Es ging in der Sache BGH XII ZB 451/17 um die Auskunft unter Ehegatten. Der Ehemann wehrte sich mittels Beschwerde gegen die ihm auferlegte Pflicht. Um jedoch dagegen vorgehen zu können, braucht es eine sog. Beschwer, die sich finanziell bemessen lassen muß (Grenze: 600,00 € gem. § 61 Abs. 1 FamFG). Anknüpfungspunkt war hier zum einen der Zeitaufwand, den der Ehemann dafür braucht, um die Auskunft zu erteilen. Als finanzieller Bezugspunkt wurde der sich aus § 20 JVEG ergebende Stundensatz iHv. 3,50 € angesetzt. Es erschien dem BGH gerecht, auf solche Stundensätze zurückzugreifen, die vom Gesetzgeber für Zeugen festgelegt worden sind,
wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet. Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass die zur Auskunftserteilung erforderlichen Tätigkeiten in der Freizeit erbracht werden können. Der Auskunftspflichtige, der in Abweichung hiervon behauptet, daß ihm dies nicht möglich sei, hat die Gründe hierfür im Einzelnen darzulegen und glaubhaft zu machen.“
Eine Hinzuziehung eines Steuerberaters wurde als nicht erforderlich angesehen.
Wegen dieses niedrigen Stundensatzes wurde die Bescherdegrenze von 600,00 € nicht erreicht und die Beschwerde daher zu recht von der Vorinstanz zurückgewiesen.