Hamb. OVG, Beschl. v. 01.12.2020 – 4 Bs 84/20: Eine Fahrtenbuchauflage (hier gegen eine Autovermietung) ist von Art. 6 Abs. 1 lit. e) DSGVO umfaßt, da die mit ihr verfolgten Zwecke der Gefahrenprävention im öffentliche Interessen sind.

Die Entscheidung im Volltext finden Sie unter https://t1p.de/ga0h.

VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 11.12.2020 – 4 S 3694/20: Streitwertbestimmung gem. Nr. 10.2 des Streitwertkatalogs iVm. § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 2, S. 4 GKG bei Klagen, die eine Verlängerung der Probezeit zum Gegenstand haben. § 52 Abs. 2 GKG findet keine Anwendung (a.A. BVerwG, Beschl. v. 27.06.2017 – 2 KSt 2.17 -)

Die Entscheidung im Volltext finden Sie unter https://t1p.de/wj20.

VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.12.2020 – 9 S 2481/20: Die Veröffentlichung eines begründeten Verdachts von Verstößen gegen lebens- oder futtermittelrechtliche Vorschriften nach Maßgabe des § 40 Abs. 1a Satz 1 LFGB ist nicht am Verfassungsgrundsatz der Unschuldsvermutung zu messen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie unter https://t1p.de/6qd2.

VG Karlsruhe – 1 K 4344/17 – „Auto-Posen“ kann untersagt werden

Das VG Karlsruhe hatte den Fall zu entscheiden, ob die Behörde einem Kraftfahrer das sog. „Auto-Posen“ untersagen kann. Darunter ist das

  • Hochjagen des Motors im Leerlauf und beim Fahren in niedrigen Gängen (insbesondere Gasstoß),
  • unnötig schnelles Beschleunigen des Fahrzeugs, namentlich beim Anfahren, auch im Zusammenspiel mit anderen PS-starken Fahrzeugen,
  • unnötiges Laufenlassen des Motors stehender Fahrzeuge,
  • Vorbeifahren an Passanten mit extrem lauten Motor,
  • Aufheulenlassen des Motors beim Parkvorgang

zu verstehen.

Das Gericht bejahte eine solche Verfügung. Diese kann auf die sog. Generalklausel (in Brandenburg § 13 OBG Bbg) gestützt werden. Ergänzend durfte auf § 30 StVO herangezogen werden. § 30 Abs. 1 StVO besagt:

„Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn Andere dadurch belästigt werden.“

Die Zuständigkeit für diese Untersagung liegt beim Allgemeinen Ordnungsamt. Die Frage war, ob das Verhalten eine unnötige Lärmbelästigung ist.

Unnötig ist eine Lärmbelästigung, die bei der Benutzung des Fahrzeugs über das bei sachgerechter Nutzung notwendige Maß hinaus entsteht. Das Verbot gilt bereits dann, wenn die abstrakte Gefahr von Beeinträchtigungen anderer besteht, ohne dass die konkrete Beeinträchtigung bestimmter Personen festgestellt werden müsste. Maßgeblich ist insoweit, ob die konkrete Beeinträchtigung die Schwelle der Zumutbarkeit überschreitet. Ob die Grenze der Zumutbarkeit im konkreten Einzelfall überschritten wird, muss nicht durch eine lärmtechnische Messung ermittelt werden. Es ist eine Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung von Einzelfallumständen, wie zum Beispiel der Tageszeit, dem Fahrzeugstandort einschließlich der vorhandenen Geräuschkulisse und dem Gebietscharakter vorzunehmen.

VG Karlsruhe, Urteil vom 17.12.2018 – 1 K 4344/

Das Verhalten des Klägers wurde als ein solcher Verstoß gegen § 30 Abs. 1 StVO eingeordnet. Dabei fiel er der Behörde nicht nur einmal, sondern an mehreren Tagen auf. Daraus entnahm diese und auch das Gericht, daß der Kläger auch in Zukunft wieder solche Verhaltensweisen zeigen wird und so gegen die Vorgaben des § 30 Abs. 1 StVO verstoßen werden wird. Daß die Verfügung in zeitlicher und örtlicher Sicht durch die Behörde nicht begrenzt wurde, war aus Sicht des Gerichts kein Mangel., weil der Kläger ein uneinsichtiges Verhalten gezeigt habe.


