BGH – VIII ZR 188/16: Reinigung (auch nicht zu öffnender Fensterteile) ist Sache des Mieters

Der BGH hatte sich in der Sache VIII ZR 188/16 mit der Frage zu beschäftigen, ob der Mieter vom Vermieter die Reinigung von Fenstern verlangen kann, die sich zumindest nur zum Teil öffnen lassen.

Dabei handelte es sich um eine große Fensterfront von 1,30 m x 2,75 m, bei der sich jedoch nur in der Mitte zu öffnendes Fenster von 0,60 m x 1,25 m befindet. Der Vermieter reinigte die Fenster ohne Pflicht zweimal im Jahr. Die klagenden Miter wollten erreichen, daß er es viermal im Jahr reinigt.

Das Amtsgericht wies die Klage ab. Das Landgericht verurteilte den Vermieter aufgrund der Berufung der Mieter dazu, die nicht zu öffnenden Fenster zweimal im Jahr zu reinigen. Die dagegen erhobene Berufung der Mieter wurde aufgrund des Hinweisbeschlusses des BGH zurückgenommen.

Der BGH wies darauf hin, daß

Die Reinigung der Flächen der Mietwohnung einschließlich der
Außenflächen der Wohnungsfenster, zu denen auch etwaige nicht zu öffnende Glasbestandteile sowie die Fensterrahmen gehören, grundsätzlich dem Mieter [obliegt], soweit die Mietvertragsparteien keine abweichende Vereinbarung getroffen haben.
Denn der Vermieter schuldet dem Mieter keine Erhaltung der Mietsache in einem jeweils gereinigten Zustand; bloße Reinigungsmaßnahmen sind dementsprechend nicht Bestandteil der Instandhaltungs- oder Instandsetzungspflicht des Vermieters.

 

BGH – XII ZR 95/16: Das Vermieterpfandrecht erfaßt auch das auf dem Parkplatz stehende Kfz

Beim BGH – XII ZR 95/16 – wurde über das sog. Vermieterpfandrecht gem. § 562 BGB gestritten.

Um die Forderungen des Vermieters zu sichern, gewährt § 562 BGB das sog. Vermieterpfandrecht.

Der BGH hatte nun darüber zu entscheiden, ob sich dieses nicht nur auf die in die Wohnung oder Geschäftsräume eingebrachten Sachen, sondern auch auf ein Kfz erstreckt, welches auf einen zur Wohnung usw. gehörenden Parkplatz abgestellt wird.

Dazu die Leitsätze des BGH:

  1. Das Vermieterpfandrecht umfaßt auch Fahrzeuge des Mieters, die auf dem gemieteten Grundstück regelmäßig abgestellt werden.
  2. Das Pfandrecht erlischt, wenn das Fahrzeug für die Durchführung einer Fahrt von dem Mietgrundstück – auch nur vorübergehend – entfernt wird. Es entsteht neu, wenn das Fahrzeug später wieder auf dem Grundstück abgestellt wird.

    Eingebracht sind nämlich alle Sachen, die während der Mietzeit willentlich und wissentlich in die Mieträume oder auf das Mietgrundstück verbracht werden

    Bei Sachen, die nur vorübergehend in der Absicht alsbaldiger Wiederentfernung eingestellt werden, ist danach zu unterscheiden, ob der vorübergehende Verbleib der bestimmungsgemäßen Nutzung der Mietsache entspricht. Ein Kraftfahrzeug, das auf dem vermieteten Grundstück geparkt wird, ist dementsprechend eingebracht. Denn seine regelmäßige vorübergehende Einstellung gehört zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache.

Zwar wird das Kfz immer wieder entfernt, so daß der § 652a BGB u beachten sei. Dabei sei jedoch zum einen zu beachten, daß die Norm nicht zwischen dauerhaftem und vorübergehenden Entfernen unterscheide. Daneben entspricht dies zum einen den gewöhnlichen Lebensverhältnissen gem. § 562a S. 2 Alt. 1 BGB. Zum anderen wird das Kfz auch regelmäßig wieder dort abgestellt, so daß das Vermieterpfandrecht wieder auflebt.