OLG Karlsruhe – 2 ORbs 35 Ss 9/23: Die Blitzer-App der Beifahrerin

Bei einer Verkehrskontrolle wurde bei der Beifahrerin eine aktive Warn-App festgestellt. Dies reichte neben einem entsprechenden Fahrverfahren für die Ahndung aus, denn es kam allgemein auf die Verwendung (geöffneter Zustand) an.

aa) Die Einführung des § 23 Abs. 1 c Satz 3 StVO wurde durch eine Initiative der Bundesministerien für Verkehr und digitale Infrastruktur, für Wirtschaft und Energie und für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit angestoßen, die ursprünglich nur vorsah, die Regelung in § 23 Abs. 1c Satz 1 StVO dahin zu ergänzen, dass das verwendete technische Gerät zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen bestimmt ist oder – so der Ergänzungsvorschlag – „verwendet werden kann“. Damit sollte klargestellt werden, dass von der Regelung auch Navigationsgeräte oder Mobiltelefone mit sogenannten Blitzer-Apps erfasst sind (BR-Drs. 591/19 S. 5 und 79 f.).

Die dann beschlossene Änderung durch Einführung des § 23 Abs. 1c Satz 3 StVO wurde damit begründet, dass mit dem ursprünglichen Vorschlag auch Geräte erfasst gewesen wären, auf denen die entsprechenden Funktionen deaktiviert sind. Der Bundesrat hat in der Begründung zu diesem Änderungsvorschlag abschließend ausgeführt: „Es wird daher vorgeschlagen, das vorgesehene Verbot auf die Nutzung [Hervorhebung durch den Senat] der entsprechenden Gerätefunktionen (zum Beispiel entsprechende Smartphone-Applikationen) zu begrenzen“ [BR-Drs. 591/19 (Beschluss) S. 6 https://t1p.de/qicvt].

Den Volltext finden Sie hier: https://t1p.de/cya4z

VG Neustadt/Weinstr. – 5 L 485/23.NW: Polizeiliche Sicherstellung eines Porsche nach grob verkehrswidrigem Fahren

Ein Fall aus dem Straßenverkehrs- und Polizeirecht. Auf die Ehefrau ist der Porsche zugelassen, wird jedoch nur vom Ehemann gefahren. Dieser zeigte ein grob verkehrswidriges Überholverhalten, bei dem der Zusammenstoß mit dem entgegenkommenden Polizeifahrzeug nur dadurch verhindert werden konnte, indem das Polizeifahrzeug stark bremste. Der Ehemann zeigte sich danach (weiterhin) völlig uneinsichtig. Die Entscheidung im Volltext ist unter https://t1p.de/2y330 abrufbar.

Die Entscheidung wurde durch das OVG Rheinland-Pfalz bestätigt. Sie finden die Pressemtteilung unter https://t1p.de/2y330.

OLG Karlsruhe, Urt. v. 30.6.2022 – 2 Rv 34 Ss 789/21: Wer an einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel in einer Aufmachung teilnimmt, die geeignet und darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, verstößt auch dann gegen das Vermummungsverbot des § 17a Abs. 2 Nr. 1 VersammlG, wenn nicht die Identifizierung durch Behörden, sondern durch Gegendemonstranten verhindert werden soll.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie unter: https://t1p.de/00a5j

VG Augsburg – 10.12.2021 – Au 8 K 20.1952: Ingewahrsamnahme und Entkleiden einer Frau in der Polizeistation

Das Gericht entschied, daß das Entkleiden rechtswidrig war. Nicht rechtswidrig war es, trotz niedriger Temperaturen keine weiteren warmen Decken zur Verfügung zu stellen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie unter https://t1p.de/e87f3.

OLG Celle – 2 Ss (OWi) 348/20: Heilung der unwirksamen Zustellung durch Übermittlung eines Fotos des Bußgeldbescheids an die Betroffene

Die Betroffene fuhr zu schnell und wurde daher „geblitzt“. Der Bußgeldbescheid wurde an ihre alte Adresse gesandt. Dieser Zustellungsmangel wurde jedoch dadurch geheilt, daß die Mutter den Bußgeldbescheid fotografierte und das Foto per Mobiltelefon an die Fahrerin übersandte.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie unter: https://t1p.de/hj2t.

