Das AG Riesa hatte einen Angeklagten freigesprochen, der eine Flugdrohne mit seinem Luftgewehr abgeschossen hatte (Schaden ca. 1.500 €). Das Fluggerät wurde ohne Erlaubnis des Angeklagten oder dessen Familie über dessen Grundstück geflogen, welches von einer hohen Hecke eingegrenzt ist. Hierin sah das Gericht eine Straftat gem. § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB, die der Angeklagte gem. § 228 BGB abwehren durfte. Im weiteren regelt § 21b LuftVO ebenfalls das Verbot,
mit einem unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen über Wohngrundstücken zu fliegen, wenn … das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen, es sei denn, der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten betroffene Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat dem Überflug ausdrücklich zugestimmt
Weil es eben auch an einer Zustimmung fehlte, verletzte der Pilot dieses Verbot des § 21b LuftVO.
Weitere Strafbarkeiten waren für das Gericht nicht ersichtlich.