Der BGH hatte sich in der Sache VIII ZR 188/16 mit der Frage zu beschäftigen, ob der Mieter vom Vermieter die Reinigung von Fenstern verlangen kann, die sich zumindest nur zum Teil öffnen lassen.
Dabei handelte es sich um eine große Fensterfront von 1,30 m x 2,75 m, bei der sich jedoch nur in der Mitte zu öffnendes Fenster von 0,60 m x 1,25 m befindet. Der Vermieter reinigte die Fenster ohne Pflicht zweimal im Jahr. Die klagenden Miter wollten erreichen, daß er es viermal im Jahr reinigt.
Das Amtsgericht wies die Klage ab. Das Landgericht verurteilte den Vermieter aufgrund der Berufung der Mieter dazu, die nicht zu öffnenden Fenster zweimal im Jahr zu reinigen. Die dagegen erhobene Berufung der Mieter wurde aufgrund des Hinweisbeschlusses des BGH zurückgenommen.
Der BGH wies darauf hin, daß
Die Reinigung der Flächen der Mietwohnung einschließlich der
Außenflächen der Wohnungsfenster, zu denen auch etwaige nicht zu öffnende Glasbestandteile sowie die Fensterrahmen gehören, grundsätzlich dem Mieter [obliegt], soweit die Mietvertragsparteien keine abweichende Vereinbarung getroffen haben.
Denn der Vermieter schuldet dem Mieter keine Erhaltung der Mietsache in einem jeweils gereinigten Zustand; bloße Reinigungsmaßnahmen sind dementsprechend nicht Bestandteil der Instandhaltungs- oder Instandsetzungspflicht des Vermieters.