sicheren Verkehrsteilnahme zu unterstützen. Unter fahrtbegleitenden Informationen ist die Angabe des Radiosenders oder des aktuell abgespielten Musiktitels zu verstehen. Das Ablesen dieser Informationen im Head-up-display erscheint – bei Einhaltung der in Absatz 1a Satz 1 festgelegten Dauer des Blickes – weniger ablenkend, als wenn der Fahrzeugführer zum Ablesen seinen Blick stets auf das Autoradio in der Mittelkonsole richten muss.

(BR-Drs. 556/17, Begründung Besonderer Teil, S. 27).

4. Neu zugelassen im § 23 Abs. 1a S. 1 Nr. 2 a) StVO ist die Nutzung mittels Sprachsteuerung oder Vorlesefunktion, denn so könne sich der Fahrzeugführer visuell weiter auf das Fahrgeschehen konzentrieren und es werde ein länger andauernder „Blindflug“ so weitgehend verhindert.

5. Längere Zeit dürfen gem. § 23 Abs. 1b S. 3 StVO Bildschirme oder Sichtfeldprojektionen geschaut werden, wenn es entweder zur Bewältigung der Fahraufgabe des Rückwärtsfahrens oder Einparkens handelt, soweit das Fahrzeug nur mit Schrittgeschwindigkeit bewegt wird oder es um die Benutzung elektronischer Geräte geht, die vorgeschriebene Spiegel ersetzen oder ergänzen. Dabei handelt es sich um die Nutzung elektronischer Einpark- oder Rangierassistenten, die Bilder erstellen, d.h. um Bildschirme einer Rückfahrkamera oder das HUD. Diese Ausnahme soll es ermöglichen, den Assistenten effektiv nutzen zu können (BR-Drs. 556/17, Begründung Besonderer Teil, S. 28).

IV. Unzulässige Verhaltensweisen

1. Wie bisher ist es untersagt, das Gerät in die Hand zu nehmen, um es zu benutzen. Dies betrifft alle Nutzungsmöglichkeiten (telefonieren, Texte lesen und/oder schreiben [BR-Drs. 556/17, Begründung Besonderer Teil, S. 12 – Hinweis auf Studie]).

2. Aus dem Kontext des § 23 Abs. 1a S. 1 Nr. 2 b) StVO heraus, ist es z.B. untersagt, ein Navigationsgerät zu programmieren, da dies mehr als nur einen kurzen beiläufigen Blick erfordere (BR-Drs. 556/17, Begründung Besonderer Teil, S. 11 – Hinweis auf Studie).

3. Im weiteren ist gem. § 23 Abs. 1a S. 3 StVO die Nutzung von einem auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille, untersagt. Dahinter verbirgt sich das Verbot, eine Virtual-Reality-Brille oder Google-Glass-Brille zu tragen. Dies trage

dem Umstand Rechnung, dass sich der Fahrzeugführer durch das Aufsetzen einer solchen Brille in Funktion vollständig vom Verkehrsgeschehen abkoppelt.

(BR-Drs. 556/17, Begründung Besonderer Teil, S. 27)

V. Ausnahmen von dem Verbot

Neben den o.a. zulässigen Verhaltensweisen (A. III.) gilt im hier interessierenden Fall gem. § 23 Abs. 1b S. 1 Nr. 1 StVO dieses Verbot nicht für

ein stehendes Fahrzeug, im Falle eines Kraftfahrzeuges vorbehaltlich der Nummer 3 nur, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist,

Dies bedeutet, daß der Kraftfahrer dann das Mobiltelefon usw. aufnehmen darf, wenn der Motor von ihm zuvor ausgestellt wurde und das Kfz vollständig zum Halten gekommen ist. Das oftmals festzustellende Anhalten, Laufenlassen des Motors und dabei Telefonieren ist also eigentlich ebenfalls unzulässig.

Mittlerweile exisitieren viele Fahrzeuge mit einer sog. Start-Stop-Technik. Hierzu regelt § 23 Abs. 1b S. 2 StVO, daß das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes ist kein Ausschalten des Motors in diesem Sinne.

