Das LG Hamburg – 301 T 280/17 – entschied über eine Beschwerde der Sparkasse.
Ausgangspunkt war, daß die schwer erkrankte Frau X (schwere Krebserkrankung im Endstadium, so daß sie nicht mehr in der Lage war, das Bett zu verlassen) bei der Sparkasse ein Konto hatte. Daher gab sie ihrer Tochter Y eine Vollmacht. Die Sparkasse akzeptierte diese Vollmacht jedoch nicht. Unter anderem erklärte sie, wenn die X schon so krank sei, könnte sie auch nicht mehr geschäftsfähig sein.
Stattdessen sei die Beteiligte (Anm. des Verf.: gemeint ist Y) aufgefordert worden, ihre Mutter (Anm. des Verf.: gemeint ist X) aus dem Hospiz in einem Rollstuhl in eine Filiale der Sparkasse zu bringen, um dort eine entsprechende Bankvollmacht zu erteilen.
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Die Sparkasse weigerte sich trotz vorgelegter Vollmachtsurkunden (Vorsorgevollmacht) und des ärztlichen Attests weiterhin, die Vollmacht zu akzeptieren.
Daraufhin begab sich Y zum Amtsgericht und beantragte dort die Betreuung für die Vermögensbelange der X. Nachdem dies erfolgte, wurden die Kosten der Sparkasse auferlegt. Daraufhin erhob die Sparkasse die Beschwerde. Das LG Hamburg war aber der Auffassung, daß diese Kosten zu recht der Sparkasse auferlegt wurden, so daß die Beschwerde zurückgewiesen wurde. Die Sparkasse traf ein erhebliches Mitverschulden dafür, daß die Betreuung gerichtlich angeordnet wurde.
Sinn und Zweck von Vorsorgevollmachten ist es, gerichtlich kostspielige Betreuungsverfahren zu vermeiden. Wenn aber im Falle einer vorgelegten Vorsorgevollmacht keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese nicht ordnungsgemäß ausgestellt worden ist bzw. nicht mehr dem Willen des Vollmachtgebers entspricht, etwa weil die Vollmacht nicht in dessen Interesse ausgeübt wird, geht eine Vorsorgevollmacht regelmäßig einem gerichtlichen Betreuungsverfahren vor.
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Soweit die Beschwerdeführerin (Anm. des Verf.: gemeint ist die Sparkasse) ausführt, bei einer derart schweren körperlichen Erkrankung seien auch psychische Beeinträchtigungen „nicht fernliegend“, handelt es sich um eine lediglich ins Blaue hinein erfolgte Behauptung, die weder durch die ärztlichen Atteste noch durch die Ergebnisse der persönlichen Anhörung durch das Gericht gestützt wird. Vielmehr ergibt sich hieraus allein eine physische Erkrankung, welche die Betroffene (Anm. des Verf.: gemeint ist X) daran hindert, ihr Bett zu verlassen und ihre Bankgeschäfte selbst zu tätigen. Die Kammer ist sich bewußt, daß es in der Frage der Akzeptanz privatschriftlicher Vollmachten auch um die Abgrenzung zur Wahrnehmung eigener, berechtigter Interessen des jeweiligen Finanzinstituts geht, insbesondere zur Vermeidung einer etwaigen Schadensersatzpflicht bei fehlender schuldbefreiender Wirkung. Insoweit hätte es der Sparkasse hier freigestanden, sich bei der Betroffenen (Anm. des Verf.: gemeint ist X) der Richtigkeit der Vollmacht zu vergewissern. Ohne konkrete Anhaltspunkte ist hingegen der hier erfolgte Verweis der Beschwerdeführerin (Anm. des Verf.: gemeint ist die Sparkasse) auf weitere, durch die Vollmachtnehmerin (Anm. des. Verf.: gemeint ist Y) zu leistende Darlegungen und Bescheinigungen zur Frage der Geschäftsfähigkeit der Betroffenen (Anm. des Verf.: gemeint ist X), nicht tragfähig, wie sich insbesondere auch dem Rechtsgedanken des § 174 BGB entnehmen läßt. Sofern – wie im vorliegenden Fall – keine Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der erteilten Vollmacht vorliegen, verstößt die Nichtbeachtung einer solchen Vollmacht gegen die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße. Hinzu kommt, dass die Sparkasse auch auf den Hinweis des Gerichts vom 1. Juni 2017 und sogar in Kenntnis des bereits durch die Vollmachtnehmerin (Anm. des. Verf.: gemeint ist Y) angestrengten Betreuungsverfahrens untätig blieb.