Gewinne aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage sind Einkünfte iSv. § 11 SGB II

Das LSG Baden-Württemberg hatte im Verfahren – L 1 AS 3710/16 – darüber zu entscheiden, ob Gewinne aus der Erzeugung von Photovoltaikstrom Einkünfte oder Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit iSv. § 11 Abs. 2 SGB II sind. Im letzteren Fall hätte der Kläger einen Freibetrag gem. § 11b Abs. 2 sowie Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 3 SGB II geltend machen können.

Wie die Vorinstanz wurden die Gewinne als Einkünfte eingestuft, weil sie nicht unter den Begriff des Einkommens passen (subsumiert werden können).

Eine Definition des Begriffs „Einkommen aus Erwerbstätigkeit“ findet sich allerdings weder in § 11b Abs. 3 Satz 1 SGB II, noch ansonsten im SGB II. Die weite Begriffsbestimmung des Arbeitsentgelts durch § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV kann nicht – auch nicht indiziell – herangezogen werden. Entscheidend ist auch nicht, ob Einnahmen der Sozialversicherungspflicht oder Steuerpflicht unterliegen.

Unter das Merkmal „Einkommen aus Erwerbstätigkeit“ i. S. d. § 11b Abs. 3 Satz 1 SGB II ist vielmehr nur Erwerbseinkommen im engeren Sinne zu subsumieren.

Eine Erwerbstätigkeit im Sinne der genannten Regelungen ist im Betrieb einer Photovoltaikanlage nicht zu sehen. Erwerbstätig ist, wer unter Einsatz seiner Arbeitskraft eine wirtschaftlich verwertbare Leistung gegen Entgelt erbringt, um damit seinen Lebensunterhalt zu verdienen.

Sodann verweist das Gericht auf § 4 Satz 2 Nrn. 2. und 3 ALG-II-VO, in der „Einnnahmen“ aus Vermietung oder Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen genannt sind, die jedoch als Einkünfte zu verstehen seien.

Vermögenserträge sind daher im Gegensatz zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft gerade nicht privilegiert. Die Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage sind strukturell mit Einnahmen aus einer Vermietung/Verpachtung vergleichbar. Hier wie dort ist zwar durchaus ein – im individuellen Einzelfall vom Umfang her variierender – Arbeits- und Verwaltungsaufwand mit der Erzielung der Einnahmen verbunden. Ganz im Vordergrund der Einnahmeerzielung steht jedoch nicht der Einsatz der eigenen Arbeitskraft, sondern der Einsatz vorhandenen Vermögens in Form einer Immobilie bzw. vorliegend in Form der Photovoltaikanlage.

OVG Lüneburg – Verendetes Reh ist keine Verunreinigung im Sinne des § 7 Abs. 3 FStrG

Das OVG Lüneburg mußte sich im Verfahren – 7 LC 34/17 – mit der Frage beschäftigen, ob ein nach einem Wildunfall liegengebliebenes Reh eine Verunreinigung iSv.  § 7 Abs. 3 FStrG einer Bundesstraße darstellt. Der Beklagte hatte dem Kläger für die Beseitigung einen Kostenbescheid iHv. 396,08 EUR übersandt. Bereits die Vorinstanz gab dem Kläger Recht.

Um von einer Verschmutzung iSv. § 7 FStrG sprechen zu können,

muss die Verschmutzung einen Grad erreichen, der das Übliche, im Rahmen des Gemeingebrauch hinzunehmende Maß übersteigt. Typische Fälle einer Verunreinigung sind schwer zu beseitigende Ölspuren oder sonstige Betriebsstoffe eines Kraftfahrzeugs auf der Straße oder auch Erde, Hundekot, verlorenes Ladegut, Flugblätter, Verpackungsmaterial, Chemikalien und verschmutztes Tropfwasser.

Im vorliegenden Fall ist eine Verunreinigung der Straße nicht gegeben. Bei einem auf oder wie hier neben der Straße im Seitenraum liegenden, gerade verendeten Rehwild steht nicht eine Verschmutzung der Straße an sich im Vordergrund. Es liegt keine stoffliche oder gegenständliche Einwirkung auf die Straße vor, weil das Tier ohne weiteres aus dem Straßenraum entfernt werden kann, ohne dass eine weitere Reinigung der Straße erforderlich wäre. Etwas anders könnte für aus dem Tier ausgetretene Flüssigkeiten wie Blut oder für den Fall gelten, dass das Tier mehrfach überfahren und dadurch nicht mehr als Ganzes vorhanden ist, sondern nur noch aus einer flächigen, auf der Straße ausgebreiteten Fleisch- und Knochenmasse besteht. Dies ist aber vorliegend nicht relevant.