Hintergrund für diese Ausnahme war, daß

Die Ausgrenzung des Motorabschaltens über die Start-Stop-Funktion trägt dem Umstand Rechnung, dass solche verkehrsbedingten Anhaltevorgänge, bei denen es „gleich wieder los geht“ und bei denen die Konzentration des Fahrzeugführers auf die Fahraufgabe weiter benötigt wird, nicht für eine untersagte Nutzung missbraucht werden sollen. Unter diese Ausgrenzung des automatischen Motorabschaltens fallen auch Elektrofahrzeuge, deren Motor im Stand in den Standby-Modus schaltet.

VI. Zusammenfassung

Insgesamt gilt: Grundsätzlich ist es untersagt, ein Gerät in die Hand zu nehmen oder für längere Zeit einen Blick darauf zu werfen bzw. es so zu benutzen. Ausnahme davon ist u.a., wenn der Motor (per Hand) ausgeschaltet ist. Von dieser Ausnahme ist jedoch eine gesetzliche Rückausnahme im Fall der Start-Stop-Funktion gegeben, so daß der Grundsatz wieder gilt (Verbot).

B. Entscheidung des Kammergerichts

In der Entscheidung ging es um einen Antrag der Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Das Amtsgericht Tiergarten hatte den Antragssteller verurteilt, weil er den Motor (händisch) ausgestellt hatte und dann das Mobiltelefon benutzte. Trotz der gesetzlichen Vorgabe verglich das Amtsgericht dieses händische Ausstellen des Motors mit der Rückausnahme zur Start-Stop-Funktion, weil dieses genauso gefährlich wie die Start-Stop-Funktion sei.

Das sah das Kammergericht jedoch anders und bezog sich auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Berlin. Wenn das händische Ausstellen mit der Start-Stop-Funktion vergleichbar sei, so läge eine Regelungslücke vor, die der Gesetzgeber bereinigen müsse. Eine Schließung dieser Lücke über eine Analogiebildung sei mit Art. 103 Abs. 2 GG nicht vereinbar.

Daß hier der Antragssteller dennoch „verloren“ hat (sein Antrag wurde verworfen), lag letztlich nur daran, daß der Kammergericht der Auffassung war, das Amtsgericht habe hier einen „einmaligen Fehler“ begangen und halte sich zukünftig an die Vorgaben des Kammergerichts.

Insofern hat der Antragssteller zwar für rechtliche Klarheit gesorgt, jedoch bleibt er auf den Kosten und der Verurteilung sitzen. Wohl ein Phyrrussieg.

LG Heilbronn, Urt. v. 9.8.2018 – Sp 2 O 278/17 – sittenwidrige Schädigung beim Pkw-Kauf

Das Landgericht Heilbronn hatte sich mit Urt. v. 09.08.2018 – Sp 2 O 278/17 – damit zu beschäftigen, ob ein weltweit bekannter Autohersteller den Käufer eines Pkw über den Einbau eines Manipulationsprogrammes getäuscht und damit gem. § 826 BGB sittenwidrig geschädigt hat.

Das Gericht bejahte diese Annahme. Bringe der Hersteller in einer Vielzahl von Fällen Fahrzeuge mit einem den Verbrauchern bewußt verschwiegenen Betriebsmodus in Verkehr, dessen alleiniger Zweck darin bestehe, die Einhaltung von Emissionswerten zu Genehmigungszwecken vorzutäuschen, so handele es sich nicht lediglich um eine unvollständige oder unrichtige Aufklärung, sondern um eine gezielte Manipulation zum Zweck der Täuschung, die als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB einzuordnen sei.

Der Schaden, den die Klägerin erlitten hatte, folge

aus der Belastung mit einer bei Kenntnis des Manipulationsvorgangs nicht getroffenen Kaufentscheidung und der damit eingegangenen Kaufpreiszahlungsverpflichtung, die bereits eine Vermögensgefährdung begründet.

Indem der Hersteller gezielt eine Motorsteuerungssoftware für den Dieselmotor EA 189 mit einem nur für den Prüfstand im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) entwickelten Fahrmodus zur Einhaltung der für die EG-Typengenehmigung erforderlichen Emissionswerte programmiert und das Kraftfahrtbundesamt eine solche als unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft habe, sei die Klägerin zum Abschluss eines Kaufvertrages gebracht worden, den sie sonst nicht geschlossen hätte.