BVerwG – 3 C 7.16: Keine Kostenerstattung des Tierschutzvereins bei Fundtieren

In einer Grundsatzentscheidung (BVerwG – 3 C 7.16) ging es um die Frage, ob ein Tierschutzverein von der Gemeinde die Kosten für die Unterbringung usw. erstattet verlangen kann. Hintergrund war, daß insgesamt neun Katzen beim Verein abgegeben wurden, dieser die Tiere unterbrachten und veterinärmedizinisch behandeln ließ (ca. 3.000,00 €). Die Kosten machte der Verein gegenüber der Gemeinde geltend.

Zwar hatte hier das VG München den Anspruch aus öffentlich-rechtlicher GoA bejaht. Jedoch jedoch folgte dem der VGH Bayern nicht und das BVerwG verneit im Grundsatz ebenso einen Anspruch auf Kostenerstattung.

A. Tiere gelten rechtlich als Sachen. Die gesetzlichen Regelungen sind auf sie entsprechend anwendbar. Somit gilt auch hier das Fundrecht (§§ 965 ff. BGB).

Das Fundrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 965 ff. BGB) zielt in erster Linie darauf, der Gefahr eines dauerhaften Verlustes von Sachen zu begegnen. Es soll dazu beitragen, dass eine verlorene Sache alsbald unversehrt zurückgegeben werden kann. Den Finder einer verlorenen Sache trifft deshalb eine Anzeige- und Verwahrungspflicht (§§ 965, 966 Abs. 1 BGB).

Dem gegenüber steht u.a. die Aufgabe der Fundbehörde, die Rückgabe der Sache zu vermitteln.

B. Finder iSv. § 965 BGB ist, wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt. Erst das Ansichnehmen begründet das gesetzliche Schuldverhältnis, das den Finder zur Verwahrung verpflichtet. Finder kann auch der sein, der die Fundsache am Fundort aufnimmt und an einen anderen Ort verbringt (Tierheim). Durch diese Verhaltensweisen wird die tatsächliche Gewalt über die Sache willentlich ausgeübt und sie so „an sich genommen“. Daß die Finder der Tiere diese nur abgeben und keine Verantwortung übernehmen wollten, änderte nichts daran, daß zwischen ihnen und dem Eigentümer ein Schulverhältnis entstand.

C. Aus dem Fund entsteht beim Finder eine Verwahrpflicht. Diese

beruht im Ausgangspunkt auf einer freien Entscheidung des Finders und kann durch Ablieferung bei der zuständigen Behörde beendet werden.

Es

ist Aufgabe des Finders, die Fundsache zu verwahren (§ 966 Abs. 1 BGB). Allerdings hat er das Recht, die Sache an die zuständige Behörde abzuliefern (§ 967 BGB). Mit der Ablieferung der Fundsache endet die Verwahrungspflicht des Finders (§ 966 Abs. 1, § 975 Satz 1 BGB) und entsteht eine Verwahrungspflicht der Fundbehörde.

Der Finder soll mit dem Recht, die Fundsache bei der Fundbehörde abzuliefern, die Möglichkeit haben, sich von seiner Verwahrungspflicht zu befreien und diese auf die Fundbehörde überzuleiten.

D. Das bedeutet also aus Sicht des BVerwG, wer ein Fundtier „findet“, sollte entweder nur den Tierschutzverein informieren oder das Tier bei der zuständigen Gemeinde abgeben, wenn er das Tier nicht selbst verwahren möchte, nachdem er dies entsprechend der Behörde gemeldet hat.

