OLG Stuttgart Beschluß v. 03.01.2019 – 2 Rb 24 Ss 1269/18 – Halten eines Mobiltelefons

Das OLG Stuttgart mußte sich im Rahmen einer Rechtsbeschwerde mit der Frage befassen, ob bereits das bloße Halten ohne weitere Benutzung eines Mobiltelefons (§ 23 Abs. 1a StVO) zu einem Bußgeld führt.

Dies lehnte das Gericht ab.

Das bloße Halten eines in § 23 Abs. 1a StVO n.F. definierten elektronischen Gerätes in der Hand ohne Inanspruchnahme einer gerätespezifischen Bedienfunktion stellt keine Benutzung im Sinne dieser Vorschrift dar. Nicht das Aufnehmen oder Halten eines elektronischen Gerätes als solches wird untersagt, sondern – wie das zweckgerichtete Tatbestandsmerkmal „hierfür“ verdeutlicht – allein dessen bestimmungsgemäße Verwendung.

Im Kern hat der Verordnungsgeber das bisher geltende Handyverbot ausgeweitet auf sämtliche technischen Geräte der Kommunikations-, Informations- und Unterhaltungselektronik. Es werden in § 23 Abs. 1a S. 2 StVO konkrete Gerätearten abschließend aufgezählt, wobei die Vorschrift im Übrigen einen technikoffenen Ansatz enthält, um etwaige Neuentwicklungen ebenfalls erfassen zu können. Ferner hat der Verordnungsgeber die Ausnahmen vom Verbot der Nutzung elektronischer Geräte konkretisiert.

Den Verordnungsmaterialien lässt sich allerdings nicht entnehmen, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers z.B. in dem bloßen Aufheben oder Umlagern eines elektronischen Gerätes ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO n.F. gesehen werden kann. Bei einer solchen Handhabung würde jeglicher Bezug zu einer gerätetechnischen Bedienfunktion fehlen und es wäre auch nicht einsichtig, eine solche funktionsneutrale Tätigkeit bei einem Mobiltelefon oder einem anderen elektronischen Gerät anders zu beurteilen als bei sonstigen im Fahrzeug mitgeführten Gegenständen

OLG Stuttgart Beschluß v. 03.01.2019 – 2 Rb 24 Ss 1269/18

Rein zur Klarstellung soll darauf verwiesen werden, daß das Benutzen, d.h. z.B. das Telefonieren, Schreiben von Textnachrichten usw., Sehen von Videos, Telefonchat usw. weiterhin untersagt sind, soweit dafür das Gerät aufgenommen wird.

Der händisch ausgestellter Motor und das Benutzen eines Mobiltelefons

Das Kammergericht Berlin mußte sich im Verfahren 3 Ws (B) 217/18, 3 Ws (B) 217/18 – 122 Ss 99/18 mit der Frage beschäftigen, ob das händische Abstellen des Motors vergleichbar mit der Abschaltautomatik des Motors beim Stehen an einer Ampel o.ä. ist, was zur Folge habe, daß er ein Mobiltelefon nicht in die Hand nehmen und benutzen darf.

A. Regelungen des § 23 Abs. 1a und 1b StVO

I. Hintergrund

§ 23 Abs. 1a und 1b StVO regeln die Voraussetzungen für das Verbot, verschiedene elektronische Geräte,

die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen oder zu dienen bestimmt sind,

während des Führens eines Kfz zu benutzen. Ziel ist es, daß der Kaftfahrer nicht vom Straßenverkehr abgelenkt wird, da dies zu einer Unkonzentriertheit und damit zu Unfällen führe. Lediglich solche Verhaltensweisen waren und bleiben zulässig, die

nur eine sehr kurze Zeit eine Blickabwendung und Bindung der Hände erfordern.

Die Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen darf im fließenden Verkehr dabei nur so kurz wie möglich und beiläufig sein.