Entscheidend für die Frage des Schadens sei, ob

die Klägerin das Fahrzeug (zu demselben Preis) auch dann gekauft hätte, wenn sie gewusst hätte, dass der Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs die EG-Typengenehmigung nur erhalten hatte, weil die Beklagte das Testverfahren mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung manipuliert hatte. Dass diese Frage zu verneinen ist, liegt auf der Hand. Kein vernünftiger Käufer würde sich auf die Unsicherheit des möglichen Widerrufs der EG-Typengenehmigung einlassen und ein solches Fahrzeug erwerben, selbst wenn mit dem Fahrzeug weder eine Wertminderung noch nachteilige Emissionswerte verbunden sind. Die berechtigten Erwartungen eines vernünftigen durchschnittlichen Käufers erstrecken sich darauf, dass das erworbene Fahrzeug die technischen und rechtlichen Voraussetzungen der Zulassung erfüllt und diese nicht durch illegale Mittel erreicht worden sind.

Es lag auch ein Verstoß gegen die guten Sitten vor.

Die Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten folgt hier nach Überzeugung des Gerichts aus dem Umstand, dass die Beklagte die Motorsteuerungssoftware des streitgegenständlichen Fahrzeugs gezielt so programmiert hat, dass der Eindruck entsteht, dass das Fahrzeug geringere Stickstoffemissionen aufweist, als es im regulären Fahrbetrieb tatsächlich der Fall ist. … Vielmehr ist für die Entscheidung, ob das Verhalten der Beklagten verwerflich i.S.v. § 826 BGB ist, darauf abzustellen, dass die Beklagte für das Zulassungsverfahren einen Betriebsmodus entwickelt und eingebaut hat, dessen alleiniger Zweck in der Manipulation des Genehmigungsverfahrens bestand.

Die darüber hinaus für § 826 BGB nötige besondere Verwerflichkeit des Verhaltens ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beklagte die Manipulation in einer Vielzahl von Fällen bzw. in einer ganzen Motorserie vorgenommen hat. Die Beklagte ist der größte Fahrzeughersteller und -exporteur Deutschlands, so dass von ihr vorgenommene gezielte Manipulationen des Genehmigungsverfahrens geeignet sind, das Vertrauen einer Vielzahl von Kunden in die Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen zu untergraben. Aus der Konzerngröße der Beklagten können sich aus einer solchen gezielten Manipulation des Genehmigungsverfahrens Risiken in volkswirtschaftlich relevanter Dimension ergeben.

Schon dieses Gewinnstreben um den Preis der bewussten Täuschung und Benachteiligung von Kunden gibt dem Handeln der Beklagten das Gepräge der Sittenwidrigkeit. … Die Sittenwidrigkeit folgt vor allem daraus, dass die Manipulation heimlich vorgenommen wurde mit dem Ziel, eine Zulassung durch Täuschung zu erwirken.

Problematisch war die Beweisfrage, denn die Klägerin mußte die Verantwortlichkeiten beweisen, was bei einem großen Konzern sehr schwer war. Hier half jedoch die sog. sekundäre Darlegungslast. Gerade weil die Klägerin keinen Einblick in die Verwortungen haben konnte, hätte die Beklagte „Licht ins Dunkel“ bringen können. Das Gericht ging dann davon aus, daß die Verantwortung den gesetzlichen Vertretern zufällt, da die Beklagte nichts zu den Verantwortungen erklärt hat.

Zwar setzt die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB i. V. m. § 31 BGB voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter i.S.d. § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat (BGH, Urteil vom 28.06.2016, Az. VI ZR 536/15). Davon ist aber für die hier zu treffende Entscheidung auszugehen. Denn die Beklagte ist ihrer sekundären Darlegungslast zu der Frage, welches ihrer Organe Kenntnis von der Manipulation der Motorsteuerungssoftware hatte und das Inverkehrbringen entsprechend ausgerüsteter Motoren veranlasst hat, trotz Hinweises der Klägerseite hierauf nicht nachgekommen.

