Erkennungsdienstliche Maßnahme gem. § 81b Alt. 2 StPO im Intimbereich

Dem Antragssteller wurde vorgeworfen, sich über das Internet einem zwölfjährigen Mädchen sexuell genähert zu haben (Verdacht des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 StGB i.V.m. § 184b, 52, 22, 23 StGB). Das Strafverfahren wurde gegen ihn eingeleitet und zugleich wurde er zu einer sog. erkennungsdienstlichen Maßnahme gem. § 81b Alt. 2 StPO vorgeladen, in der u.a. sein Geschlechtsteil abfotografiert werden sollte. Dagegen wehrte sich der Kläger vor dem VG Cottbus (VG 3 L 95/18) und  beantragte, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wieder herzustellen.

§ 81b Alt. 2 StPO erlaubt es, Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufzunehmen sowie Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm durchzuführen, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist.

Hier ging es ihm neben Verfahrensfrage vor allem darum, daß die Polizei angeordnet hatte, sein Intimbereich zu fotografieren. Gegen den Antragssteller wurde ein Strafverfahren geführt und es bestand der Verdacht, daß er über ein soziales Netzwerk Fotos von sich dem Mädchen zugesandt hatte. Um in den Kontakt treten zu können, nutzte er auch seinen Dienstrechner.

Sexualdelikte sind regelmäßig von einer besonderen Veranlagung oder Neigung des Täters geprägt und bergen damit statistisch betrachtet eine signifikant höhere Rückfallgefahr, wenn nicht die Tatumstände und alle weiteren bedeutsamen Faktoren auf eine zu erwartende Einmaligkeit der Tat hindeuten.

Schon der Umstand, dass der Antragsteller im Rahmen der Vorbereitung bzw. Begehung der Tat unter Nutzung des dienstlichen Rechners bewusst das Risiko jederzeitiger Entdeckung durch Arbeitskollegen oder durch den Dienstherrn bzw. durch die für den Dienstherrn tätigen Mitarbeiter der IT-Stelle in Kauf genommen hat, spricht dafür, dass die Neigung des Antragstellers besonders stark sein dürfte, zumal er neben – dem ihm ohne weiteres bekannten – strafrechtlichen Konsequenzen mit dienstrechtlichen Schritten bis hin zu seiner Entfernung aus dem Staatsdienst rechnen musste.

Besonders wehrte er sich gegen das Aufnehmen seines Intimbereichs. Dazu führte das Gericht aus:

Dass insoweit Abbildungen des Geschlechtsteils des Antragstellers bei der Identifizierung eines Tatverdächtigen im Bereich pädophil-sexueller Delikte belastend oder entlastend hilfreich sein können, liegt hierbei auf der Hand. Sexualdelikte sind davon geprägt, dass den Geschlechtsorganen bei der Tatbegehung eine hervorgehobene Bedeutung zukommt. Geschehen diese -wie im Internet nicht unüblich- durch Austausch von Bildern, kann insoweit ein Abgleich mit im Rahmen des Erkennungsdienstes gewonnenen Bildern erfolgen.

Dabei mußte sich das Gericht mit der Frage beschäftigen, ob männliche Genitalien hinreichend identifizierbar seien.

Zwar mag es zutreffen, dass ein Penis (im erigierten oder weniger stark durchbluteten Zustand) und das Scrotum nicht mit der Eindeutigkeit eine Identifizierung seines Trägers zulassen, wie etwa Gesichtszüge eine bestimmte Person kennzeichnen. Gleichwohl weisen diese Körperteile Merkmale und eine Variationsbreite hinsichtlich Größe, Farbe und Gestalt auf, die zumindest eine Eingrenzung der in Betracht kommenden Verdächtigten ermöglichen. Sie können zudem besondere angeborene (z.B. ein Muttermal oder Leberfleck) oder erworbene (z.B. Warzen, Tattoo, Piercing, Narben) Merkmale besitzen, die den Kreis der möglichen Verdächtigen noch weiter einschränken.

Auch daß das BVerfG festgestellt hatte, der Staat habe die Intimsphäre zu schützen, half dem Antragssteller nicht weiter, denn

Untersuchungen eines Betroffenen, die mit einer Entkleidung verbunden sind, auch solche die mit einer Inspizierung von normalerweise bedeckten Körperteilen und -öffnungen wie der Geschlechtsteile oder des Anus verbunden sind, sind aber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht generell ausgeschlossen; sie stellen aber einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar, der einer gesetzlichen Grundlage bedarf und bei dem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit strikt zu beachten ist

Dies war jedoch hier der Fall, denn es ging um einen schwerwiegenden Tatverdacht.

Das Gericht lehnte daher den Antrag ab.

