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Schlagwort: erkennungsdienstliche Maßnahme
Erkennungsdienstliche Maßnahme gem. § 81b Alt. 2 StPO im Intimbereich
Dem Antragssteller wurde vorgeworfen, sich über das Internet einem zwölfjährigen Mädchen sexuell genähert zu haben (Verdacht des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 StGB i.V.m. § 184b, 52, 22, 23 StGB). Das Strafverfahren wurde gegen ihn eingeleitet und zugleich wurde er zu einer sog. erkennungsdienstlichen Maßnahme gem. § 81b Alt. 2 StPO vorgeladen, in der u.a. sein Geschlechtsteil abfotografiert werden sollte. Dagegen wehrte sich der Kläger vor dem VG Cottbus (VG 3 L 95/18) und beantragte, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wieder herzustellen.
§ 81b Alt. 2 StPO erlaubt es, Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufzunehmen sowie Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm durchzuführen, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist.
Hier ging es ihm neben Verfahrensfrage vor allem darum, daß die Polizei angeordnet hatte, sein Intimbereich zu fotografieren. Gegen den Antragssteller wurde ein Strafverfahren geführt und es bestand der Verdacht, daß er über ein soziales Netzwerk Fotos von sich dem Mädchen zugesandt hatte. Um in den Kontakt treten zu können, nutzte er auch seinen Dienstrechner.
Sexualdelikte sind regelmäßig von einer besonderen Veranlagung oder Neigung des Täters geprägt und bergen damit statistisch betrachtet eine signifikant höhere Rückfallgefahr, wenn nicht die Tatumstände und alle weiteren bedeutsamen Faktoren auf eine zu erwartende Einmaligkeit der Tat hindeuten.
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Schon der Umstand, dass der Antragsteller im Rahmen der Vorbereitung bzw. Begehung der Tat unter Nutzung des dienstlichen Rechners bewusst das Risiko jederzeitiger Entdeckung durch Arbeitskollegen oder durch den Dienstherrn bzw. durch die für den Dienstherrn tätigen Mitarbeiter der IT-Stelle in Kauf genommen hat, spricht dafür, dass die Neigung des Antragstellers besonders stark sein dürfte, zumal er neben – dem ihm ohne weiteres bekannten – strafrechtlichen Konsequenzen mit dienstrechtlichen Schritten bis hin zu seiner Entfernung aus dem Staatsdienst rechnen musste.
Besonders wehrte er sich gegen das Aufnehmen seines Intimbereichs. Dazu führte das Gericht aus:
Dass insoweit Abbildungen des Geschlechtsteils des Antragstellers bei der Identifizierung eines Tatverdächtigen im Bereich pädophil-sexueller Delikte belastend oder entlastend hilfreich sein können, liegt hierbei auf der Hand. Sexualdelikte sind davon geprägt, dass den Geschlechtsorganen bei der Tatbegehung eine hervorgehobene Bedeutung zukommt. Geschehen diese -wie im Internet nicht unüblich- durch Austausch von Bildern, kann insoweit ein Abgleich mit im Rahmen des Erkennungsdienstes gewonnenen Bildern erfolgen.
Dabei mußte sich das Gericht mit der Frage beschäftigen, ob männliche Genitalien hinreichend identifizierbar seien.
Zwar mag es zutreffen, dass ein Penis (im erigierten oder weniger stark durchbluteten Zustand) und das Scrotum nicht mit der Eindeutigkeit eine Identifizierung seines Trägers zulassen, wie etwa Gesichtszüge eine bestimmte Person kennzeichnen. Gleichwohl weisen diese Körperteile Merkmale und eine Variationsbreite hinsichtlich Größe, Farbe und Gestalt auf, die zumindest eine Eingrenzung der in Betracht kommenden Verdächtigten ermöglichen. Sie können zudem besondere angeborene (z.B. ein Muttermal oder Leberfleck) oder erworbene (z.B. Warzen, Tattoo, Piercing, Narben) Merkmale besitzen, die den Kreis der möglichen Verdächtigen noch weiter einschränken.
Auch daß das BVerfG festgestellt hatte, der Staat habe die Intimsphäre zu schützen, half dem Antragssteller nicht weiter, denn
Untersuchungen eines Betroffenen, die mit einer Entkleidung verbunden sind, auch solche die mit einer Inspizierung von normalerweise bedeckten Körperteilen und -öffnungen wie der Geschlechtsteile oder des Anus verbunden sind, sind aber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht generell ausgeschlossen; sie stellen aber einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar, der einer gesetzlichen Grundlage bedarf und bei dem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit strikt zu beachten ist
Dies war jedoch hier der Fall, denn es ging um einen schwerwiegenden Tatverdacht.
Das Gericht lehnte daher den Antrag ab.