Hinzu kommt, dass es vorliegend um die Zurechnung einer objektiv feststehenden gezielten Manipulationsstrategie in einem Weltkonzern geht. Einer solchen Manipulationsstrategie immanent ist die Verschleierung der Verantwortlichkeit für den Fall, dass die Manipulation entdeckt wird. Wenn aber eine objektiv sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB in einem Weltkonzern vorgenommen und hierbei zugleich naturgemäß dafür Sorge getragen wird, dass die Zurechnung einer solchen sittenwidrigen Schädigung zu einzelnen verantwortlichen Personen verschleiert wird, kann es nicht Aufgabe des Geschädigten sein, der nicht einmal bei unterbliebener Verschleierung hinreichenden Einblick in die Entscheidungsvorgänge und Verantwortlichkeiten hat, die Zurechnung zu verantwortlichen Entscheidungsträgen darzulegen.

Zuletzt stellte das Gericht den Vorsatz seitens der Beklagten fest.

Die Beklagte handelte auch vorsätzlich. Erforderlich hierfür ist im Rahmen von § 826 BGB die Kenntnis von dem Eintritt eines Schadens, der Kausalität des eigenen Verhaltens und der die Sittenwidrigkeit des Verhaltens begründenden Umstände. Eine genaue Vorstellung von dem zu erwartenden Kausalverlauf ist nicht erforderlich. Auf die Kenntnis von der Person des Geschädigten verzichtet die Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 2004, 2971). Da hier die streitgegenständliche Motorsteuerungssoftware alleine mit dem Ziel eingebaut wurde, das Genehmigungsverfahren zum Vorteil der Beklagten unzulässig zu beeinflussen und potentielle Käufer hierüber in Unkenntnis zu lassen, ist der Vorsatz der Beklagten hinsichtlich der für den Tatbestand des § 826 BGB relevanten objektiven Tatsachen zu bejahen.

EuGH, Urt. v. 07.08.2018 – C-161/17: Das Urheberrecht an einem Bild im Internet

Der EuGH hat auf eine Vorlagefrage des BGH eine Entscheidung (Rs. C-161/17) zum Urheberrecht getroffen.

A. Der klagende Fotograph hatte den Betreibern einer Internetseite für Reiseberichte ein von ihm erstelltes Foto von Cordoba gegen Entrichtung einer Lizenzgebühr zur Verfügung gestellt. Eine Schülerin fand dieses Bild, kopierte es von dieser Interseite und verwendete es in dem schriftlichen Teil eines Referats. Das Bild war ohne Angaben zum Urheber und ohne Schutzmechnismen (Kopierschutz) versehen. Die Schülerin verwies jedochauf die Fundstelle. Die Schule wiederum stellte diese Ausarbeitung auf die eigene Internetseite. Der Kläger verklagte nun die Stadt als Trägerin der Schule (später ausgeschieden) und das Bundesland als Anstellungskörperschaft auf Unterlassung und Schadensersatz.

B. Es stellte sich u.a. die Frage, ob die betreffende öffentliche Wiedergabe gegenüber einem „neuen“ Publikum erfolgen müsse.

I. Nach einer Überlegung sei das nicht der Fall. Dabei wurde das Einstellen des Bildes und der damit verbundenen Wiedergabe auf einer Internetseite mit dem Verlinken auf die Seite verglichen, auf der sich das Bild ursprünglich befand. Darin sei kein Unterschied zu sehen (EuGH, Urt. v. 13.02.1014 – C-466/12).

II. Eine andere Betrachtung sieht hierin ein „neues“ Publikum. Werde ein Werk – hier Bild – auf einer völlig neuen Internetseite eingestellt bzw. verwendet, läge darin eine „neue öffentliche Wiedergabe“,

weil u. a. der Urheberrechtsinhaber infolge dieser neuen Zugänglichmachung nicht mehr in der Lage sei, die Kontrolle über die ursprüngliche Wiedergabe des betreffenden Werks auszuüben.

Der EuGH schloß sich dem zweiten Ansatz an, weil der Grundsatz bestehe, daß Werke nur mit Zustimmung des Urhebers verwendet werden dürften.