(BR-Drs. 556/17, Begründung Besonderer Teil, S. 25 und 26)

Wie lang dieser Zeitraum für das Blickabwenden sein darf (objektiv meßbar), konnte nicht festgelegt werden, da hier zuviele Parameter (Verkehrs-, Straßen-, Sicht- und Wetterverhältnisse) exisitierten, die im Alltag aber fließend und relativ seien (BR-Drs. 556/17, Begründung Besonderer Teil, S. 26).

II. Erfaßte Geräte

Dabei handelt es sich gem. § 23  Abs. 1a S. 2 StVO um

Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder.

Diese Auflistung ist jedoch nicht abschließend, was durch das Wort „insbesondere“ deutlich wird. Der Verordnungsgeber (BR-Drs. 556/17, Begründung Besonderer Teil, S. 27) hatte dabei auch weitere Geräte im Blick:

sämtliche Handys, Smartphones, BOS- und CB-Funkgeräte
und Amateurfunkgeräte, auch solche mit reinem push-to-talk-Modus, Tablet-Computer, Touchscreens, elektronische Terminplaner, Diktiergeräte, E-Book-Reader, MP3-Player,
Personal Computer, DVD- und Blu-Ray-Player, CD-Rom-Abspielgeräte, Smartwatches, Walkman, Discman und Notebooks.

III. Zulässige Verhaltensweisen

  1. Solange das Gerät nicht in die Hand genommen wird, ist die Nutzung weiterhin zulässig.

Bislang ist das Annehmen eines Telefongesprächs durch Drücken einer Taste oder das Wischen über den Bildschirm eines Smartphones zu diesem Zweck erlaubt, soweit das Mobiltelefon nicht in die Hand genommen wird. Dabei soll es auch bleiben.

(BR-Drs. 556/17, Begründung Besonderer Teil, S. 27).

2. Um dem Verbot, das Gerät in die Hand zu nehmen, gerecht zu werden und dieses dennoch nutzen zu können, kann es z.B. arretiert sein oder mittels Freisprecheinrichtung bzw. „eines Knopfs im Ohr“ (jeweils Mobiltelefon) genutzt werden (BR-Drs. 556/17, Begründung Besonderer Teil, S. 27).

3. Weiterhin darf im Rahmen einer kurzen beiläufigen Blickabwendung vom Straßenverkehr gem. § 23 Abs. 1a S. 3 StVO z.B. auf das teilweise eingebaute HUD („Head-up-Display“) geschaut werden, denn

Das Zeigen von Verkehrszeichenanordnungen im
Blickfeld und von fahrzeugseitigen Informationen zum Zustand des Fahrzeugs sowie Informationen zum Fahrtweg erscheinen generell geeignet, um den Fahrzeugführer bei der sicheren Verkehrsteilnahme zu unterstützen. Unter fahrtbegleitenden Informationen ist die Angabe des Radiosenders oder des aktuell abgespielten Musiktitels zu verstehen. Das Ablesen dieser Informationen im Head-up-display erscheint – bei Einhaltung der in Absatz 1a Satz 1 festgelegten Dauer des Blickes – weniger ablenkend, als wenn der Fahrzeugführer zum Ablesen seinen Blick stets auf das Autoradio in der Mittelkonsole richten muss.

(BR-Drs. 556/17, Begründung Besonderer Teil, S. 27).

4. Neu zugelassen im § 23 Abs. 1a S. 1 Nr. 2 a) StVO ist die Nutzung mittels Sprachsteuerung oder Vorlesefunktion, denn so könne sich der Fahrzeugführer visuell weiter auf das Fahrgeschehen konzentrieren und es werde ein länger andauernder „Blindflug“ so weitgehend verhindert.

