OLG Köln, Beschl. v. 04.12.2020 – 1 RBs 347/20: Ein tatbestandsmäßiges „Halten“ iSv. § 23 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 StVO liegt auch vor, wenn das elektronische Gerät zwischen Ohr und Schulter eingeklemmt wird. Die Entscheidung im Volltext finden Sie unter https://t1p.de/u95o.