Denn ein solches Einstellen auf eine andere Website als die, auf der die ursprüngliche Wiedergabe erfolgte, könnte sich dahin auswirken, dass es dem Urheberrechtsinhaber unmöglich oder zumindest erheblich erschwert wird, sein Recht vorbeugender Art auszuüben und zu verlangen, dass die Wiedergabe des Werks beendet wird, gegebenenfalls indem dieses von der Website genommen wird, auf der es mit seiner Zustimmung wiedergegeben worden ist, oder indem die einem Dritten zuvor erteilte Zustimmung widerrufen wird.

Weil sich das Bild nun auf einer anderen Internetseite befindet (Schule), sei das Publikum ein ganz anderes als das, an welches der Urheber bei der Rechteeinräumung gedacht habe (Reiseberichte).

III. Die Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 13.02.1014 – C-466/12) sei hier u.a. auch nicht übertragbar, weil sich das eben genannte Urteil auf sog. Hyperlinks bezog. Die Verlinkung auf das Bild einee Seite sei anders zu bewerten als das Kopieren und Einstellen auf der Internetseite.

Bei einer … Wiedergabe in der Gestalt der Einfügung eines Hyperlinks auf einer Website, der auf ein zuvor mit der Zustimmung des Urheberrechtsinhabers wiedergegebenes Werk verweist, ist der vorbeugende Charakter der Rechte des Rechteinhabers gewahrt, da der Urheber sein Werk, wenn er es auf der betreffenden Website nicht mehr wiedergeben möchte, von der Website entfernen kann, auf der er es ursprünglich wiedergegeben hat, wodurch jeder Hyperlink, der auf es verweist, hinfällig wird. Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens hingegen führt die Einstellung eines Werks auf eine andere Website zu einer neuen, von der ursprünglich genehmigten Wiedergabe unabhängigen Wiedergabe. Infolge dieses Einstellens könnte das betreffende Werk auf der letztgenannten Website weiterhin zugänglich sein, unabhängig von der vorherigen Zustimmung des Urhebers und unbeschadet jeder Handlung, mit der der Rechteinhaber beschlösse, sein Werk auf der Website, auf der es ursprünglich mit seiner Genehmigung wiedergegeben worden ist, nicht mehr wiederzugeben.

Um Schwierigkeiten zu vermeiden, sollte daher stets der Urheber eruiert und befagt werden. Alles andere kann bei ungefragter Nutzung abmahnträchtig sein.

BVerwG – 3 C 7.16: Keine Kostenerstattung des Tierschutzvereins bei Fundtieren

In einer Grundsatzentscheidung (BVerwG – 3 C 7.16) ging es um die Frage, ob ein Tierschutzverein von der Gemeinde die Kosten für die Unterbringung usw. erstattet verlangen kann. Hintergrund war, daß insgesamt neun Katzen beim Verein abgegeben wurden, dieser die Tiere unterbrachten und veterinärmedizinisch behandeln ließ (ca. 3.000,00 €). Die Kosten machte der Verein gegenüber der Gemeinde geltend.

Zwar hatte hier das VG München den Anspruch aus öffentlich-rechtlicher GoA bejaht. Jedoch jedoch folgte dem der VGH Bayern nicht und das BVerwG verneit im Grundsatz ebenso einen Anspruch auf Kostenerstattung.

A. Tiere gelten rechtlich als Sachen. Die gesetzlichen Regelungen sind auf sie entsprechend anwendbar. Somit gilt auch hier das Fundrecht (§§ 965 ff. BGB).

Das Fundrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 965 ff. BGB) zielt in erster Linie darauf, der Gefahr eines dauerhaften Verlustes von Sachen zu begegnen. Es soll dazu beitragen, dass eine verlorene Sache alsbald unversehrt zurückgegeben werden kann. Den Finder einer verlorenen Sache trifft deshalb eine Anzeige- und Verwahrungspflicht (§§ 965, 966 Abs. 1 BGB).

Dem gegenüber steht u.a. die Aufgabe der Fundbehörde, die Rückgabe der Sache zu vermitteln.

