Der BGH (I ZR 104/17) mußte sich mit der Frage beschäftigen, darf man Bilder und/oder Fotos (ab)fotografieren und im Internet veröffentlichen, die in einem Museum ausgestellt werden und deren urheberrechtlicher jedoch Schutz abgelaufen ist, so daß sie gemeinfrei geworden sind.
Der urheberrechtliche Schutz eines Gemäldes oder anderen Bildes bestimmt sich nach § 72 UrhG. Diese Werke sind gem. § 64 UrhG 70 Jahre noch nach dem Tod des Urhebers urheberrechtlich geschützt, so daß es entsprechender (Lizenz-)Verträge bedarf, will man diese Werke nutzen.
Die Klägerin war ein Museum und hatte von einem Mitarbeiter die ausgestellten Werke 1992 abfotografieren lassen und in einem Katalog veröffentlicht. Der Beklagte hatte nun zum Teil diese Fotografien abgescannt und zum Teil in den Ausstellungsräumen abfotografiert und dann auf einer Internetdatenbank hochgeladen. Dies stellte nach Ansicht des BGH eine Rechtsverletzung dar. Zum einen verstieß dies gegen das Urheberrecht der Klägerin an den abfotografierten Werken im Katalog.
Das Hochladen der eingescannten Bilder aus der Publikation der Klägerin verletzt das der Klägerin vom Fotografen übertragene Recht, die Lichtbilder öffentlich zugänglich zu machen (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG, § 72 Abs. 1 UrhG, § 19a UrhG). Die Fotografie eines Gemäldes genießt Lichtbildschutz nach § 72 Abs. 1 UrhG. Bei ihrer Anfertigung hat der Fotograf Entscheidungen über eine Reihe von gestalterischen Umständen zu treffen, zu denen Standort, Entfernung, Blickwinkel, Belichtung und Ausschnitt der Aufnahme zählen. Deshalb erreichen solche Fotografien regelmäßig – so auch im Streitfall – das für den Schutz nach § 72 Abs. 1 UrhG erforderliche Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung.
PM des BGH zum Urt. v. 20.12.2018 – I ZR 104/17
Im weiteren hatte der Beklagte teilweise die Bilder selbst in den Räumen der Klägerin abfotografiert. Dies war deshalb unzulässig, weil die Klägerin ein Fotografierverbot in ihren Räumlichkeiten erlassen hatte. Betrete man ein Museum, so schließe mit dem Museum usw. einen „Besichtigungsvertrag“, in dem das Museum u.a. bestimmte Verhaltensweisen verbieten oder auch erlauben könne. Hier hatte der Beklagte gegen dieses Fotografierverbot verstoßen und sich so schadensersatzpflichtig gemacht, als er die Bilder dann im Netz hochlud.
Die Klägerin kann als Schadensersatz wegen der Vertragsverletzung des Beklagten gemäß § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB verlangen, dass der Beklagte es unterlässt, die Bildaufnahmen durch Hochladen im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Dieses Verhalten stellt ein äquivalent und adäquat kausales Schadensgeschehen dar, das einen hinreichenden inneren Zusammenhang mit der Vertragsverletzung aufweist.
PM des BGH zum Urt. v. 20.12.2018 – I ZR 104/17
Die Entscheidung reiht sich in die bisherige Linie ein, z.B. BGH, Urteil v. 17.12.2010 – V ZR 46/10 . Dort hatte der BGH entschieden, daß der Eigentümer von Schlössern und Gärten es verbieten kann, daß Fotos oder Videos dieser Anlagen für gewerbliche Zwecke erstellt werden dürfen.