Eine Unterbringung bei sich selbst wäre zwar möglich. Dazu

gehört allerdings eine den tierschutzrechtlichen Vorgaben entsprechende Unterbringung und Versorgung. Er ist verpflichtet, das Tier zu betreuen, und hat es nach dessen Bedürfnissen angemessen zu pflegen (§ 2 Nr. 1 TierSchG). Handelt es sich um ein krankes oder verletztes Tier, so kann die notwendige Pflege und gegebenenfalls tierärztliche Behandlung seiner Ablieferung im Sinne der Übergabe an die Fundbehörde entgegenstehen. In einer solchen Notsituation entspricht es Sinn und Zweck des Rechts auf Ablieferung, auf die unmittelbare Übergabe an die Fundbehörde zu verzichten; insoweit muss ausreichen, die Fundbehörde über den Fund (§ 965 Abs. 2 BGB) und die Hinderungsgründe für die Ablieferung unverzüglich zu unterrichten und sie dadurch in die Lage zu versetzen, über die weitere Verwahrung des Tieres zu entscheiden.

Das BVerwG sieht, daß es zu Verzögerungen kommen kann, wenn das Tier nicht gleich zum Tierschutzverein gebracht wird, sondern erst zur Fundbehörde.

Der Umweg, der mit der Ablieferung an die Fundbehörde verbunden sein mag, ist jenseits tierschutzrechtlicher Hinderungsgründe hinzunehmen. Er findet seine Rechtfertigung in der im Fundrecht angelegten klaren Abgrenzung der Verantwortlichkeiten von Finder und Fundbehörde und der Organisationshoheit der Fundbehörde, ihre Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Fundbehörden sind zwar regelmäßig nicht darauf eingerichtet, Fundtiere selbst in Verwahrung zu nehmen. Es bleibt daher unverändert zweckmäßig, Tierschutzvereine oder andere geeignete Einrichtungen mit der Verwahrung aufgefundener Tiere zu beauftragen, wie dies vielfach im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen geschieht und empfohlen wird. Es bleibt den Fundbehörden aber auch unbenommen, sich anderweitig zu organisieren.

E. Das Gericht weist darauf hin, daß sich die Fundbehörde nicht weigern kann, die Tiere anzunehmen. Dies entspreche auch dem Gedanken des sog.  Gläubigerverzug gem. § 295 BGB.

F. Folge

I. Das BVerwG hat in mehreren Entscheidungen (3 C 5.16, 3 C 6.16, 3 C 7.16, 3 C 24.16) Stellung zur Kostenübernahmen bei Fundtieren genommen. Dabei ging es um die Kostenübernahmenforderungen eines Tierschutzvereins gegenüber einer Gemeinde und der Kostenübernahmeforderung einer Gemeinde gegenüber dem Landkreis (3 C 24.16).

II. Grundsätzlich sind die örtlichen Ordnungsbehörden für Fundtiere zuständig. Es kann zwar zu Überschneidungen zwischen der Fundbehörde mit der Unteren Tierschutzbehörde (Landkreis oder kreisfreie Stadt) kommen, jedoch bleibt es zuächst dabei, daß die Fundbehörde im eigenen Aufgabenkreis agiert, wenn sie ein Fundtier aufnimmt (BVerwG 3 C 24.16).

III. Finder ist immer derjenige, der das Tier auffindet und es verbringt.

1. Dabei sollte es grundsätzlich zur Fundbehörde gebracht werden, nicht zum Tierschutzverein. Dies folgt daraus, daß dieser eventuell entstehende Kosten nicht zwingend erstattet bekommt (3 C 5.16, 3 C 6.16, 3 C 7.16).

2. Ausnahmsweise kann es sofort zum Tierschutz gebracht werden, wenn es verletzt oder erkrankt ist. Dann sollte die Fundbehörde jedoch darüber informiert werden.

3. Die Fundbehörde kann die Annahme des Tieres nicht verweigern.

 

BVerwG – 3 C 24.16: Keine Kostenerstattung der Gemeinde bei Fundtieren

Im Streit BVerwG – 3 C 24.16 – will die klagende Gemeinde vom beklagten Landkreis die Kosten für die Unterbringung eines Hundes erstattet bekommen (rund 400,00 €). Dieser wurde durch einen Landwirt gefunden und bei der Gemeinde abgegeben worden. Der Landkreis erstattete die Kosten nicht. Die Sache blieb in allen Instanzen erfolglos.