B. Finder iSv. § 965 BGB ist, wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt. Erst das Ansichnehmen begründet das gesetzliche Schuldverhältnis, das den Finder zur Verwahrung verpflichtet. Finder kann auch der sein, der die Fundsache am Fundort aufnimmt und an einen anderen Ort verbringt (Tierheim). Durch diese Verhaltensweisen wird die tatsächliche Gewalt über die Sache willentlich ausgeübt und sie so „an sich genommen“. Daß die Finder der Tiere diese nur abgeben und keine Verantwortung übernehmen wollten, änderte nichts daran, daß zwischen ihnen und dem Eigentümer ein Schulverhältnis entstand.

C. Aus dem Fund entsteht beim Finder eine Verwahrpflicht. Diese

beruht im Ausgangspunkt auf einer freien Entscheidung des Finders und kann durch Ablieferung bei der zuständigen Behörde beendet werden.

Es

ist Aufgabe des Finders, die Fundsache zu verwahren (§ 966 Abs. 1 BGB). Allerdings hat er das Recht, die Sache an die zuständige Behörde abzuliefern (§ 967 BGB). Mit der Ablieferung der Fundsache endet die Verwahrungspflicht des Finders (§ 966 Abs. 1, § 975 Satz 1 BGB) und entsteht eine Verwahrungspflicht der Fundbehörde.

Der Finder soll mit dem Recht, die Fundsache bei der Fundbehörde abzuliefern, die Möglichkeit haben, sich von seiner Verwahrungspflicht zu befreien und diese auf die Fundbehörde überzuleiten.

D. Das bedeutet also aus Sicht des BVerwG, wer ein Fundtier „findet“, sollte entweder nur den Tierschutzverein informieren oder das Tier bei der zuständigen Gemeinde abgeben, wenn er das Tier nicht selbst verwahren möchte, nachdem er dies entsprechend der Behörde gemeldet hat.

Eine Unterbringung bei sich selbst wäre zwar möglich. Dazu

gehört allerdings eine den tierschutzrechtlichen Vorgaben entsprechende Unterbringung und Versorgung. Er ist verpflichtet, das Tier zu betreuen, und hat es nach dessen Bedürfnissen angemessen zu pflegen (§ 2 Nr. 1 TierSchG). Handelt es sich um ein krankes oder verletztes Tier, so kann die notwendige Pflege und gegebenenfalls tierärztliche Behandlung seiner Ablieferung im Sinne der Übergabe an die Fundbehörde entgegenstehen. In einer solchen Notsituation entspricht es Sinn und Zweck des Rechts auf Ablieferung, auf die unmittelbare Übergabe an die Fundbehörde zu verzichten; insoweit muss ausreichen, die Fundbehörde über den Fund (§ 965 Abs. 2 BGB) und die Hinderungsgründe für die Ablieferung unverzüglich zu unterrichten und sie dadurch in die Lage zu versetzen, über die weitere Verwahrung des Tieres zu entscheiden.

Das BVerwG sieht, daß es zu Verzögerungen kommen kann, wenn das Tier nicht gleich zum Tierschutzverein gebracht wird, sondern erst zur Fundbehörde.

Der Umweg, der mit der Ablieferung an die Fundbehörde verbunden sein mag, ist jenseits tierschutzrechtlicher Hinderungsgründe hinzunehmen. Er findet seine Rechtfertigung in der im Fundrecht angelegten klaren Abgrenzung der Verantwortlichkeiten von Finder und Fundbehörde und der Organisationshoheit der Fundbehörde, ihre Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Fundbehörden sind zwar regelmäßig nicht darauf eingerichtet, Fundtiere selbst in Verwahrung zu nehmen. Es bleibt daher unverändert zweckmäßig, Tierschutzvereine oder andere geeignete Einrichtungen mit der Verwahrung aufgefundener Tiere zu beauftragen, wie dies vielfach im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen geschieht und empfohlen wird. Es bleibt den Fundbehörden aber auch unbenommen, sich anderweitig zu organisieren.

E. Das Gericht weist darauf hin, daß sich die Fundbehörde nicht weigern kann, die Tiere anzunehmen. Dies entspreche auch dem Gedanken des sog.  Gläubigerverzug gem. § 295 BGB.

