BVerwG, Urt. v. 13.10.2020 – 2 C 41.18: Anspruch der Presse auf Auskunft aus den Akten eines abgeschlossenen Disziplinarverfahrens

Die Entscheidung im Volltext finden Sie unter https://www.bverwg.de/131020U2C41.18.0.

Die Leitsätze des Gerichts lauten:

1. Der Anspruch der Presse auf Auskunft zu einem behördlichen Disziplinarverfahren gegen einen Bundesbeamten findet seine Grundlage im Personalaktenrecht in § 111 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBG.

2. Das disziplinarrechtliche Verwertungsverbot und das Tilgungsgebot (§ 16 Abs. 1 und 3 BDG) sind als bedeutsame Abwägungsfaktoren auf Seiten des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des betroffenen Beamten in die nach § 111 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBG vorzunehmende Interessenabwägung einzustellen.

3. Das Merkmal „zwingend erforderlich“ des § 111 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBG ist im Lichte der Pressefreiheit dahin auszulegen, dass die Auskunftserteilung nicht von einer inhaltlichen Bewertung des Informationsanliegens abhängt. Nicht „zwingend erforderlich“ kann eine von der Presse verlangte Information sein, wenn sie aus anderen öffentlich zugänglichen Informationsquellen anderweitig verfügbar ist.

4. Die während eines Verwaltungs- oder Klageverfahrens mit dem Ablauf der Tilgungsfrist entstehende Pflicht des Dienstherrn, die Disziplinarakte von Amts wegen zu vernichten, tritt mit seiner Pflicht, die von einem Dritten geltend gemachte Auskunft gegebenenfalls erteilen zu müssen, in Konflikt. Der Ausgleich der kollidierenden Rechtspflichten des Dienstherrn kann nur dadurch hergestellt werden, dass der Disziplinarvorgang bis zur bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung über das Auskunftsersuchen in eine gesonderte Aufbewahrung genommen wird.

BGH – XII ZB 451/17: Die für die Auskunftserteilung erforderlichen Tätigkeiten können in der Freizeit vorgenommen werden

Es ging in der Sache BGH XII ZB 451/17 um die Auskunft unter Ehegatten. Der Ehemann wehrte sich mittels Beschwerde gegen die ihm auferlegte Pflicht. Um jedoch dagegen vorgehen zu können, braucht es eine sog. Beschwer, die sich finanziell bemessen lassen muß (Grenze: 600,00 € gem. § 61 Abs. 1 FamFG). Anknüpfungspunkt war hier zum einen der Zeitaufwand, den der Ehemann dafür braucht, um die Auskunft zu erteilen. Als finanzieller Bezugspunkt wurde der sich aus § 20 JVEG ergebende Stundensatz iHv. 3,50 € angesetzt. Es erschien dem BGH gerecht, auf solche Stundensätze zurückzugreifen, die vom Gesetzgeber für Zeugen festgelegt worden sind,

wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet. Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass die zur Auskunftserteilung erforderlichen Tätigkeiten in der Freizeit erbracht werden können. Der Auskunftspflichtige, der in Abweichung hiervon behauptet, daß ihm dies nicht möglich sei, hat die Gründe hierfür im Einzelnen darzulegen und glaubhaft zu machen.“

Eine Hinzuziehung eines Steuerberaters wurde als nicht erforderlich angesehen.
Wegen dieses niedrigen Stundensatzes wurde die Bescherdegrenze von 600,00 € nicht erreicht und die Beschwerde daher zu recht von der Vorinstanz zurückgewiesen.