Viele wollen nur ihr Eigentum schützen, indem sie Videokameras aufstellen, in der Hoffnung, daß das Einbrecher abschreckt. Manchmal allerdings kann das zu einem Unterlassungsanspruch des Nachbarn führen. Die Zusammenfassung der Entscheidung finden Sie hier.
Kategorie: Grundstücksrecht
OLG Hamm, Urt. v. 23.11.2020 – 3 RVs 47/20: Den Gebäudeeigentümer trifft grundsätzlich keine Garantenpflicht iSv. § 13 StGB, Kennzeichen verbotener Vereine an seinem Haus zu beseitigen, die ein anderer ohne sein Wissen dort angebracht hat.
Die Entscheidung im Volltext finden Sie unter https://t1p.de/9qgd.
BGH – V ZR 8/17: Anspruch auf Ausgleich zwischen Nachbarn
Vor dem BGH – V ZR 8/17 – wurde über einen Ausgleichsanspruch zwischen Nachbarn gestritten.
Der Beklagte hatte Bäume unmittelbar an der Grundstücksgrenze gepflanzt, was zu Schattenwurf, Laub usw. beim Kläger führte.
Dabei sind zunächst die Abstände und Fristen des jeweiligen Landesnachbarrechts beachten, z.B. § 37 und § 40 BbgNRG. Der beklagte Nachbar (Eigentümer der Bäume) hatte also gegen die Abstandsvorgaben des § 37 BbgNRG verstoßen und der Kläger konnte wegen Fristablaufs – in Brandenburg zwei Jahren gem. § 40 BbgNRG – keine Beseitigung oder Rückschnitt der Bäume mehr verlangen. Dennoch kann dem klagenden Nachbarn
für den erhöhten Reinigungsaufwand infolge des Abfallens von Laub, Nadeln, Blüten und Zapfen dieser Bäume ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch zustehen.
Auch wenn der beeinträchtigte Nachbarn es unter Umständen in der Hand gehabt hatte, sich frühzeitig gegen diese Beeinträchtigung zu wehren und er es nicht getan habe, ändere dies nichts. Eine solche Überlegung
mißt der Ausschlußfrist nach den nachbarrechtlichen Vorschriften eine Bedeutung bei, die ihr nicht zukommt. Ausgeschlossen ist hiernach der Anspruch auf Beseitigung oder Rückschnitt der Bäume, der dem Nachbarn bereits alleine wegen der Mißachtung der Grenzabstandsregelungen eingeräumt wird; auf eine konkrete Beeinträchtigung des Eigentums kommt es insoweit nicht an. Dies besagt jedoch nichts darüber, ob der Nachbar, der wegen der von den Bäumen ausgehenden Beeinträchtigungen durch das Abfallen von Laub und ähnlichem in seinem Eigentum wesentlich und über das Zumutbare hinaus beeinträchtigt wird, diese Beeinträchtigung entschädigungslos hinzunehmen hat.
Der BGH zieht dazu einen Vergleich heran.
Wer durch Laubabfall von Bäumen des Nachbarn, die den Grenzabstand einhalten, wesentlich beeinträchtigt wird, kann danach unter Umständen einen Ausgleich in Geld verlangen, obwohl er keinen Anspruch auf Beseitigung der Bäume hat. Warum dies bei Einwirkungen von Bäumen, die den Grenzabstand verletzen, anders sein soll, erschließt sich nicht.