F. Folge

I. Das BVerwG hat in mehreren Entscheidungen (3 C 5.16, 3 C 6.16, 3 C 7.16, 3 C 24.16) Stellung zur Kostenübernahmen bei Fundtieren genommen. Dabei ging es um die Kostenübernahmenforderungen eines Tierschutzvereins gegenüber einer Gemeinde und der Kostenübernahmeforderung einer Gemeinde gegenüber dem Landkreis (3 C 24.16).

II. Grundsätzlich sind die örtlichen Ordnungsbehörden für Fundtiere zuständig. Es kann zwar zu Überschneidungen zwischen der Fundbehörde mit der Unteren Tierschutzbehörde (Landkreis oder kreisfreie Stadt) kommen, jedoch bleibt es zuächst dabei, daß die Fundbehörde im eigenen Aufgabenkreis agiert, wenn sie ein Fundtier aufnimmt (BVerwG 3 C 24.16).

III. Finder ist immer derjenige, der das Tier auffindet und es verbringt.

1. Dabei sollte es grundsätzlich zur Fundbehörde gebracht werden, nicht zum Tierschutzverein. Dies folgt daraus, daß dieser eventuell entstehende Kosten nicht zwingend erstattet bekommt (3 C 5.16, 3 C 6.16, 3 C 7.16).

2. Ausnahmsweise kann es sofort zum Tierschutz gebracht werden, wenn es verletzt oder erkrankt ist. Dann sollte die Fundbehörde jedoch darüber informiert werden.

3. Die Fundbehörde kann die Annahme des Tieres nicht verweigern.

 

BVerwG – 3 C 24.16: Keine Kostenerstattung der Gemeinde bei Fundtieren

Im Streit BVerwG – 3 C 24.16 – will die klagende Gemeinde vom beklagten Landkreis die Kosten für die Unterbringung eines Hundes erstattet bekommen (rund 400,00 €). Dieser wurde durch einen Landwirt gefunden und bei der Gemeinde abgegeben worden. Der Landkreis erstattete die Kosten nicht. Die Sache blieb in allen Instanzen erfolglos.

Die Gemeinde war der Auffassung, sie habe eine Aufgabe des Landkreises (Tierschutzbehörde) wahrgenommen und könne daher von ihm die entstandenen Kosten über die sog. (öffentlich-rechtliche) Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) ersetzt verlangen.

Das BVerwG wies die Revision zurück. Bei der Unterbringung des Hundes handele es sich um eine Aufgabe der Gemeinde selbst – hier in Form der allgemeinen Ordnungsbehörde, die auch für Fundsachen zuständig sei.

A. Zunächst gelten gem. § 90a BGB auch für Tiere die gesetzlichen Regelungen für Sachen und somit auch das Fundrecht (§§ 965 ff. BGB).

Der Hund war aus Sicht des Gerichts eine „Fundsache“, da u.a. nichts dafür sprach, daß das Tier aus einer Hundepopulation stamme, die frei bzw. wild lebe.

Wird ein Tier ausgesetzt (Dereliktion iSv. § 950 BGB), ist dies jedoch gem. § 134 BGB nichtig, weil dies gegen das § 3 Satz 1 Nr. 3 TierSchG verstoße.

Die Nichtigkeit einer Dereliktion führt in aller Regel dazu, dass die Anwendbarkeit des Fundrechts ohne weiteres zu bejahen ist. Auch wenn das Fundrecht primär auf den Schutz des Interesses des Eigentümers und nicht des Tieres angelegt ist, entfaltet es praktisch tierschützende Wirkung.

Weil also da Tier noch ein (unbekanntes) „Herrchen“ hatte, war das sog. Fundrecht anzuwenden.

Das Fundrecht zielt darauf, der Gefahr eines dauerhaften Verlustes von Sachen zu begegnen, und schützt so das Eigentum. Entsprechend haben die öffentlich-rechtlichen Aufgaben der Fundbehörden eine polizeirechtliche Ausrichtung.

B. Durch den Transport des Tieres zum Tierheim wurde die Gemeinde zur Finderin und zugleich eine eigene Aufgabe als Fundbüro übernommen.