5. Längere Zeit dürfen gem. § 23 Abs. 1b S. 3 StVO Bildschirme oder Sichtfeldprojektionen geschaut werden, wenn es entweder zur Bewältigung der Fahraufgabe des Rückwärtsfahrens oder Einparkens handelt, soweit das Fahrzeug nur mit Schrittgeschwindigkeit bewegt wird oder es um die Benutzung elektronischer Geräte geht, die vorgeschriebene Spiegel ersetzen oder ergänzen. Dabei handelt es sich um die Nutzung elektronischer Einpark- oder Rangierassistenten, die Bilder erstellen, d.h. um Bildschirme einer Rückfahrkamera oder das HUD. Diese Ausnahme soll es ermöglichen, den Assistenten effektiv nutzen zu können (BR-Drs. 556/17, Begründung Besonderer Teil, S. 28).

IV. Unzulässige Verhaltensweisen

1. Wie bisher ist es untersagt, das Gerät in die Hand zu nehmen, um es zu benutzen. Dies betrifft alle Nutzungsmöglichkeiten (telefonieren, Texte lesen und/oder schreiben [BR-Drs. 556/17, Begründung Besonderer Teil, S. 12 – Hinweis auf Studie]).

2. Aus dem Kontext des § 23 Abs. 1a S. 1 Nr. 2 b) StVO heraus, ist es z.B. untersagt, ein Navigationsgerät zu programmieren, da dies mehr als nur einen kurzen beiläufigen Blick erfordere (BR-Drs. 556/17, Begründung Besonderer Teil, S. 11 – Hinweis auf Studie).

3. Im weiteren ist gem. § 23 Abs. 1a S. 3 StVO die Nutzung von einem auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille, untersagt. Dahinter verbirgt sich das Verbot, eine Virtual-Reality-Brille oder Google-Glass-Brille zu tragen. Dies trage

dem Umstand Rechnung, dass sich der Fahrzeugführer durch das Aufsetzen einer solchen Brille in Funktion vollständig vom Verkehrsgeschehen abkoppelt.

(BR-Drs. 556/17, Begründung Besonderer Teil, S. 27)

V. Ausnahmen von dem Verbot

Neben den o.a. zulässigen Verhaltensweisen (A. III.) gilt im hier interessierenden Fall gem. § 23 Abs. 1b S. 1 Nr. 1 StVO dieses Verbot nicht für

ein stehendes Fahrzeug, im Falle eines Kraftfahrzeuges vorbehaltlich der Nummer 3 nur, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist,

Dies bedeutet, daß der Kraftfahrer dann das Mobiltelefon usw. aufnehmen darf, wenn der Motor von ihm zuvor ausgestellt wurde und das Kfz vollständig zum Halten gekommen ist. Das oftmals festzustellende Anhalten, Laufenlassen des Motors und dabei Telefonieren ist also eigentlich ebenfalls unzulässig.

Mittlerweile exisitieren viele Fahrzeuge mit einer sog. Start-Stop-Technik. Hierzu regelt § 23 Abs. 1b S. 2 StVO, daß das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes ist kein Ausschalten des Motors in diesem Sinne.

Hintergrund für diese Ausnahme war, daß

Die Ausgrenzung des Motorabschaltens über die Start-Stop-Funktion trägt dem Umstand Rechnung, dass solche verkehrsbedingten Anhaltevorgänge, bei denen es „gleich wieder los geht“ und bei denen die Konzentration des Fahrzeugführers auf die Fahraufgabe weiter benötigt wird, nicht für eine untersagte Nutzung missbraucht werden sollen. Unter diese Ausgrenzung des automatischen Motorabschaltens fallen auch Elektrofahrzeuge, deren Motor im Stand in den Standby-Modus schaltet.

VI. Zusammenfassung

Insgesamt gilt: Grundsätzlich ist es untersagt, ein Gerät in die Hand zu nehmen oder für längere Zeit einen Blick darauf zu werfen bzw. es so zu benutzen. Ausnahme davon ist u.a., wenn der Motor (per Hand) ausgeschaltet ist. Von dieser Ausnahme ist jedoch eine gesetzliche Rückausnahme im Fall der Start-Stop-Funktion gegeben, so daß der Grundsatz wieder gilt (Verbot).