Es lag also keine Verunreinigung vor. Würde es eine solche sein, müßte der Kläger sie beseitigen, indem er die Straße reinigt.

Eine Reinigung erfordert regelmäßig den Einsatz dazu bestimmter Geräte wie Besen, Schaufel, o. ä., möglicherweise auch den Einsatz von flüssigen Reinigungsmitteln oder die Durchführung von Maßnahmen zur Beseitigung von straßenverunreinigenden Substanzen. Das einfache Aufnehmen und Wegschaffen des Körpers eines verendeten Wildtieres ist nicht als ein derartiger Reinigungsvorgang anzusehen, sondern als die Beseitigung eines Hindernisses von der Straße.

Insofern war also der Bescheid rechtswidrig.

LG Hamburg – 301 T 280/17: Sparkasse muß die Kosten für das Betreuungsverfahren tragen

Das LG Hamburg – 301 T 280/17 – entschied über eine Beschwerde der Sparkasse.
Ausgangspunkt war, daß die schwer erkrankte Frau X (schwere Krebserkrankung im Endstadium, so daß sie nicht mehr in der Lage war, das Bett zu verlassen) bei der Sparkasse ein Konto hatte. Daher gab sie ihrer Tochter Y eine Vollmacht. Die Sparkasse akzeptierte diese Vollmacht jedoch nicht. Unter anderem erklärte sie, wenn die X schon so krank sei, könnte sie auch nicht mehr geschäftsfähig sein.

Stattdessen sei die Beteiligte (Anm. des Verf.: gemeint ist Y) aufgefordert worden, ihre Mutter (Anm. des Verf.: gemeint ist X) aus dem Hospiz in einem Rollstuhl in eine Filiale der Sparkasse zu bringen, um dort eine entsprechende Bankvollmacht zu erteilen.

Die Sparkasse weigerte sich trotz vorgelegter Vollmachtsurkunden (Vorsorgevollmacht) und des ärztlichen Attests weiterhin, die Vollmacht zu akzeptieren.

Daraufhin begab sich Y zum Amtsgericht und beantragte dort die Betreuung für die Vermögensbelange der X. Nachdem dies erfolgte, wurden die Kosten der Sparkasse auferlegt. Daraufhin erhob die Sparkasse die Beschwerde. Das LG Hamburg war aber der Auffassung, daß diese Kosten zu recht der Sparkasse auferlegt wurden, so daß die Beschwerde zurückgewiesen wurde. Die Sparkasse traf ein erhebliches Mitverschulden dafür, daß die Betreuung gerichtlich angeordnet wurde.

Sinn und Zweck von Vorsorgevollmachten ist es, gerichtlich kostspielige Betreuungsverfahren zu vermeiden. Wenn aber im Falle einer vorgelegten Vorsorgevollmacht keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese nicht ordnungsgemäß ausgestellt worden ist bzw. nicht mehr dem Willen des Vollmachtgebers entspricht, etwa weil die Vollmacht nicht in dessen Interesse ausgeübt wird, geht eine Vorsorgevollmacht regelmäßig einem gerichtlichen Betreuungsverfahren vor.

Soweit die Beschwerdeführerin (Anm. des Verf.: gemeint ist die Sparkasse) ausführt, bei einer derart schweren körperlichen Erkrankung seien auch psychische Beeinträchtigungen „nicht fernliegend“, handelt es sich um eine lediglich ins Blaue hinein erfolgte Behauptung, die weder durch die ärztlichen Atteste noch durch die Ergebnisse der persönlichen Anhörung durch das Gericht gestützt wird. Vielmehr ergibt sich hieraus allein eine physische Erkrankung, welche die Betroffene (Anm. des Verf.: gemeint ist X) daran hindert, ihr Bett zu verlassen und ihre Bankgeschäfte selbst zu tätigen. Die Kammer ist sich bewußt, daß es in der Frage der Akzeptanz privatschriftlicher Vollmachten auch um die Abgrenzung zur Wahrnehmung eigener, berechtigter Interessen des jeweiligen Finanzinstituts geht, insbesondere zur Vermeidung einer etwaigen Schadensersatzpflicht bei fehlender schuldbefreiender Wirkung. Insoweit hätte es der Sparkasse hier freigestanden, sich bei der Betroffenen (Anm. des Verf.: gemeint ist X) der Richtigkeit der Vollmacht zu vergewissern. Ohne konkrete Anhaltspunkte ist hingegen der hier erfolgte Verweis der Beschwerdeführerin (Anm. des Verf.: gemeint ist die Sparkasse) auf weitere, durch die Vollmachtnehmerin (Anm. des. Verf.: gemeint ist Y) zu leistende Darlegungen und Bescheinigungen zur Frage der Geschäftsfähigkeit der Betroffenen (Anm. des Verf.: gemeint ist X), nicht tragfähig, wie sich insbesondere auch dem Rechtsgedanken des § 174 BGB entnehmen läßt. Sofern – wie im vorliegenden Fall – keine Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der erteilten Vollmacht vorliegen, verstößt die Nichtbeachtung einer solchen Vollmacht gegen die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße. Hinzu kommt, dass die Sparkasse auch auf den Hinweis des Gerichts vom 1. Juni 2017 und sogar in Kenntnis des bereits durch die Vollmachtnehmerin (Anm. des. Verf.: gemeint ist Y) angestrengten Betreuungsverfahrens untätig blieb.