OVG Lüneburg – Verendetes Reh ist keine Verunreinigung im Sinne des § 7 Abs. 3 FStrG

Das OVG Lüneburg mußte sich im Verfahren – 7 LC 34/17 – mit der Frage beschäftigen, ob ein nach einem Wildunfall liegengebliebenes Reh eine Verunreinigung iSv.  § 7 Abs. 3 FStrG einer Bundesstraße darstellt. Der Beklagte hatte dem Kläger für die Beseitigung einen Kostenbescheid iHv. 396,08 EUR übersandt. Bereits die Vorinstanz gab dem Kläger Recht.

Um von einer Verschmutzung iSv. § 7 FStrG sprechen zu können,

muss die Verschmutzung einen Grad erreichen, der das Übliche, im Rahmen des Gemeingebrauch hinzunehmende Maß übersteigt. Typische Fälle einer Verunreinigung sind schwer zu beseitigende Ölspuren oder sonstige Betriebsstoffe eines Kraftfahrzeugs auf der Straße oder auch Erde, Hundekot, verlorenes Ladegut, Flugblätter, Verpackungsmaterial, Chemikalien und verschmutztes Tropfwasser.

Im vorliegenden Fall ist eine Verunreinigung der Straße nicht gegeben. Bei einem auf oder wie hier neben der Straße im Seitenraum liegenden, gerade verendeten Rehwild steht nicht eine Verschmutzung der Straße an sich im Vordergrund. Es liegt keine stoffliche oder gegenständliche Einwirkung auf die Straße vor, weil das Tier ohne weiteres aus dem Straßenraum entfernt werden kann, ohne dass eine weitere Reinigung der Straße erforderlich wäre. Etwas anders könnte für aus dem Tier ausgetretene Flüssigkeiten wie Blut oder für den Fall gelten, dass das Tier mehrfach überfahren und dadurch nicht mehr als Ganzes vorhanden ist, sondern nur noch aus einer flächigen, auf der Straße ausgebreiteten Fleisch- und Knochenmasse besteht. Dies ist aber vorliegend nicht relevant.

Es lag also keine Verunreinigung vor. Würde es eine solche sein, müßte der Kläger sie beseitigen, indem er die Straße reinigt.

Eine Reinigung erfordert regelmäßig den Einsatz dazu bestimmter Geräte wie Besen, Schaufel, o. ä., möglicherweise auch den Einsatz von flüssigen Reinigungsmitteln oder die Durchführung von Maßnahmen zur Beseitigung von straßenverunreinigenden Substanzen. Das einfache Aufnehmen und Wegschaffen des Körpers eines verendeten Wildtieres ist nicht als ein derartiger Reinigungsvorgang anzusehen, sondern als die Beseitigung eines Hindernisses von der Straße.

Insofern war also der Bescheid rechtswidrig.

Ein Zaun zur Abwehr von Wölfen ist nur bei einer entsprechenden Gefahr zu errichten

Nds. OVG, Beschluss vom 17.01.2018 – 11 ME 448/17

Dem Anstragssteller wurde in einer Verfügung aufgegeben, einen entsprechenden wolfsabwehrenden Zaun zu benutzen, nachdem zwölf seiner Schafe gerissen wurden. Dabei waren sich jedoch alle Beteiligten einig, daß es kein Wolfsriß gewesen sein konnte. Dennoch erließ der Antragsgener (Behörde) eine entsprechende Verfügung.

Rechtsgrundlage für die Verfügung war § 16 a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 i. V. m. § 2 Nr. 1 TierSchG.

Voraussetzung war jedoch das Vorliegen eine Gefahrenlage für die Schafe. Zwar wurden diese gerissen. Es gab jedoch keine Hinweise auf die Verursacher.

Zur Annahme einer erneuten Gefahr bedürfte es hier aber zunächst gesicherter Erkenntnisse darüber, woran die Schafe des Antragstellers konkret gestorben sind. Denn nur unter Berücksichtigung der Todesursache könnte verlässlich ermittelt werden, welche Maßnahmen erforderlich sind, um zukünftige vergleichbare Rechtsgutbeeinträchtigungen – ein Verenden anderer, vom Antragsteller gehaltener Schafe – zu verhindern. Vorliegend konnte die Ursache für den Tod der Schafe jedoch nicht identifiziert werden. Die Beteiligten haben diesbezüglich zwar jeweils Vermutungen geäußert, allerdings sind diese Vermutungen nicht durch fundierte, nachvollziehbare Erkenntnisse gesichert und widersprechen sich teilweise.

Folglich fehlen auch ausreichende Anhaltspunkte, um mit hinreichender Wahrscheinlichkeit annehmen zu können, dass die von dem Antragsteller gehaltenen Schafe in absehbarer Zeit (erneut) von einem Hund oder einem Fuchs angegriffen und getötet werden und dies durch die Errichtung eines wolfsabweisenden Zaunes verhindert werden könnte.

Aus diesem Grund war dieser Teil der Verfügung rechtswidrig.