Die Gemeinde war der Auffassung, sie habe eine Aufgabe des Landkreises (Tierschutzbehörde) wahrgenommen und könne daher von ihm die entstandenen Kosten über die sog. (öffentlich-rechtliche) Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) ersetzt verlangen.

Das BVerwG wies die Revision zurück. Bei der Unterbringung des Hundes handele es sich um eine Aufgabe der Gemeinde selbst – hier in Form der allgemeinen Ordnungsbehörde, die auch für Fundsachen zuständig sei.

A. Zunächst gelten gem. § 90a BGB auch für Tiere die gesetzlichen Regelungen für Sachen und somit auch das Fundrecht (§§ 965 ff. BGB).

Der Hund war aus Sicht des Gerichts eine „Fundsache“, da u.a. nichts dafür sprach, daß das Tier aus einer Hundepopulation stamme, die frei bzw. wild lebe.

Wird ein Tier ausgesetzt (Dereliktion iSv. § 950 BGB), ist dies jedoch gem. § 134 BGB nichtig, weil dies gegen das § 3 Satz 1 Nr. 3 TierSchG verstoße.

Die Nichtigkeit einer Dereliktion führt in aller Regel dazu, dass die Anwendbarkeit des Fundrechts ohne weiteres zu bejahen ist. Auch wenn das Fundrecht primär auf den Schutz des Interesses des Eigentümers und nicht des Tieres angelegt ist, entfaltet es praktisch tierschützende Wirkung.

Weil also da Tier noch ein (unbekanntes) „Herrchen“ hatte, war das sog. Fundrecht anzuwenden.

Das Fundrecht zielt darauf, der Gefahr eines dauerhaften Verlustes von Sachen zu begegnen, und schützt so das Eigentum. Entsprechend haben die öffentlich-rechtlichen Aufgaben der Fundbehörden eine polizeirechtliche Ausrichtung.

B. Durch den Transport des Tieres zum Tierheim wurde die Gemeinde zur Finderin und zugleich eine eigene Aufgabe als Fundbüro übernommen.

Den Finder einer verlorenen Sache trifft eine Anzeige- und Verwahrungspflicht (§§ 965, 966 BGB). Damit soll gewährleistet werden, dass eine verlorene Sache alsbald unversehrt zurückgegeben werden kann. Die nach Landesrecht zuständige Fundbehörde … hat die Pflichtaufgabe, die Rückgabe zu vermitteln und nach Maßgabe des Gesetzes zu gewährleisten. Deshalb ist sie verpflichtet eine Fundsache, die vom Finder abgeliefert wird, entgegenzunehmen und zu verwahren.

Indem sie [Anm. des Verf.: die Behörde] jedoch einen Dritten mit dem Abtransport des Hundes beauftragt hat, ist sie Besitzerin des Hundes geworden (§ 868 BGB) und hat den Hund im Sinne des Fundrechts an sich genommen (§ 965 Abs. 1 BGB). Sie hat damit entsprechend § 966 BGB als Fundbehörde eine eigene Pflicht zur Verwahrung des Hundes begründet. Das verpflichtete sie zu einer den tierschutzrechtlichen Vorgaben entsprechenden Unterbringung und Versorgung.

C. Die Gemeinde übernahm trotz der Möglichkeit, daß der Landkreis als Tierschutzbehörde eigene Maßnahmen gegenüber dem Tierhalter hätte treffen können, eine eigene Aufgabe, so daß hier gerade kein Fall der öffentlich-rechtlichen GoA vorliegt.