BGH – XII ZR 95/16: Das Vermieterpfandrecht erfaßt auch das auf dem Parkplatz stehende Kfz

Beim BGH – XII ZR 95/16 – wurde über das sog. Vermieterpfandrecht gem. § 562 BGB gestritten.

Um die Forderungen des Vermieters zu sichern, gewährt § 562 BGB das sog. Vermieterpfandrecht.

Der BGH hatte nun darüber zu entscheiden, ob sich dieses nicht nur auf die in die Wohnung oder Geschäftsräume eingebrachten Sachen, sondern auch auf ein Kfz erstreckt, welches auf einen zur Wohnung usw. gehörenden Parkplatz abgestellt wird.

Dazu die Leitsätze des BGH:

  1. Das Vermieterpfandrecht umfaßt auch Fahrzeuge des Mieters, die auf dem gemieteten Grundstück regelmäßig abgestellt werden.
  2. Das Pfandrecht erlischt, wenn das Fahrzeug für die Durchführung einer Fahrt von dem Mietgrundstück – auch nur vorübergehend – entfernt wird. Es entsteht neu, wenn das Fahrzeug später wieder auf dem Grundstück abgestellt wird.

    Eingebracht sind nämlich alle Sachen, die während der Mietzeit willentlich und wissentlich in die Mieträume oder auf das Mietgrundstück verbracht werden

    Bei Sachen, die nur vorübergehend in der Absicht alsbaldiger Wiederentfernung eingestellt werden, ist danach zu unterscheiden, ob der vorübergehende Verbleib der bestimmungsgemäßen Nutzung der Mietsache entspricht. Ein Kraftfahrzeug, das auf dem vermieteten Grundstück geparkt wird, ist dementsprechend eingebracht. Denn seine regelmäßige vorübergehende Einstellung gehört zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache.

Zwar wird das Kfz immer wieder entfernt, so daß der § 652a BGB u beachten sei. Dabei sei jedoch zum einen zu beachten, daß die Norm nicht zwischen dauerhaftem und vorübergehenden Entfernen unterscheide. Daneben entspricht dies zum einen den gewöhnlichen Lebensverhältnissen gem. § 562a S. 2 Alt. 1 BGB. Zum anderen wird das Kfz auch regelmäßig wieder dort abgestellt, so daß das Vermieterpfandrecht wieder auflebt.

BGH – V ZR 8/17: Anspruch auf Ausgleich zwischen Nachbarn

Vor dem BGH – V ZR 8/17 – wurde über einen Ausgleichsanspruch zwischen Nachbarn gestritten.

Der Beklagte hatte Bäume unmittelbar an der Grundstücksgrenze gepflanzt, was zu Schattenwurf, Laub usw. beim Kläger führte.

Dabei sind zunächst die Abstände und Fristen des jeweiligen Landesnachbarrechts beachten, z.B. § 37 und § 40 BbgNRG. Der beklagte Nachbar (Eigentümer der Bäume) hatte also gegen die Abstandsvorgaben des § 37 BbgNRG verstoßen und der Kläger konnte wegen Fristablaufs – in Brandenburg zwei Jahren gem. § 40 BbgNRG – keine Beseitigung oder Rückschnitt der Bäume mehr verlangen. Dennoch kann dem klagenden Nachbarn

für den erhöhten Reinigungsaufwand infolge des Abfallens von Laub, Nadeln, Blüten und Zapfen dieser Bäume ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch zustehen.

Auch wenn der beeinträchtigte Nachbarn es unter Umständen in der Hand gehabt hatte, sich frühzeitig gegen diese Beeinträchtigung zu wehren und er es nicht getan habe, ändere dies nichts. Eine solche Überlegung

mißt der Ausschlußfrist nach den nachbarrechtlichen Vorschriften eine Bedeutung bei, die ihr nicht zukommt. Ausgeschlossen ist hiernach der Anspruch auf Beseitigung oder Rückschnitt der Bäume, der dem Nachbarn bereits alleine wegen der Mißachtung der Grenzabstandsregelungen eingeräumt wird; auf eine konkrete Beeinträchtigung des Eigentums kommt es insoweit nicht an. Dies besagt jedoch nichts darüber, ob der Nachbar, der wegen der von den Bäumen ausgehenden Beeinträchtigungen durch das Abfallen von Laub und ähnlichem in seinem Eigentum wesentlich und über das Zumutbare hinaus beeinträchtigt wird, diese Beeinträchtigung entschädigungslos hinzunehmen hat.

