OLG Celle – 2 O 199/17 – zur Schadensminderungspflicht des Unfallgeschädigten

Gegenstand der Entscheidung des OLG Celle – 2 O 199/17 -war die Frage, ob ein geschädigter Unfallbeteiligter aus eigenen Mitteln die Kosten des Mietwages und der Reparatur zunächst vorstrecken muß oder ob er sich gleich an den Verursacher wenden kann.

I. Mietwagenkosten
Unter Berufung auf die Rechtsprechung mehrerer anderer Oberlandesgerichte und auch des BGH verneinte dies das OLG Celle. Grundsätzlich

kann eine Pflicht des Geschädigten, zur Schadensbeseitigung einen Kredit aufzunehmen, nur unter besonderen Umständen angenommen werden. Die Rechtsprechung hat eine solche Pflicht nur ausnahmsweise bejaht. Es ist grundsätzlich Sache des Schädigers, die vom Geschädigten zu veranlassende Schadensbeseitigung zu finanzieren. Der Geschädigte hat Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder zur Vermeidung von Folgeschäden [einen] Kredit aufzunehmen.

Allenfalls kann eine Verpflichtung des Geschädigten, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder gar Kredit zur Schadensbehebung aufzunehmen, ausnahmsweise dann bejaht werden, wenn der Geschädigte sich den Kredit ohne Schwierigkeiten beschaffen kann und er durch die Rückzahlung nicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus belastet wird.

Angesichts der geringen Rente (800,00 €/Monat) war es aus Sicht des Gerichts dem Geschädigten dies jedoch nicht zumutbar.

Die Kosten berechnete das Gericht nach dem sog. Normaltarif, der nach dem arithmetischen Mittel von „Schwacke“ und „Fraunhofer“ gem. § 287 ZPO geschätzt wird.

Weiterhin erstattet bekam er die Kosten für die Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeugs.

II. Reparaturkosten
Sodann ging es um die Frage, ob der Geschädigte seine Vollkaskoversicherung hätte in Anspruch nehmen müssen, um die Schäden ersetzt zu bekommen.

Auch hier bezieht sich das OLG Celle auf bereits ergangene Entscheidungen u.a. OLG Naumburg, Urt. v. 15.06.2017 – 9 U 3/17 – und stellte fest, daß es

weder eine Obliegenheit, noch eine Pflicht des Geschädigten besteht, zur Entlastung des Schädigers seine Vollkaskoversicherung einzusetzen (OLG Dresden, Urteil vom 04.05.2012, 1 U 1797/11; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2007, 1 U 52/07). Sinn und Zweck der Kaskoversicherung sei gerade nicht die Entlastung des Schädigers. Der Versicherungsnehmer einer Vollkaskoversicherung erkaufe sich den Versicherungsschutz vielmehr für die Fälle, in denen ihm ein nicht durch andere zu ersetzender Schaden verbleibe.

Versicherungsleistungen, die sich ein Geschädigter durch die Zahlung der Versicherungsprämien selbst „erkauft“ habe, könnten dem Schädiger nicht im Wege der Vorteilsausgleichung zugute kommen (BGH, Urteil vom 12.03.2009, VII ZR 88/08).

III. Sonstige Kosten

Weiterhin konnte der Geschädigte die Reduzierung der Selbstbeteiligung ersetzt verlangen.

Urheberrechtsverletzung durch Veröffentlichen von Bildern in einer Facebookgruppe

Das LG München I, Urt. v. 31.01.2018 – 37 O 17964/17 – mußte sich mit der Frage beschäftigen, ob es eine Urheberrechtsverletzung darstellt, wenn Fotos in einer Ausstellung abfotografiert werden und diese dann bei einer Facebookgruppe eingestellt werden.

Hintergrund ist eine Austellung zu einem unaufgeklärten Kriminalfall aus Bayern. Dort wurde 1922 eine Familie durch eine unbekannte Person erschlagen. Eine Vielzahl von Personen – u.a. auch die Verfügungskläger – beschäftigen sich mit diesem Fall (Hinterkaifeck). Die Verfügungskläger richteten in einem Museum eine Ausstellung darüber ein. Die Verfügungsbeklagte besuchte diese Ausstellung, fertigte Fotos und veröffentlichte diese in ihrer Facebookgruppe.

Bei der Ausstellung handele es sich um ein Sammelwerk iSv. § 4 Abs. 1 UrhG, bestehend aus zusammengetragenen Fotos, Texten in einer bestimmten Auswahl, Anordnung.

Das Einstellen der Bilder der abfotografierten Exponate stelle eine Urheberrechtsverletzung dar, da diese einer Öffentlichkeit gem. § 15 Abs. 3, § 19a UrhG zugänglich gemacht worden seien.

Daß die Facebookgruppe nur 400 Mitglieder habe, stehe dem Begriff der „Öffentlichkeit“ gem. § 15 Abs. 3 UrhG nicht entgegen.

denn der Zugang zur Gruppe wird von der Antragsgegnerin auch ihr gänzlich unbekannten Personen freigegeben, wobei sie allenfalls nach dem konkreten Interesse des Beitretenden fragt. Dies ergibt sich aus den Erfahrungen des Prozessbevollmächtigten der Verfügungskläger und der Verfügungsklägerin zu1). Von einem engen gegenseitigen Kontakt, der auch angesichts der Gruppenstärke ausgeschlossen erscheint, ist daher nicht auszugehen. Das Posten der Fotografien in der Gruppe reicht daher als öffentliche Zugänglichmachung aus.

Die Rechtsverletzung bei Sammelwerken wie dem hier vorliegenden beurteilte das LG München I wie folgt:

Eine Urheberrechtsverletzung an einem Sammelwerk ist anzunehmen, wenn das als rechtsverletzend beanstandete Werk diejenigen Strukturen hinsichtlich der Auslese und Anordnung des Stoffes enthält, welche die Sammlung von Werken und Beiträgen als eine persönliche geistige Schöpfung i. S. des § 4 UrhG ausweisen (BGH GRUR-RR 2012, 325). Der Verfügungsbeklagten mag es also möglicherweise nicht gänzlich verwehrt sein, einzelne Fotografien von ihrem Ausstellungsbesuch innerhalb der Facebookgruppe zu teilen. Wenn jedoch die Kombination der übernommenen Beiträge besondere Strukturen in deren Auslese und Anordnung aufweist und das Gewebe der persönlichen geistigen Schöpfung des Sammelwerkes erkennen lässt, kann eine Beeinträchtigung des Urheberrechts an einem Sammelwerk i. S. des § 4 UrhG angenommen werde

Die Auswahl der Exponate geht folglich nahezu vollständig aus den Fotografien hervor. Aber auch ihre Anordnung lassen die Fotografien erkennen.

Einzelne Bilder hätte sie also in der Gruppe einstellen können. Da sie hier jedoch nahezu alles fotografiert und eingestellt hat, wurde quasi die gesamte Ausstellung von ihr digitalisiert und so in die Gruppe eingestellt.