Das Gericht geht im folgenden auf die Voraussetzungen ein, die bei der öffentlich-rechtlichen GoA zwar dieselben sind, wie bei der GoA gem. dem BGB. Jedoch kommen weitere Aspekte hinzu, weil die GoA z.B. die Möglichkeit eröffnet,

dass der Instanzen- und Rechtsweg unterlaufen wird und im Wege der Selbsthilfe Aufgaben wahrgenommen werden, auf deren Erfüllung kein Anspruch besteht

Es gilt, dass die gesetzliche Aufgabenzuweisung grundsätzlich zu beachten und auf die Möglichkeit zu verweisen ist, den Aufgabenträger im Beschwerde- oder Rechtsweg zur Aufgabenerfüllung anzuhalten. Ebenso geht es grundsätzlich nicht an, den Aufgabenträger dort, wo die Aufgabenwahrnehmung in seinem Ermessen steht, im Hinblick auf das „ob“ und „wie“ einer Maßnahme vor vollendete Tatsachen zu stellen und mit Kosten zu belasten. Diese Hürden sind aber nicht unüberwindlich. Als gegenläufige Interessen sind die sachliche und zeitliche Dringlichkeit der Aufgabenerfüllung und die Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter ebenso zu berücksichtigen, wie das Verhalten des Aufgabenträgers.

Das BVerwG mußte dann (nochmals) zwischen der Aufgabe der Klägerin als aufgrund Landesrecht allgemeine Polzeibehörde und der Aufgabe des Landkreises als Tierschutzbehörde „abwägen“. Die Aufgaben der beiden Behörden

stehen ohne inneren Zusammenhang gleichrangig nebeneinander und sind unabhängig voneinander in eigener Zuständigkeit wahrzunehmen. Entsprechend sind sie nicht darauf angelegt, im Interesse eines Ausgleichs zueinander in Beziehung gesetzt zu werden und bieten hierfür auch keinen Maßstab. Ist eine Mehrfachzuständigkeit in Betracht zu ziehen, auf deren Grundlage sich mit der Aufgabenwahrnehmung durch eine Behörde zugleich die Aufgabe einer anderen erledigt, so hat es jedenfalls grundsätzlich dabei zu bleiben, dass derjenige, der eine eigene Aufgabe wahrnimmt, selbst die mit ihr verbundenen Kosten trägt.

Es bleibt also dabei, daß die Gemeinde eine eigene Aufgabe wahrgenommen und folglich die Kosten selbst zu tragen hat. Sie kann allenfalls den Landkreis auffordern, seiner Aufgabe nachzukommen, denn

Neben der Möglichkeit, etwa über aufsichtführende Stellen ein Tätigwerden einer anderen zuständigen Stelle zu bewirken, ist in diesen Fällen ein Ausgleich der Aufwendungen nicht geboten.

OVG Berlin-Brandenburg – OVG 4 B 19.14: Moderne Brustimplantate stellen kein Einstellungshindernis in den Polizeidienst dar

Das OVG Berlin-Brandenburg hatte sich in einem Berufungsverfahren mit der Frage zu beschäftigen, ob Brustimplantate bei Bewerberinnen zum Polizeidienst ein Einstellungshindernis darstellen können. Der Volltext liegt noch nicht vor.

Die Berliner Polizeibehörde hatte eine Bewerberin abgelehnt, da sie angegeben hatte, Brustimplantate zu haben. Als Grund für die Ablehnung wurde u.a. genannt, daß die Gefahr bestehe, diese Implantate könnten im Dienst z.B. bei Auseinandersetzungen mit den sog. „polizeilichen Gegenüber“ reißen und auslaufen oder sie könnten sich verkapseln (Kapselfibrose), so daß die Klägerin früher wegen Dienstunfähigkeit zu pensionieren sei.

Bereits die Vorinstanz (VG Berlin) gab der Klägerin recht. Bereits damals konnte die Klägerin durch ihre Ärztin nachweisen, daß keinerlei Komplikationen aufgetreten sind. Das OVG Berlin-Brandenburg holte nun zwei Sachverständigengutachten ein, die zu dem Ergebnis kamen, daß die modernen Implantate nicht mehr die Nachteile früherer Produkte aufwiesen.

Neben der Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg und dessen Vorinstanz sind weitere Verwaltungsgerichte der Auffassung, daß Brustimplantate kein Einstellungshindernis darstellen.

VG Karslruhe – 7 K 5541/15, VG Gelsenkirchen – 1 K 2166/14 und VG München – M 5 E 16.2726 (pdf)