Den Finder einer verlorenen Sache trifft eine Anzeige- und Verwahrungspflicht (§§ 965, 966 BGB). Damit soll gewährleistet werden, dass eine verlorene Sache alsbald unversehrt zurückgegeben werden kann. Die nach Landesrecht zuständige Fundbehörde … hat die Pflichtaufgabe, die Rückgabe zu vermitteln und nach Maßgabe des Gesetzes zu gewährleisten. Deshalb ist sie verpflichtet eine Fundsache, die vom Finder abgeliefert wird, entgegenzunehmen und zu verwahren.

Indem sie [Anm. des Verf.: die Behörde] jedoch einen Dritten mit dem Abtransport des Hundes beauftragt hat, ist sie Besitzerin des Hundes geworden (§ 868 BGB) und hat den Hund im Sinne des Fundrechts an sich genommen (§ 965 Abs. 1 BGB). Sie hat damit entsprechend § 966 BGB als Fundbehörde eine eigene Pflicht zur Verwahrung des Hundes begründet. Das verpflichtete sie zu einer den tierschutzrechtlichen Vorgaben entsprechenden Unterbringung und Versorgung.

C. Die Gemeinde übernahm trotz der Möglichkeit, daß der Landkreis als Tierschutzbehörde eigene Maßnahmen gegenüber dem Tierhalter hätte treffen können, eine eigene Aufgabe, so daß hier gerade kein Fall der öffentlich-rechtlichen GoA vorliegt.

Das Gericht geht im folgenden auf die Voraussetzungen ein, die bei der öffentlich-rechtlichen GoA zwar dieselben sind, wie bei der GoA gem. dem BGB. Jedoch kommen weitere Aspekte hinzu, weil die GoA z.B. die Möglichkeit eröffnet,

dass der Instanzen- und Rechtsweg unterlaufen wird und im Wege der Selbsthilfe Aufgaben wahrgenommen werden, auf deren Erfüllung kein Anspruch besteht

Es gilt, dass die gesetzliche Aufgabenzuweisung grundsätzlich zu beachten und auf die Möglichkeit zu verweisen ist, den Aufgabenträger im Beschwerde- oder Rechtsweg zur Aufgabenerfüllung anzuhalten. Ebenso geht es grundsätzlich nicht an, den Aufgabenträger dort, wo die Aufgabenwahrnehmung in seinem Ermessen steht, im Hinblick auf das „ob“ und „wie“ einer Maßnahme vor vollendete Tatsachen zu stellen und mit Kosten zu belasten. Diese Hürden sind aber nicht unüberwindlich. Als gegenläufige Interessen sind die sachliche und zeitliche Dringlichkeit der Aufgabenerfüllung und die Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter ebenso zu berücksichtigen, wie das Verhalten des Aufgabenträgers.

Das BVerwG mußte dann (nochmals) zwischen der Aufgabe der Klägerin als aufgrund Landesrecht allgemeine Polzeibehörde und der Aufgabe des Landkreises als Tierschutzbehörde „abwägen“. Die Aufgaben der beiden Behörden

stehen ohne inneren Zusammenhang gleichrangig nebeneinander und sind unabhängig voneinander in eigener Zuständigkeit wahrzunehmen. Entsprechend sind sie nicht darauf angelegt, im Interesse eines Ausgleichs zueinander in Beziehung gesetzt zu werden und bieten hierfür auch keinen Maßstab. Ist eine Mehrfachzuständigkeit in Betracht zu ziehen, auf deren Grundlage sich mit der Aufgabenwahrnehmung durch eine Behörde zugleich die Aufgabe einer anderen erledigt, so hat es jedenfalls grundsätzlich dabei zu bleiben, dass derjenige, der eine eigene Aufgabe wahrnimmt, selbst die mit ihr verbundenen Kosten trägt.

Es bleibt also dabei, daß die Gemeinde eine eigene Aufgabe wahrgenommen und folglich die Kosten selbst zu tragen hat. Sie kann allenfalls den Landkreis auffordern, seiner Aufgabe nachzukommen, denn

Neben der Möglichkeit, etwa über aufsichtführende Stellen ein Tätigwerden einer anderen zuständigen Stelle zu bewirken, ist in diesen Fällen ein Ausgleich der Aufwendungen nicht geboten.