B. Entscheidung des Kammergerichts

In der Entscheidung ging es um einen Antrag der Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Das Amtsgericht Tiergarten hatte den Antragssteller verurteilt, weil er den Motor (händisch) ausgestellt hatte und dann das Mobiltelefon benutzte. Trotz der gesetzlichen Vorgabe verglich das Amtsgericht dieses händische Ausstellen des Motors mit der Rückausnahme zur Start-Stop-Funktion, weil dieses genauso gefährlich wie die Start-Stop-Funktion sei.

Das sah das Kammergericht jedoch anders und bezog sich auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Berlin. Wenn das händische Ausstellen mit der Start-Stop-Funktion vergleichbar sei, so läge eine Regelungslücke vor, die der Gesetzgeber bereinigen müsse. Eine Schließung dieser Lücke über eine Analogiebildung sei mit Art. 103 Abs. 2 GG nicht vereinbar.

Daß hier der Antragssteller dennoch „verloren“ hat (sein Antrag wurde verworfen), lag letztlich nur daran, daß der Kammergericht der Auffassung war, das Amtsgericht habe hier einen „einmaligen Fehler“ begangen und halte sich zukünftig an die Vorgaben des Kammergerichts.

Insofern hat der Antragssteller zwar für rechtliche Klarheit gesorgt, jedoch bleibt er auf den Kosten und der Verurteilung sitzen. Wohl ein Phyrrussieg.

OLG Celle – 2 O 199/17 – zur Schadensminderungspflicht des Unfallgeschädigten

Gegenstand der Entscheidung des OLG Celle – 2 O 199/17 -war die Frage, ob ein geschädigter Unfallbeteiligter aus eigenen Mitteln die Kosten des Mietwages und der Reparatur zunächst vorstrecken muß oder ob er sich gleich an den Verursacher wenden kann.

I. Mietwagenkosten
Unter Berufung auf die Rechtsprechung mehrerer anderer Oberlandesgerichte und auch des BGH verneinte dies das OLG Celle. Grundsätzlich

kann eine Pflicht des Geschädigten, zur Schadensbeseitigung einen Kredit aufzunehmen, nur unter besonderen Umständen angenommen werden. Die Rechtsprechung hat eine solche Pflicht nur ausnahmsweise bejaht. Es ist grundsätzlich Sache des Schädigers, die vom Geschädigten zu veranlassende Schadensbeseitigung zu finanzieren. Der Geschädigte hat Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder zur Vermeidung von Folgeschäden [einen] Kredit aufzunehmen.

Allenfalls kann eine Verpflichtung des Geschädigten, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder gar Kredit zur Schadensbehebung aufzunehmen, ausnahmsweise dann bejaht werden, wenn der Geschädigte sich den Kredit ohne Schwierigkeiten beschaffen kann und er durch die Rückzahlung nicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus belastet wird.

Angesichts der geringen Rente (800,00 €/Monat) war es aus Sicht des Gerichts dem Geschädigten dies jedoch nicht zumutbar.

Die Kosten berechnete das Gericht nach dem sog. Normaltarif, der nach dem arithmetischen Mittel von „Schwacke“ und „Fraunhofer“ gem. § 287 ZPO geschätzt wird.

Weiterhin erstattet bekam er die Kosten für die Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeugs.

II. Reparaturkosten
Sodann ging es um die Frage, ob der Geschädigte seine Vollkaskoversicherung hätte in Anspruch nehmen müssen, um die Schäden ersetzt zu bekommen.

