OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 04.05.2023 – 7 ORs 10/23: Strafbare Bedrohung (§ 241 StGB) mit einem Verbrechen durch Übersendung eines Teils eines Märchens (Gänsemagd)

Der Angeklage ist Facharzt für forensische Psychiatrie und Mitglied der kassenärztlichen Vereinigung Hessen. Er korrespondierte mit einer einer Mitarbeiterin der kassenärztlichen Vereinigung per E-Mail und geriet mit ihr in Meinungsverschiedenheiten. Er schrieb u.a. zunächst:

Die falsche Magd, kommt Ihnen da was bekannt vor? In Ihrem Trauerspiel bin ich so etwas wie der „Alte König“ und helfe Ihnen gern mal auf die Sprünge:

und zitierte dann aus dem Märchen „Die Gänsemagd“.

„Welches Urteils ist diese würdig?“ Da sprach die falsche Braut: „Die ist nichts Besseres wert, als dass sie splitternackt ausgezogen und in ein Fass gesteckt wird, das inwendig mit spitzen Nägeln geschlagen ist; und zwei weiße Pferde müssen vorgespannt werden, die sie Gasse auf Gasse ab zu Tode schleifen.“ – „Das bist Du“, spart der alte König, „und hast Dein eigen Urteil gefunden, und danach soll Dir widerfahren.

Die Pressemitteilung der hessischen Justiz finden Sie unter https://t1p.de/3jlzw.