Der BGH zieht dazu einen Vergleich heran.

Wer durch Laubabfall von Bäumen des Nachbarn, die den Grenzabstand einhalten, wesentlich beeinträchtigt wird, kann danach unter Umständen einen Ausgleich in Geld verlangen, obwohl er keinen Anspruch auf Beseitigung der Bäume hat. Warum dies bei Einwirkungen von Bäumen, die den Grenzabstand verletzen, anders sein soll, erschließt sich nicht.

BGH – XII ZB 451/17: Die für die Auskunftserteilung erforderlichen Tätigkeiten können in der Freizeit vorgenommen werden

Es ging in der Sache BGH XII ZB 451/17 um die Auskunft unter Ehegatten. Der Ehemann wehrte sich mittels Beschwerde gegen die ihm auferlegte Pflicht. Um jedoch dagegen vorgehen zu können, braucht es eine sog. Beschwer, die sich finanziell bemessen lassen muß (Grenze: 600,00 € gem. § 61 Abs. 1 FamFG). Anknüpfungspunkt war hier zum einen der Zeitaufwand, den der Ehemann dafür braucht, um die Auskunft zu erteilen. Als finanzieller Bezugspunkt wurde der sich aus § 20 JVEG ergebende Stundensatz iHv. 3,50 € angesetzt. Es erschien dem BGH gerecht, auf solche Stundensätze zurückzugreifen, die vom Gesetzgeber für Zeugen festgelegt worden sind,

wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet. Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass die zur Auskunftserteilung erforderlichen Tätigkeiten in der Freizeit erbracht werden können. Der Auskunftspflichtige, der in Abweichung hiervon behauptet, daß ihm dies nicht möglich sei, hat die Gründe hierfür im Einzelnen darzulegen und glaubhaft zu machen.“

Eine Hinzuziehung eines Steuerberaters wurde als nicht erforderlich angesehen.
Wegen dieses niedrigen Stundensatzes wurde die Bescherdegrenze von 600,00 € nicht erreicht und die Beschwerde daher zu recht von der Vorinstanz zurückgewiesen.

Ein Zaun zur Abwehr von Wölfen ist nur bei einer entsprechenden Gefahr zu errichten

Nds. OVG, Beschluss vom 17.01.2018 – 11 ME 448/17

Dem Anstragssteller wurde in einer Verfügung aufgegeben, einen entsprechenden wolfsabwehrenden Zaun zu benutzen, nachdem zwölf seiner Schafe gerissen wurden. Dabei waren sich jedoch alle Beteiligten einig, daß es kein Wolfsriß gewesen sein konnte. Dennoch erließ der Antragsgener (Behörde) eine entsprechende Verfügung.

Rechtsgrundlage für die Verfügung war § 16 a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 i. V. m. § 2 Nr. 1 TierSchG.

Voraussetzung war jedoch das Vorliegen eine Gefahrenlage für die Schafe. Zwar wurden diese gerissen. Es gab jedoch keine Hinweise auf die Verursacher.

Zur Annahme einer erneuten Gefahr bedürfte es hier aber zunächst gesicherter Erkenntnisse darüber, woran die Schafe des Antragstellers konkret gestorben sind. Denn nur unter Berücksichtigung der Todesursache könnte verlässlich ermittelt werden, welche Maßnahmen erforderlich sind, um zukünftige vergleichbare Rechtsgutbeeinträchtigungen – ein Verenden anderer, vom Antragsteller gehaltener Schafe – zu verhindern. Vorliegend konnte die Ursache für den Tod der Schafe jedoch nicht identifiziert werden. Die Beteiligten haben diesbezüglich zwar jeweils Vermutungen geäußert, allerdings sind diese Vermutungen nicht durch fundierte, nachvollziehbare Erkenntnisse gesichert und widersprechen sich teilweise.

Folglich fehlen auch ausreichende Anhaltspunkte, um mit hinreichender Wahrscheinlichkeit annehmen zu können, dass die von dem Antragsteller gehaltenen Schafe in absehbarer Zeit (erneut) von einem Hund oder einem Fuchs angegriffen und getötet werden und dies durch die Errichtung eines wolfsabweisenden Zaunes verhindert werden könnte.

Aus diesem Grund war dieser Teil der Verfügung rechtswidrig.