BGH, Beschl. v. 16.12.2020 – 4 StR 526/19: Ein elektronischer Taschenrechner unterfällt dem Verbot des § 23 Abs. 1a StVO

Die Entscheidung des BGH basiert auf dem Umstand, daß das OLG Oldenburg – 2 Ss OWi 175/18 – entschieden hatte, daß ein elektronischer Taschenrechner nicht vom § 23 Abs. 1a StVO erfaßt ist, während das OLG Hamm in der Sache anders entscheiden wollte. Daher legt es die Frage dem BGH vor. Die Entscheidung finden Sie als pdf-Datei im Volltext unter https://t1p.de/hxig.

VG Stuttgart, Urt. v. 20.10.2020 – 14 K 7613/18: rechtswidriger Einsatz einer Videodrohne der Polizei zum Begleiten von Fußballanhängern

Die Entscheidung behandelt die Frage des (offenen) Einsatzes von Videokameras, die diesmal nicht festinstalliert oder am Boden von Beamten getragen oder auf Fahrzeugen installiert sind, sondern fliegend Personen aufnehmen. Allgemein ist das Thema Videotechnik regelrecht von tiefen Grabenkämpfen geprägt. Das Gericht ist der Auffassung, daß es sich nicht mehr um eine offene Maßnahme handelt, weil es an einem Hinweis auf den Einsatz fehlte.

Den Volltext finden Sie unter https://t1p.de/63zc.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 05.01.2021 – 2 RBs 191/20: Im Internet abrufbare Luftbildaufnahmen können als Quelle für allgemeinkundige Erkenntnisse zu örtlichen Gegebenheiten herangezogen werden.

Der Beschwerdeführer überfuhr eine rote Ampel und es ging um die Frage, wieweit der Beschwerdeführer von der Haltelinie entfernt war, als die Ampel auf Rot schaltete.

Die konkrete örtliche Gegebenheit lässt sich durch Rückgriff auf im Internet allgemein zugängliche Luftbildaufnahmen … leicht feststellen und ist daher als allgemeinkundig anzusehen. Allgemeinkundige Tatsachen stehen der Kenntnisnahme durch das Rechtsbeschwerdegericht offen, ohne dass es ihrer Darlegung im tatrichterlichen Urteil bedarf. … Allgemeinkundig sind alle Tatsachen und Erfahrungssätze, von denen verständige und erfahrene Menschen regelmäßig ohne Weiteres Kenntnis haben oder über die sie sich aus allgemein zugänglichen Quellen unschwer unterrichten können. … Zu den Quellen der Allgemeinkundigkeit gehören auch Homepage-Abfragen und sonstige Erkenntnisse aus dem Internet. … Dementsprechend können nicht nur im Internet abrufbare Straßenkarten und Stadtpläne, sondern auch die bei Google Maps oder Google Earth abrufbaren Luftbildaufnahmen als Quelle für allgemeinkundige Erkenntnisse zu örtlichen Gegebenheiten herangezogen werden.

Die Entscheidung im Volltext finden Sie unter https://t1p.de/f7w7.

Auch bei der Entscheidung des OLG Köln, Beschl. v. 20.03.2012 – III-1 RBs 65/12 https://t1p.de/vaw1 ging es um die Örtlichkeiten bei der Frage nach einem Rotlichtverstoß.

Auch andere Gerichte hatten sich bereits mit der Frage beschäftigt, ob solche Luft- oder Straßenbildaufnahmen eingesehen und zur Basis einer richterlichen Entscheidung genommen werden können.

VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 08.09.2011 – 5 L 754/11 (Mahnung; Zustellung) – https://t1p.de/kxzr.

FG Hamburg,Urt. v. 05.02.2015 – 3 K 45/14 – https://t1p.de/ktlr (Prüfung, ob Flächen, Gebäude usw. vorhanden sind).