Die Entscheidung des BGH basiert auf dem Umstand, daß das OLG Oldenburg – 2 Ss OWi 175/18 – entschieden hatte, daß ein elektronischer Taschenrechner nicht vom § 23 Abs. 1a StVO erfaßt ist, während das OLG Hamm in der Sache anders entscheiden wollte. Daher legt es die Frage dem BGH vor. Die Entscheidung finden Sie als pdf-Datei im Volltext unter https://t1p.de/hxig.
Schlagwort: Ordnungswidrigkeiten
OLG Köln, Beschl. v. 04.12.2020 – 1 RBs 347/20: Ein tatbestandsmäßiges „Halten“ iSv. § 23 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 StVO liegt auch vor, wenn das elektronische Gerät zwischen Ohr und Schulter eingeklemmt wird.
Die Entscheidung im Volltext finden Sie unter https://t1p.de/u95o.
OLG Hamm, Beschluß v. 03.11.2020 – 4 RBs 345/20: Der Scanner eines Paketauslieferungsfahrers ist ein elektronisches Gerät im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO
Die Entscheidung im Volltext können Sie unter https://t1p.de/7o3h einsehen.