Beim BGH – XII ZR 95/16 – wurde über das sog. Vermieterpfandrecht gem. § 562 BGB gestritten.
Um die Forderungen des Vermieters zu sichern, gewährt § 562 BGB das sog. Vermieterpfandrecht.
Der BGH hatte nun darüber zu entscheiden, ob sich dieses nicht nur auf die in die Wohnung oder Geschäftsräume eingebrachten Sachen, sondern auch auf ein Kfz erstreckt, welches auf einen zur Wohnung usw. gehörenden Parkplatz abgestellt wird.
Dazu die Leitsätze des BGH:
- Das Vermieterpfandrecht umfaßt auch Fahrzeuge des Mieters, die auf dem gemieteten Grundstück regelmäßig abgestellt werden.
- Das Pfandrecht erlischt, wenn das Fahrzeug für die Durchführung einer Fahrt von dem Mietgrundstück – auch nur vorübergehend – entfernt wird. Es entsteht neu, wenn das Fahrzeug später wieder auf dem Grundstück abgestellt wird.
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Eingebracht sind nämlich alle Sachen, die während der Mietzeit willentlich und wissentlich in die Mieträume oder auf das Mietgrundstück verbracht werden
Bei Sachen, die nur vorübergehend in der Absicht alsbaldiger Wiederentfernung eingestellt werden, ist danach zu unterscheiden, ob der vorübergehende Verbleib der bestimmungsgemäßen Nutzung der Mietsache entspricht. Ein Kraftfahrzeug, das auf dem vermieteten Grundstück geparkt wird, ist dementsprechend eingebracht. Denn seine regelmäßige vorübergehende Einstellung gehört zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache.
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Zwar wird das Kfz immer wieder entfernt, so daß der § 652a BGB u beachten sei. Dabei sei jedoch zum einen zu beachten, daß die Norm nicht zwischen dauerhaftem und vorübergehenden Entfernen unterscheide. Daneben entspricht dies zum einen den gewöhnlichen Lebensverhältnissen gem. § 562a S. 2 Alt. 1 BGB. Zum anderen wird das Kfz auch regelmäßig wieder dort abgestellt, so daß das Vermieterpfandrecht wieder auflebt.