Das OVG Berlin-Brandenburg hatte sich in einem Berufungsverfahren mit der Frage zu beschäftigen, ob Brustimplantate bei Bewerberinnen zum Polizeidienst ein Einstellungshindernis darstellen können. Der Volltext liegt noch nicht vor.
Die Berliner Polizeibehörde hatte eine Bewerberin abgelehnt, da sie angegeben hatte, Brustimplantate zu haben. Als Grund für die Ablehnung wurde u.a. genannt, daß die Gefahr bestehe, diese Implantate könnten im Dienst z.B. bei Auseinandersetzungen mit den sog. „polizeilichen Gegenüber“ reißen und auslaufen oder sie könnten sich verkapseln (Kapselfibrose), so daß die Klägerin früher wegen Dienstunfähigkeit zu pensionieren sei.
Bereits die Vorinstanz (VG Berlin) gab der Klägerin recht. Bereits damals konnte die Klägerin durch ihre Ärztin nachweisen, daß keinerlei Komplikationen aufgetreten sind. Das OVG Berlin-Brandenburg holte nun zwei Sachverständigengutachten ein, die zu dem Ergebnis kamen, daß die modernen Implantate nicht mehr die Nachteile früherer Produkte aufwiesen.
Neben der Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg und dessen Vorinstanz sind weitere Verwaltungsgerichte der Auffassung, daß Brustimplantate kein Einstellungshindernis darstellen.
VG Karslruhe – 7 K 5541/15, VG Gelsenkirchen – 1 K 2166/14 und VG München – M 5 E 16.2726 (pdf)