Auch hier bezieht sich das OLG Celle auf bereits ergangene Entscheidungen u.a. OLG Naumburg, Urt. v. 15.06.2017 – 9 U 3/17 – und stellte fest, daß es

weder eine Obliegenheit, noch eine Pflicht des Geschädigten besteht, zur Entlastung des Schädigers seine Vollkaskoversicherung einzusetzen (OLG Dresden, Urteil vom 04.05.2012, 1 U 1797/11; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2007, 1 U 52/07). Sinn und Zweck der Kaskoversicherung sei gerade nicht die Entlastung des Schädigers. Der Versicherungsnehmer einer Vollkaskoversicherung erkaufe sich den Versicherungsschutz vielmehr für die Fälle, in denen ihm ein nicht durch andere zu ersetzender Schaden verbleibe.

Versicherungsleistungen, die sich ein Geschädigter durch die Zahlung der Versicherungsprämien selbst „erkauft“ habe, könnten dem Schädiger nicht im Wege der Vorteilsausgleichung zugute kommen (BGH, Urteil vom 12.03.2009, VII ZR 88/08).

III. Sonstige Kosten

Weiterhin konnte der Geschädigte die Reduzierung der Selbstbeteiligung ersetzt verlangen.

OVG Lüneburg – Verendetes Reh ist keine Verunreinigung im Sinne des § 7 Abs. 3 FStrG

Das OVG Lüneburg mußte sich im Verfahren – 7 LC 34/17 – mit der Frage beschäftigen, ob ein nach einem Wildunfall liegengebliebenes Reh eine Verunreinigung iSv.  § 7 Abs. 3 FStrG einer Bundesstraße darstellt. Der Beklagte hatte dem Kläger für die Beseitigung einen Kostenbescheid iHv. 396,08 EUR übersandt. Bereits die Vorinstanz gab dem Kläger Recht.

Um von einer Verschmutzung iSv. § 7 FStrG sprechen zu können,

muss die Verschmutzung einen Grad erreichen, der das Übliche, im Rahmen des Gemeingebrauch hinzunehmende Maß übersteigt. Typische Fälle einer Verunreinigung sind schwer zu beseitigende Ölspuren oder sonstige Betriebsstoffe eines Kraftfahrzeugs auf der Straße oder auch Erde, Hundekot, verlorenes Ladegut, Flugblätter, Verpackungsmaterial, Chemikalien und verschmutztes Tropfwasser.

Im vorliegenden Fall ist eine Verunreinigung der Straße nicht gegeben. Bei einem auf oder wie hier neben der Straße im Seitenraum liegenden, gerade verendeten Rehwild steht nicht eine Verschmutzung der Straße an sich im Vordergrund. Es liegt keine stoffliche oder gegenständliche Einwirkung auf die Straße vor, weil das Tier ohne weiteres aus dem Straßenraum entfernt werden kann, ohne dass eine weitere Reinigung der Straße erforderlich wäre. Etwas anders könnte für aus dem Tier ausgetretene Flüssigkeiten wie Blut oder für den Fall gelten, dass das Tier mehrfach überfahren und dadurch nicht mehr als Ganzes vorhanden ist, sondern nur noch aus einer flächigen, auf der Straße ausgebreiteten Fleisch- und Knochenmasse besteht. Dies ist aber vorliegend nicht relevant.

Es lag also keine Verunreinigung vor. Würde es eine solche sein, müßte der Kläger sie beseitigen, indem er die Straße reinigt.

Eine Reinigung erfordert regelmäßig den Einsatz dazu bestimmter Geräte wie Besen, Schaufel, o. ä., möglicherweise auch den Einsatz von flüssigen Reinigungsmitteln oder die Durchführung von Maßnahmen zur Beseitigung von straßenverunreinigenden Substanzen. Das einfache Aufnehmen und Wegschaffen des Körpers eines verendeten Wildtieres ist nicht als ein derartiger Reinigungsvorgang anzusehen, sondern als die Beseitigung eines Hindernisses von der Straße.

Insofern war also der Bescheid rechtswidrig.